1066  B.  Die  Belagerungs-Lazarethe.

dieser  Ermittelungen  ist  demnächst  von  jeder  Depot-Verwaltungs-Kommission  eine
Uebersicht  nach  folgenden  Rubriken:  a)  Etatsbedarf,  b)  vorhandener  Bestand,  mithin
e)  mehr,  d)  weniger,  e)  Angabe,  auf  welche  Art  die  nach  d.  fehlenden  Quantitäten
sicher  gestellt  werden  können,  aufzustellen,  wozu  die  erforderlichen  Formulare  mub
Nr.  183  a—f  von  dem  Königl.  Lithographischen  Institut  bezogen  werden  können.  Dieselben
  Formulare  treten  auch  an  die  Stelle  der  in  der  Materialien-Rechnung  der  Depots
Titel  IV.  (Drucksachen)  sub  Nr.  40  vorhandenen  „Nachweirnng  der  Arzneien‘,  welche
als  nicht  mehr  anwendbar  zu  kassiren  und  durch  jene  zu  ersetzen  bleiben.  —  .  Ergiebt
sich  bei  Aufstellung  diener  Ucbersichten,  dass  einzelne  dor  nach  dem  Etat,  Abitheilang
  A.,  erforderlichen  Gegenstinde  in  den  Droguen-Handlungen  nicht  geführt  werden
sollten,  so  sind  solche  In  die  Abtheilung  C..  die  am  Orte  selbst  nicht  zu  erlangenden
Materialwaaren  etc.  dagegen,  mit  Auanahme  des  Spiritus  vini  rectißcatissimi,  in  die
Abtheilung  A.  zu  übernehmen.  In  Betreff  der  Sicherstellnng  des  letzteren  aber  ist
erforderlichen  Falls  auf  die  zunächst  gelegenen  Städte  zurückzugehen  und  an  der  be
treffenden  Stelle  zu  bemerken,  von  welchem  Orte  die  Heranziehung  erfolgen  roll.  —
Von  dieser  Uebersicht  bleibt  demnächst  ein  Exemplar  Behufs  der  weiteren  Mittheilung
an  den  Medicinalstab  der  Armee  hierher  einzureichen,  ein  zweites  Exemplar  aber  dem
Korps-General-Arzt  zu  uapergeben,  wonächst  das  Weitere  wegen  Sicherstellung  des  Bedarts
  enständen  angeordnet  werden  wird.

