1068  B.  Die  Belagerungs-Lasarothe,

eine  ordnungsgemässe  Aufbewahrung  so  vieler  und  kostspieliger  Gegenstände
  gesorgt  werden  muss.  Aber  auch  die  beste  Aufbewahrung  ist
nicht  immer  im  Stande,  das  Verderben  einzelner  Gegenstände  ganz  hintanzuhalten,
  und  man  fand  sich  deshalb  bald  genöthigt,  Massregeln  dahin
zu  treffen,  dass  dem  Verderben  leichter  ausgesetzte  Utensilien  (Wäsche  etc.)
für  die  Garnison-Lazarethe  etc.  in  Gebrauch  gegeben  und  wiederum  durch
neue  ersetzt  werden.  (Auffrischung.)  Nur  so  ist  es  möglich,  den
Bedarf  der  Belagerungslazarethe  stets  in  einem,  jeden  Augenblick  brauchbaren
  und  kriegstüchtigen  Zustande  zu  erhalten.  Die  Zahl  der  in  dieser
wichtigen  Angelegenheit  erlassenen  Bestimmungen  ist  eine  recht  erhebliche;
  ich  will  hiervon  nur  folgende  hervorheben:

1.  (Erl.  vom  10,  Juli  1824  an  den  General-Stabs-Arzt  der  Armee.)  Das  Miit-Oekon.-Depart.,
  zu  dessen  Ressort  auch  die  Angelegenheit  wegen  der  Belagerungs-Lazaretheo
  übergegangen  ist,  wünscht  dieselbe  dergestalt  vorzubereiten,  dass  den
Fall  des  etwaigen  Bedürfnisses  Verlegenheiten  keiner  Art  entstehen  und  die  Sache  rn
jeder  Zeit  vollständig  übersehen  werden  könne.  In  dieser  Hinsicht  wird  dasselbe  am
den  vorhandenen  Specialien  eine  generelle  Zusammenstellung  fertigen  lassen,  welche
insbesondere  zum  Gegenstande  baben  soll,  das  noch  Fehlende  nach  Kategorien  aufs
stellen,  inwiefern  es  nAmlich  a)  gleich  zu  beschaffen,  oder  b)  desfalls  zur  Zeit  des
Friedens  Vorkehrnngen  zu  treffen,  sei  es  im  Orte  oder  in  der  Umgegend,  wobei  c)  za
erwägen  bleibt,  ob  demnächst  die  Anschaffung  der  betreffenden  Btücke  1.  gleich  zur
Zeit  des  eintretenden  Bedarfs  (des  Eintriitts  der  Belagerungsgefahr)  statifinden  muss,
oder  ?.  erst  zur  Zeit  des  eintretenden  Verbrauchs  stattfinden  kann,  wofern  dann  da
Beschaffung  noch  möglich  ist.  Gleichzeitig  wird  d)  der  zur  Anschaffung  des  Fehlendes
nöthige  Geläbedarf,  soweit  es  nicht  schon  geschehen  ist,  approzimativr  ausgemittelt,  dsmit
  auch  in  diesem  Bezuge  feststehe,  war  für  diesen  Zweig  in  der  Gesammtheit  gesichert
und  event.  bereit  gehalten  werden  miisse.  —  Was  die  für  die  Belagerungslazereths
nötliigen  Lokalien  betrifft,  so  ist  der  Btaat  nicht  so  reich,  um  selbige  schon  zur  Zeä
des  Friedens  bereit  zu  halten.  Man  wird  sich  daher  in  dieser  Hinsicht  schon  damä
begnügen  müssen,  die  vorhandenen  öffentlichen  und  unter  der  Hand  auch  die  Kommunal
Gebäude,  welche  für  den  Zweck  geeignet  sind,  vorläußg  dazu  zu  designiren,  ohne  jedoch
rücksichtlich  des  Gebrauchs  solcher  Geblude  im  Friedenszustande  beschränkende  Bestimmungen
  zu  treffen.  Insofern  es  jedoch  an  geeigneten  öffentlichen  und  Kommunal-Ge
b&amp;uden  feblt,  bleibt  das  Weitere  dann  der  Umsicht  des  Kommandanten  zur  Zeit  dus
eintretenden  Bedarfs  überlassen.  Dass  nicht  allein  die  in  den  Festungen  vorhandenen
Garnison-Larareth-Utensilien  und  Loknlien  auf  den  Bedarf  zur  Zeit  der  Belagerung
gefahr  angerechnet  werden,  unterliegt  keinem  Bedenken,  ja  es  können  hierauf  selbst  dis

arareth-Utensilien  der  nächsten  Garnisonen,  welche  alsdann  disponibel  sind,  ange
rechnet  und  dieserbalb  Repartition  gemacht  werden,  dergestalt,  dass  der  Etat  eines  Be
lagerungs-Lazarcthe  als  Maximum  dessen,  wan  für  die  Kranken  einer  Festung  resp.  ansuschaffen
  und  zu  sichern  ist,  angesehen  wird.  Ebenso  scheint  es  nöthig,  Unter
baltungs-Etats  für  die  verschiedenen  Belagerungs-Lararethe  su  projektiren  und  darasf
dasjenige  anzurechnen,  was  aus  dom  Approrisionnement  in  natura  gewährt  wird,  dama
auch  hier  die  absolut  nöthigen  Geldleistungen  übersehen  werden  können  u.  s.  w.

9.  (Erl.  d.  Mil.-Oekon.  -Depart,  vom  %.  Juli  1927.)  Derselbe  Gegenstand:  Revision
  der  B  Larareth  ili  neue  Etats;  Bettstellen  statt  Pritschen;
Abgabe  alter  Leinwand  etc.  aus  den  Kasernen  und  Lazarethen  an  die  Depots:
Charpie  etc.  —

3.  {Erl.  d.  Mil.-Oekon.-Depart.  vom  27.  Januar  1830.)  Wenn  die  Charpie  ia
Fässern  verpackt  aufbewahrt  und  diese  auf  einem  trockenen  Boden  oder  einer  nicht
feuchten  Remise  gelagert  haben,  so  kann  sie  durchaus  nicht  leiden.  Die  Kgl.  Intendantur
  hat  daher  noch  anzuzeigen,  ob  diese  Vorsicht  bei  der  Lagerung  der  angeblich
verdorbenen  Charpie  beobachtet  worden  ist  oder  etwa  in  dieser  Beziehung  die  Depot
Verwaltung  ein  Vorwurf  trifft?  Zugleich  ist  dafür  zu  sorgen,  dass  obige  Vorsichtsmassregel
  bei  allen  übrigen  Charpiebeständen  Ihres  Geschäftsbereichs  sofort  enge  wendet
werde,  weon  es  etwa  noch  nicht  gescheben  sein  sollte,  um  so  mehr,  als  die  Charpie  eis
sehr  thiger,  im  Kriege  nicht  für  Geld  zu  beschaffender  Artikel  ist.

4.  (Erl.  d.  Mil.-Oekon.-Depart.  vom  3.  &gt;  April  1830.)  Die  Kgl.  Intendantur  benachrichtigen
  wir  anf  den  Bericht  vum  18.  Februar,  dass  die  in  Münster  und  Wesel  zu
Aufbewahrung  der  Charpie-  Vorräthe  angewendeten  Vorsichtamassregeln  vollkommes
ausreichend  sind,  um  so  mehr,  als  dieselben  zu  mehrerer  Vorsicht  von  Zeit  zu  Zei