1070  ‘   B.  Die  Belageränge-Lasarethe,

der  Armee  mit  Armmeien  etc.  im  $  17  die  näheren  Andeutungen  und  da  hiernach  bei
den  Dispensir-Anstalten  immer  ein  angemessener  Vorrath  von  diesen  Gegenständen
unterbalten  werden  soll,  so  kann  der  Austausch  um  so  leichter  bewirkt  werden.  Ebenso
muss  auch  auf  die  Auffrischung  der  unter  den  Beatänden  vorhandenen  neuen  Leinwand
Bedacht  genommen  werden,  indem  solche  von  Zeit  zu  Zeit  zur  Aufertigung  von  Hemden,
Handtüchern  etc.  verwendet  wird,  wobei  jedoch  darauf  zu  halten  ist,  dass  die  gewonnenen
  Stücke,  wenn  sis  nicht  gleich  sum  kurrenten  Gebrauche  ausgegeben  werden,
vor  der  Niederlegung  in  die  Depots  ausgewaschen  werden,  damit  die  Schlichte  möglichst
entlerat  werde,  weil  diese  bei  längerer  Aufbewahrung  das  Brüchigwerden  befördert.
Hiusichts  des  leinenen  Bandes  aber  wird  bemerkt,  dass  die  Abgabe  desselben  nur  auf
ganze  Stücks  sich  erstrecken  darf  und  in  eben  der  Art  auch  der  Ersatz  zu  regeln
bleibt  Bei  dieser  Gelegenheit  wird  zugleich  bestimmt,  dass  die  vorräthig  zu  haltende
altı  Leinwand  bei  den  Feldlazareiben  nur  aus  weisser,  bei  den  Belagerungs-Lazarethen
aber  aus  ?,  weisser  und  '/,  blaubunter  Leinwand  bestehen  darf,  und  die  kleinsten
Stücke  mindestens  !/,  Quadrat-Elle  Grösse  enthalten,  auch  von  allen  Nähten  and  Säumen
befreit  sein  müssen

10,  (Erl.  d.  Mil.-Oekon.  -Depart.  vom  11.  Mai  1838,  Cirkular  an  die  General-Aerzts
vom  19.  Mari  1838)  Es  ist  bei  Durchsicht  der  hierher  eingereichten  Verhandlungen
über  die  Revision  der  Feld-  und  Belagerungs-Lazareth-Utensilien-  etc.  Bestände  häußg
bemerkt  worden,  dass  die  vorräthig  zu  haltende  alıe  Leinwand,  für  chirurgische  Zwecke
erforderlich,  nicht  immer  mit  derjenigen  Sorgfalt  asservirt  wird,  welche  bei  diesem  Ar
tikel,  der  in  «der  Regel  nicht  käuflich  zu  erlangen  ist,  durchaus  erforderlich  ist,  um
solche  vor  dem  Verderben  zu  schützen.  Das  Departement  bestimmt  daher,  in  Folge
einer  Seitens  des  Herrn  General:  Stabs-Arztes  der  Armee  in  dieser  Beziehung  abge
geb+nen  Aeusserung,  dass,  nachdem  eine  sorfültige  Sortirung  dieser  alten  Leinwand
nach  Massgabe  der  Verfügung.  vom  19.  August  1837  in  Bezug  auf  Qualität  und  Grösse
der  einzelnen  Stücke  stattgefunden  hat,  bei  der  Verpackung  derselben,  um  sie  gegen
den  verderblichen  Staub  zu  sichern,  die  in  dem  Abschnitt  über  die  Arsueiversorgung  der
Armes  $&amp;  I7  enthaltene  Bestimmung  gleichfalls  zur  Anwendung  gebracht  werde.  Zur
Verpackung  selbst  werden  sich  in  der  Regel  Füsser  und  Kisten  genugsam  in’  den  Depots
  yorönden,  event.  aber  bleiben  dergleichen  zu  diesem  Zwock  zu  beschaffen.

