Konservation  der  vorräthig  gehaltenen  Gegenstände.  1071

bedeutenden  Mehrkosten  abgegangen  und  os  darf  demzufolgs  nur  für  die  binber  aus  den
Belngernng»  Lasare  epots  an  die  Gaernison-Lazarethe  abgegebenen  blechernen  Essnäpfe,
  Esslöffel,  Ternibefher  und  Gemässe  verschiedenen  Inhalts  der  Ersatz  durch  Beschaffung
  zinnerner  stattinden.  Für  die  Folge  sind  aber  die.  blechernen  Gemlüsse,
welche  aus  den  Feld-  und  Helagerungs-Lazareth-Depots  an  die  Gerolson-  ‚Lazarsthe  abgegeben
  werden,  auch  nur  durch  dergleichen  von  Blech  wieder  zu  erse

14.  Cirk.  an  die  General-Aerzte  vum  31.  August  1810.  S.  Th.  1.  “Kap.  VII  B.
&amp;  17,  Zusatz  5.

15.  (Erl.  d.  Chefs  des  Mil.-Med.-Wesens  vom  2.  September  1842.)  Euer  Hochwohlgeboren
  erwidere  ich  auf  Ihr  gefilligee  Schreiben  vom  23.  August  ergebenst,  dass
die  von  dem  Kgl.  Mil.-Oekon.-Depart.  unterm  13.  Juli  1336  erlassene  Anordnung,  nach
welcher  den  Revisionen  der  für  die  Feld-  und  Belngerungs-Lazarethe  niedergelegten
Bestände  ein  Sachverständiger  in  der  Person  des  Korps-General-Arztes  oder  eines  andern
  von  ibm  dazu  zu  beorderoden  Militär-Arzter,  beiwohnen  sull,  um  anzuerkennen,
dass  dio  vorhandenen  Gegenstände  sich  in  einem  solchen  Zustande  befinden,  dass  im
eintretenden  Bedarfsfalle  sofort  von  ihnen  Gebrauch  gemacht  werden  kann,  allerdings
auf  sämmtliche,  in  den  Feld-  und  Relagerungs-Lazaretli-Depots  lagerııde  chirurgische
und  pharmaceutische  Instrumente  und  Utensilien  und  Verbaudmittel  Anwendung  findet.
Hiernach  sind  daher  nicht  nur  die  diesen  Depots  definitiv  verbleibenden,  sondern  auch
diejenigen  in  denselben  vorhaudenen  Verbandstücke,  welche  bereits  zur  Abgabe  an  die
Dispensir-  Anstalten  designirt  sind,  in  Bezug  auf  ihre  Brauchbarkeit  bei  den  jährlichen

okal-Revisionen  zu  besichtigen,  und  es  müssen  hierbei  solche  Stücke,  welche  zu  dem
Lwetke,  zu  welchem  sie  bestimmt  sind,  gar  nicht  mehr  gebraucht  werden  können,  als
unbrauchbar  bezeichnet  und  ausgemerzt  werden;  denn  dergleichen  unbrauchbare  Dinge
den  Dispensir-Anstalten  zum  Verbrauch  zu  überweisen,  kann,  wie  Euer  etc.  wohl  einrkumen
  werden,  zu  Nichts  führen  .Es  ist  freilich  nicht  nöthig.  dass  die  den  Dispensir-Anstalten
  aus  den  Depots  zu  überweisenden  Gegenstände  ganz  gut  und  tadelfrei  seien;
indem  es  hierbei  nur  darauf  ankommen  kann,  ob  sie  von  solcher  Beschaffenheit  sind,
dass  sie  noch  gebraucht  werden  können.  Nur  bei  denjenigen  Stücken,  welche  daza  bestimmt
  sfnd,  den  Depots  zu  verbleiben,  muss  ein  anderer  Massstab  angelegt  werden,
diese  müssen  Bamlich  vollkommen  gut  und  tadclfrei  und  von  solcher  Beschaffenheit
sein,  dass  sie  ein  langes  Lagern  ertragen  können,  ohne  zu  verderben.  Diesen  Massstab
wollen  Euer  etc.  auch  bei  Beurtheiluug  der  auf  der  Anlage  Ihres  Eingangs  gedachten
gefülligen  Schreibens  verzeichneten  vielköpfgen  Binden,  Strohladen  und  Charpie  au
Grunde  legen.  Sind  diese  vielköpfigen  Biuden  un  Strohladen,  wenngleich  schlecht,
aber  doch  noch  als  vielköpfge  Biuden  und  Stroliladen  brauchbar,  so  werden  sie  den
Dispensir-Anstalten  zum  Verbrauch  zu  überweisen  sein;  sind  sie  aber  nicht  mehr  als
solche  zu  gebrauchen,  so  müssen  sie,  insofern  die  Strohladen  sich  vielleicht  uoch  dazu
eignen  sollten,  ala  alte  Leinwand  verwendet  zu  werden,  den  Dispensir-Anstalten  als
solche  überwiesen,  sonst  aber  als  Lumpon  an  den  Papiermüller  vorkauft  werden.
Gleiches  gilt  von  der  Charpie  u.  s.  f.

