Konservation  der  vorräthig  gehaltenen  Gegenstände.  41067

33.  (Erl.  d.  Mil.-Oekon.-Depart  vom  21.  Februar  1851.)  Im  Einrerntändniss  mit
dem  Genersl-Stabs-Arzte  der  Armee  bestimmt  das  Departement  hierdurch  im  Verfolg
der  Verfügung  vom  1.  September  1953,  dass  diejenigen  Arzneigegenstände,  welche  nach
den  neuen  Arznei-Etats  für  die  Belagerungs-  Lazarethe  nicht  mehr  vorräthig  zu  halten
sind,  eben«o  wie  die  obsolet  gewordenen  derartigen  Bestände,  insoweit  davon  noch  Gebrauch
  gemacht  werdun  kaun,  an  die  Garnison  -  Lazarethe  zur  Verwendung  in
den  Dirpeusir  -  Anstalten  abgegeben,  insoweit  sie  aber  für  diese  Anstalten  nicht  geeignet
  sind,  möglichst  durch  Verkauf  noch  verwertbet  werden.  Die  Kgl.  Intendantur
hat  biernach  für  Ihren  Bereich  unter  Konkurrenz  des  Korps-General-Arztes  das  Weitere
zu  veranlassen.  (Zufolge  Erlasse  des  Chufs  des  Mil.-Med.-Wesens  vom  7.  März  1854
sind  die  Lazareth-Kominission  durch  die  General-Aerzte  angewiesen  worden,  nur  solche
Arzueigegeustände  zu  übernebmen,  von  denen  in  den  Dispensir-Anstalten  wirklich  Gebrauch
  gemacht  werden  kann.)

3.  (Cirkular  an  die  General-Aerzte  vom  14.  Juli  1853.11  Es  ist  aus  verschiedenen
hier  zur  Sprache  gekommenen  Füllen  hervorgegangen.  dass  den  in  den  Festungs-Belagerungs-Lazaretb-Depots
  deponirten  conservalionsfübigen  Arzneien  nicht  immer  die,
zur  Conservation  derselben  nöthige  vorschriftsmässige  Verpackung  gegeben  wordon  iat,
hierbei  auch  zum  Theil  solche  Gefisse  in  Anwendung  gekommen  sind,  bei  deren  ungeeigneter
  Beschaffeuheit  der  beabsichtigte  Zweck  nicht  erieicht  werden  kann,  und  dass
die  betrefeuden  Garnison-Aerzte  nicht  überall  der  von  Zeit  zu  Zeit  nöthigen  Revision
der  Verschlüsse  und  Aufbewahrungsgefüsse  dieser  Arzneien  sich  unterzogen  haben.  Da
es  jedoch  zur  guten  Erhaltung  der  qu.  Arzneien  unerlässlich  nöthig  int,  dass  jene  Bedingungen
  erfüllt  werden  und  da  selbst  die  musterbafteste  Verpackung  durch  den  Zahn

er  Zeit  in  dem  Grade  leiden  kann,  dass  eine  Nachhülfe,  eine  Erneuerung  des  Verschlussen,
  sich  nöthig  macht,  wie  dies  z.  B.  schon  bei  Aether,  in  der  Anwendung  neuer
Korke,  der  Fall  iet.  so  ersuche  Euer  Hochwohlgeboren  ich  ergebenst,  den  betreffenden
Garuisou-Aerzten  eine  fleissige  und  sachgumässe  Kontrole  über  jeue  Arzneien,  rerp.  Verbesserung
  und  Ergänzung  der  Gefässe  und  Verschlüsse,  da  wo  sich  solche  nöthig
machen,  anempfchlen  und  Ihrerseits  bei  Revisiou  der  Garnison-Lazaretbe  sıch  gefälligst
Ueberzeugung  verschaffen  zu  wollen,  ob  die  betreffenden  Garnison-  Aerzte  dieser  ihrer
Obliegenheit  auch  geliörig  nachgekommen  sind.

34.  Der  Erlass  d.  Milit.-Oekon.-Depart.  vom  6.  December  1359,  welcher  die  Anfräumung
  aller  in  den  Belugerungs-Lazareth-Depots  noch  vorbandenen  Arzneien  anordnet
  etc.,  ist  oben  ad  VI  mitgetheilt.

35.  (Erl.  d.  Milit.-Oekon.-Depart.  vom  6.  December  1858.)  Im  Anschluas  an  seinen
heutigen  Erlass,  betreffend  die  succeasive  Aufräumung  der  in  den  Belagerungs-Lazareth-Depot»
  vorhandenen  Arzneien  und  deren  Vertheilung  an  die  Garnison-Lazaretlie  zum
Gebrauche,  hat  das  Departement  beschlossen,  die  Arzneibestände  des  Depots  zu  Graudenz
  zunächst  gänzlich  aufzuräumen  und  orduet  zu  dem  Ende,  im  Einverstladniss  mit
dem  Herrn  General-Stabsarzte  der  Armee,  Folgendes  an:  1)  die  Arzneicu  des  genannten
Depots  sind  im  Beisein  des  Garnison-Arztes  unter  Zuziehung  eines  zneiten  oberen
Militär-  Arztes  von  einem  vereideten  Stadtapotheker  zuvor  einer  technischen  Prüfuug  zu
unterwerfen.  Ueber  den  Befund  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen,  aus  welchem  hervorgehen
  nıuss,  was  von  den  Medikamenten  nach  dem  Ermessen  der  Rerisoren  in  den
Dispensir-  Anstalten  zu  verbrauchen,  was  zu  verkaufen  oder  etwa  als  unbrauchbar  zu
vernichten  ist.  —  2)  Dies  Protokoll  nebst  einer  in  duplo  anzufertigenden  Uebersicht  der
vorhandenen  Arzneien  nach  Quantität  und  Qualität  geht  durch  den  Korps-General-Arzt
an  den  Chef  des  Militär-Medicinal-Wesens,  von  welchem  dann  die  Dispositionen  über
die  verschiedenen  Arzueiquantitäten  werden  getroffen  werden.

Vorschri  chrjeen  über  die  Aufbewahrung  und  Auffrischung  der  in  den
und  Belangerungs-Lazareth-Depots  vorräthig  gehaltenen
Gegenstände.

Gleichwie  die  für  die  Feldlazarethe  im  Fall  des  Krieges  erforderlichen
  Oekonomie-  und  Apotheken-Utensilien,  sowie  die  Instrumente  und
Verbandmittel,  die  Fahrzeuge  u.  s.  w.  auf  den  Train-Depots  vorräthig
gehalten  werden,  ebenso  geschieht  dies  mit  den  für  die  Ausrüstung  der
Belagerungs-Lazarethe  erforderlichen  Requisiten,  welche  in  besonderen
Depots,  sogenannten  Belagerungs-Lazareth-Depots,  von  denen
sich  in  jeder  Festung  eines  befindet,  lagern  Es  ist  natürlich,  dass  für