in  einzelnen  Festungen  von  den  conservationsfähigen  Gegenständen  grössere  Qnentitäten
  vorhanden  sind,  als  das  Boll  nach  dem  neuen  Etat  betrlgt.  rind  letztere  bis  auf
Weiteres  zu  asserviren.  Jedenfalls  aber  muss  dafür  Sorge  getragen  werden,  dass  die
Verpackung  etc.  der  comserrationsfähigen  Gegenstände  nach  den  im  Etat  gegebenen
Andeutungen  in  den  Fällen  zur  Anwendung  gelangt,  wo  die  bisherige  Verpackung
sich  als  mangellaft  darstellt,  damit  dem  Verderben  einzelner  Gegenstände  von  vornherein
  vorgebeugt  werde.  —  11.  Um  im  Falle  einer  eintretenden  Mobilmachung  die
für  die  Festungen  des  4.,  6.,  7.  und  8.  Armee-Korps-Bereichs  aus  den  Droguenlungen
  zu  ontnehmenden  Arzneistoffe  einer  sorgfältigen  Prüfung  und  Auswahl  beim
Ankauf  selbst  unterworfen  zu  sehen,  werden  die  General-Aerzte  der  vorerwähnten
4  Armee-Korps  ermilchtigt,  bei  eintretender  Mobilmachung  für  diesen  Zweck  zunächst
für  den  Armeo-Korps-Bereich  einen  geeigneten,  die  Staatsprüfungen  wohl  bestandenen
militärpflichtigen  Apotheker  zu  engagiren  und  mit  der  genauen  Prüfung  und  Abnahme
der  aus  den  betreffenden  Droguen-Handlungen  zu  entnehmenden  Arznei-Gegenstände
au  beauftragen.  Der  betreffende  Pharmaceut,  welcher  nach  beendigtem  Geschäfte  sogleich
  einer  Festung  als  Obor-Apotheker  unter  dor  Boziehung  der  Kompetenzen  eines
solcben  zu  überweisen  ist,  würde  nicht  nur  die  Prüfung  resp.  Abnahme  der  Arzneien
in  der  im  Orte  befindlichen  Droguen-Handlung,  nondern  dies  Geschäft  auch  in  den  an
andern  Orten  befindlichen  Droguen-Handlungen,  aus  welchen  andere  Festungen  im
Korps-Bereich  versorgt  werden  sollen,  zu  übernehmen  haben,  und  zu  dem  Ende  mit
der  betreffenden  Arznei-Bedarfs-  etc.  Uebersicht  —  cfr.  ad  9  —  von  dem  Korps-Genoral-Arzt
  eu  versehen  und  dabei  mit  pernönlicher  Verantwortlichkeit  für  die  Auswahl
der  vorzüglichsten  Arzneien,  die  Richtigkeit  des  Gewichts  resp.  Verpackung  und  Absendung
  derselbon  zu  verpflichten  sein.  In  Bezug  auf  die  für  Glogan  von  Breslau  zu
besiehenden  Arzneien  kann  die  Prüfung  etc.  derselben  von  dem  beim  6.  Armee-Korps
für  diesen  Behuf  anzunohmenden  Ober-Apotheker  mit  übernommen  werden,  weshalb  es
nur  der  Mittheilung  der  Bedarfs-Uebersicht  für  Glogau  Seitens  der  Intendantur  oder
des  Genoral-Arstes  3.  Armee-Korps  an  den  General-Arzt  des  6.  Armee-Ko  bedarf.
Bollte  im  8.  Korpsbereich,  besonders  wenn  Gefahr  im  Verzuge  ist,  die  Austellang  eines
2.  Oberapothekers  sich  als  dringend  herausstellen,  so  kann  derselbe  alsdann  angenommen
  werden.  Einer  derselben  ist  sodann  sofort  zur  Entnahme  und  Prüfung  der  für
Saarlonis  und  Luxemburg  von  Trier  heranzurichenden  Gegenstände  zu  verwenden.  —
12.  Bei  der  Aufstellung  des  neuen  Arznei-Etats  ist  von  dem  Grundsatze  aungegange:
worden,  dass  alle  solche  Priäparate,  deren  Darstellung  keine  besonderen  Schwierigkeiten
darbietet  und  zu  deren  Bereitnng  die  erforderlichen  Apotheken-Utensilien  vorhanden
sind,  von  den  Festungs-Apothekern,  resp.  deren  Handarbeiter  aelbst  bereitet  werden
müssen.  Da  hierzu  auch  geeignete  Mörser  und  zweckentsprechende  feine  Haarsiebe
mit  Lederboden  erforderlich  sind,  so  bleibt  der  für  jedes  Belagerungs-Lazareth-Depot

:  .39.  Haarsiebe,
  feine  mit  Lederboden  und  Pos.  ;9.  Mörser  von  Eisen  mit  dergleichen  Pinstille,
ca.  2  hoch  mit  verhältnissmässigem  Durchmesser.  In  dem  bisherigen  Sollbedarf
den  Etats  Mndert  sich  Nichts,  dagegen  ist  durch  das  ärztliche  Mitglied  der  Depot-Verwaltungse-Kommission
  unter  Zuziehung  des  Pharmaceuten  in  der  Dispensir-Anstalt  schon
jetst  eine  Prüfung  dieser  etwa  vorhandenen  Utensilienstücke  vorzunehmen  und  wenn
deren  Befund  einen  Ersatz  bedingt,  dieser  zu  bewirken,  wogegen  die  für  nicht  anwendbar
erklärten  Haarsiobe  und  Mörser  demnächt  aussurangiren  bleiben.