10.  «Erl.  d.  Mil.-Oekon.-Depart.  vom  4.  Mai  1930.)  Auf  den  Bericht  vom
97.  Märs  wird  der  Kgl.  Intendantur  im  Einverständnisse  mit  dem  Herrn  General-Stabs-Arzte
  der  Armee  Dr.  Lohmeyer  eröffnet,  wie  es  zweckmässig  erscheint,  die  Auffrischung
  der  in  den  Feld.  und  Belagerungs-Lazareth-Depots  vorhandenen  Vesbandmittel,
  insoweit  solche  für  die  Garnison-Lazaretho  zur  Anwendung  geeignet  sind,  in
eben  der  Weise  stattfinden  zu  lassen,  wie  solches  in  Betreff  der  wollenen  und  leinenen
Gegenstände  tefr.  8  128  segg.  der  Geschäftsordnung  für  Jie  Verwaltung  der  Garnison-Anstalten)
  vorgeschrieben  ist.  Der  Ersatz  der  rerabreichten  Verbandmittel,  mit  Ausnahme
  der  Charpie  und  alten  Leinwand,  welche  bestimmungsmässig  sofort  ergänzt
werden  muss,  findet  jedoch  nur  innerhalb  des  Etats  Statt,  während  für  die  überzähligen
Stücke  nach  wie  vor  die  Fondsausgleichung  zu  bewirken  bleibt.  Insoweit  I0ellige
Binden  erforderlich  werden,  ist  der  Bedarf  hierher  anzumelden,  um  ans  zur  Disposition
stehenden  bedeutenden  Vorräthen  den  Natural-Ersatz  verfügen  zu  können.

17.  Cirkular  an  die  General-Aerzte  vom  13.  Mai  1850.  8.  Th.  II,  Kap.  VII,  B,
&amp;  17.  Zusa

j  18.  Erl.  des  Milit.-Oekon.-Depart.  vom  8.  Juni  1855.  8.  Th.  U,  Kap.  VIII,  B.
8  17.

usatz

19,  Erlnss  d.  Milit.-Oekonom.-Departem.  vom  11.  Januar  1854.)  Nach  dem  Berichte
  der  Königl.  Intendantur  vom  23.  December  1853  eignet  sich  die  in  dem  Train-Depot
  und  in  den  Belagerungs-Lazareıh-Depots  Ihres  Bereichs  lagerode  neue  Leinwand
tbeilweise  in  vorzüglichem  Masse  zur  Anfertigung  feiner  Uoberzüge  und  Bettlaken,  sowie
  ordinlärer  Bettlaken.  Das  Departement  hat  nun  zwar  Nichts  dagegen  zn  erinnern,
dass  eine  allmälige  Auffrischung  dieser  Leinwandbestända  durch  Verwendung  derselben

en  Garnison-Verwaltungs-  und  Lasareth-Haushalt  zur  Anfertigung  von  Wäsche-