Entwickelung  des  Belagerungs-Lazareth-Wesens.  1065

Missstände  Nachstehendes:  1.  Die  in  Bezug  auf  die  Sicherstellung  des  Arzneibedarfs
für  die  Belagerungs-Lazareth-Depots  etwa  bestehenden  besonderen  Lieferungs-  Verträge
sind  zeitgemä«s  zu  kündigen,  neue  Verträge  aber  dürfen  nicht  weiter  abgeschlossen
werden.  —  ?.  In  den  mit  den  Apothekern,  welche  die  Lieferung  der  Arzneien  für  die
Dispensir-Anstalten  der  betreffenden  Festungen  übernommen  haben,  abgeschlossenen
Verträgen  muss  dagegen  die  Bedingung  der  gleichzeitigen  Lieferung  des  Arzneibedarfs
für  die  Belagerungs-Lazareth-Depots  beim  Abschluss  neuer  oder  der  Prolongation  der
bisherigen  Verträge  ausfallen.  Es  dürfen  daher  Letztere  sich  nur  noch  auf  die  Lieferung
  der  Arzneien  für  die  Dispensir-Anstalten  selbst  erstrecken.  Damit  jedoch  in  dem
Falle  einer  eintretenden  Belagerung,  wo  die  Benutzung  der  Arzneien  des  Belagerungs-Lazareth-Depots
  eintritt,  Seitens  des  betreffenden  Apothekers  nicht  etwa  Entschädigungs-Ansprüche
  für  Nichtlieferung  der  Arzneien  geltend  gemacht  werden  können,  ist
in  den  neuen  Verträgen  resp.  Prolongationen  ausdrücklich  festzusetzen:  dass  der  betreffende
  Apotheker  in  den  Fällen  der  Benutzung  der  Depot-Vorrithe  für  die  alsdann
von  ihm  weniger  zu  liefernden  Quantitäten  keine  besondere  Entschädignng  beanspruchen
könne.  ?.  Um  den  Zeitpunkt  der  anderweiten  Sicherstellung  des  Bedarfs  für  die  Belagerungr-Lazareth-Depote
  möglichst  näher  zu  rücken,  muss  durch  geeignete  Unterbandlungen
  mit  den  betreffenden  Apotbekern  dahin  gewirkt  werden,  dass  die  ad  2  erwähnte
  Bedingung  der  Nichteinlieferung  für  die  Depots  schon  jetzt  in  Kraft  trete  (im
Original  steht  wohl  irrthümlich:  ausser  Kraft  trete).  1.  Um  übersehen  zu  können,
von  welchem  Zeitpunkte  ab  der  Verwaltung  freie  Hand  in  Bezug  auf  die  künfti

Sicherstellung  des  Arzneibedarfs  für  die  Belagerungs-Lazarethe  zu  Theil  wird,  bleibt
eine  desfallaige  Uebersicht  vorzulegen,  aus  welcher  entnommen  werden  kann,  wann
dieser  Zeitpunkt  für  jede  Festung  eintrit.  —  #.  Alle  Droguen,  chemischen  und  pharmaceutischen
  Fabrikate,  soweit  solche  in  den  Droguen-Handlungen  zu  haben  sind  und
in  denselben  geführt  werden  dürfen,  sind  im  eintretenden  Bedarfsfalle  und  nach  erfolgter
  Aufbebung  der  bisherigen  Verträge  aus  den  am  Orte  oder  aus  den  zunächst
gelegenen  Droguen-Handlungen,  die  zu  den  Materialwsaren  etc.  gebörigen  Gegenstäinde
dagegen  an  Ort  und  Stelle  und  nur  die  auf  genanntem  Wege  nicht  zu  erlangenden
rein  pbarmaceutischen  Prüparate,  deren  Anzahl  nach  dem  nenen  Etat  bis  auf?)  Artikel
reducirt  worden  ist,  aus  den  bis  jetzt  allein  bestehenden  beiden  pharmacentischen  Fabriken
  von  Riedel  und  Yoigt  in  Berlin,  zu  den  Fabrikpreisen  berechnet,  zu  entnehmen