li.  (Erl.  d.  Mil.-ekon.-Depart.  vom  3.  Oktober  1839.)  Der  unterzeichnete  Departements-Direktor
  hat  bei  seiner  diesjährigen  Anwesenheit  in  Thorn  bemerkt,  dass
das  Lokal,  worin  die  Vorräte  des  dasigen  Belagerungs-Lazareth-Depots  aufbewahrt
worden,  sich  unter  dreifachem  Verschluss  der  einzelnen  Mitglieder  der  Verwaltungs
Kommission  befindet,  und  war  deshalb,  weil  die  Oeffnung  der  Fenster  nicht  zu  jeder
belichigen  Zeit  erfuigen  kann,  darin  eine  fast  unerträgliche  Hitze,  welche  auf  die  dort
lagernden  Effekten  nachtbeilig  einwirken  muss.  Behbufs  der  Konservatioa  dieser  Vorräthe
  ist  es  durchaus  nöthig,  dass  die  Decken,  leiuenen  Sachen  etc.  öfters  gelüftet  und
gereinigt  werden,  und  damit  dies  zu  jeder  dazu  gesigueten  Zeit  geschehen  kann,  muss
dem  Lazaretl-Inspektor  als  ökonomischem  Mitgliede  der  Yerwaltungekommission  stets
der  Zutritt  in  das  qu.  Aufbewehrungs-Lokal  möglich  sein  etc

12.  Erl.  d.  Mil.-Oekon.-Depart  vom  ’).  November  183.  8.  Th.  U,  Kap.  VIII  B.
817.  Zusatz  92.

13.  (Erl.  d  Mil.-Oekon.-Depart  vom  21.  Januar  1940.)  8.  zunüchst  Th.  I,
Kap  VIII.  B.  $  17.  Zusatz  J.

Da  jedoch,  wenn  diese  Auffrischungs-Massregel  auch  .hinsichtlich  der  in  den  Feldund
  Belagerungs-Lasareth-Depots  befindlichen  blechernen  Esslöffel,  Essnäpfe  und  Triokbecher
  stattfudet,  die  Garnison-Lazarethe  alsdann  in  den  Besitz  von  Utensilienstücken
kommen,  deren  Beschaffenheit  nicht  den  Bestimmungen  des  Lazareth-Regloments  und
dem  Leiste  einer  gut  eingerichteten  Kranken-Anstalt  entspricht;  ferner  in  Betracht
dessen,  dass,  sobald  man  nur  bei  der  Aufbewahrung  der  in  den  Depots  befndlichen
Bilechgeräthe  die  nöthige  Vorsicht  und  Sorgfalt  auwendet,  selbige  dom  Verderben  füglich
nicht  ausgenetzt  sein  können,  wird  hierdurch  die  unterm  I.  Juni  1337  ergangene  Verfügung
  des  Departements  dahin  modificirt,  dass  aus  den  Feld-  und  Belagerungs-Lazareth-Depots
  von  jetzt  ab  keine  blecherne  Esslöffel,  Essuäpfe  und  Trinkbecher  an  die  Garnison-Lazarethe

  zum  Gebrauch  abzugeben,  und  diejenigen  Garnison-Lazaretbe,  welche
gegenwärtig  im  Besitze  von  dergleichen  blechernen  Gegenstlinden  sind,  dieselben  noch
aufsubrauchen  haben,  sodann  aber  den  eintretenden  Bedarf  an  solchem  Material  beschaffen
  können,  wie  das  Lazareth-Reglement  vorschreibt.  Rücksichtlich  der  blechernen
Gemässe  verbleibt  es  jedoch  bei  der  Anordnung,  Jass  dieselben  Behufs  der  Auffrischung
an  die  Garnisonlasarethe  zum  Gebrauch  abzugeben  sind.  Das  Departement  ist  von  der,
in  oben  gedachter  Verfügung  susgesprochenen  Absicht:  die  Biechgerätho  bei  den  Belagerungs-Lazarethen
  ausfallen  und  an  deren  Stelle  Stücke  von  Zinn  beschaffen  zu  lassen
(s.  oben  ad  I.  und  II.  1),  wegen  der  dem  Krankenpflegefonds  dadurch  erwachsenden