resp.  zu  beziehen,  so  dass  künftig  die  Arzneitaxe  bei  derartigen  Ankäufen  gar  keine
Anwendang  mehr  findet.  6.  Was  nun  die  Beschaffung  der  Arzneien  selbst  betrifft,
so  werden  —  mit  Ausnahme  der  im  Bereich  des  1.,  2.  und  3.  Armee-Korps  belegenen
Festungen  und  der  Festung  Posen,  welche  in  Ermangelung  von  Droguen-Handlungen
in  den  betreffenden  Provinzen  auf  die  Berliner  Droguen-Handlungen  angewiesen  sind  —
die  Festungen  des  4.,  5.,  &amp;.,  7.  und  8.  Armee-Korps  ihren  Bedarf  an  Droguen  und
chemischen  Fabrikaten  zu  entnehmen  haben:  a)  Magdeburg,  Erfurt,  Torgau  und  Wittenberg
  aus  den  Droguen-Handlungen  zu  Magdeburg.  —  Erfurt  würde  sich  ausserdem
auf  kürzerem  Wege  mit  allen  Chemikalien  und  pharmaceutischen  Präparaten,  vielleicht
mit  Ausnahme  der  im  Etat  ad  C.  aufgeführten  pbarmaceutischen  Pulver,  aus  der  pharmaceutischen
  Fabrik  des  Apothekers  Tromsdorf  zu  Erfurt  nach  den  im  Preis-Kourant
des  Letzteren  notirten  Fabrikpreisen  versorgen  können.  b)  Glogau,  Schweidnitz,  Neisse,
Glatz,  Cosel  (und  Bilberberg)  aus  den  Droguen-Handlungen  zu  Breslau,  c)  Wesel  und
Minden  aus  den  Droguen-Handlungen  zu  Düsseldorf,  Münster  und  Paderborn,  d)  Cöln
und  (Jülich)  aus  den  Droguen-Handlungen  zu  Cöln,  e)  Coblenz  und  Ehrenbreitenstein
us  den  Droguen-Handlungen  am  ersteren  Orte  und  f)  Baarlouis  und  Luxemburg  aus
der  Droguen-Handlung  von  Schmelzer  zu  Trier.  Als  Regel  ist  anzunohmen,  dass  an
Orten,  wo  mehrere  Droguen-Handlungen  sich  befinden,  derjenigen  der  Vorzug  zu  geben
ist,  welche  im  besten  Rufe  steht.  —  7.  Als  Anhalt  für  die  künftige  Sicherstellung  des
Arzneibedarfs  erfolgt  für  jede  Festung  anliegend  ein  neuer  Etat,  aus  welchem  nicht
nur  die  erforderlichen  Quantitäten,  sondern  auch  die  Art  und  Weise  der  Verpackung
und  Aufbewahrung  der  verschiedenen  Gegenstände  ersichtlich  ist,  in  dreifacher  Ausfertigung,
  wovon  ein  Exemplar  für  die  Königl.  Intendantur  bestimmt  ist,  die  beiden
übrigen  Exemplare  aber  der  betreffenden  Königl.  Festungs-Kommandantur  und  der
Kommission  zur  Verwaltung  des-Belagerungs-Lazareth-Depots  zu  übergeben  resp.  zuzufertigen
  bleiben.  Alle  vorhandenen  Exemplare  der  Hlteren  Etats  sind  dagegen  zur
Vermeidung  von  Verwechselungen  mit  dem  Kassations-Vermerk  zu  versehen.  -  8.  Auf
Grund  dieses  Etats  haben  die  vorerwähnten  Kommissionen  sich  Gewissheit  darüber  zu
verschaffen,  ob  die  darin  sub  A.  aufgeführten  Droguen  und  chemischen  Fabrikate  in
den  zur  Entnahme  bezeichneten  Droguen-Handlungen  in  den  benöthigten  Quantitäiten
im  Bedarfsfalle  zu  jeder  Zeit  zu  erlangen  sind  und  ob  die  sub  B.  aufgeführten  Materialwaaren
  etc.  an  Ort  und  Stelle  besc  werden  können.  Es  dürfen  jedoch  in  keinerlei
  Beziehung  bindende  Verpflichtungen  eingegangen  werden.  Ueber  das  Resultai