1072  B.  Die  Belagerungs-Laxareths,

stäcken  (insoweit  sich  überhaupt  die  qu.  Leinwand  dazu  eignet)  Einlieferung
neuer  Leinwand  in  die  Depots  bewirkt  wird.  indess  muss  di  ee  Fornendung  auf  den
Bereich  der  Königl.  Intendantur  beschränkt  bleiben,  da  auch  in  den  A,  Depots
mehr  oder  w.  bedeutende  Bestände  derartiger  Leinwand  vorhanden  sind,  deren
Auffrischung  Mi  t  minder  wünschenswerth  sein
(Erlass  des  Militär-Oekonomie-  "Departersents  vom  13.  April  1857.)  Auf  den

Bericht  der  Königl.  Intendantur  vom  25.  Mürz  erklärt  das  Departement  sich  damit  einverstanden,
  dass  die  in  den  Feld-  und  Belagerungs-Lazareth-Depots  vorhandene  Leinwand
  zur  Anfertigung  der  für  die  Garnison-  und  Lasareth-Anstalten  erforderliches
Wusche  verwendet  werde,  und  zwar  die  Leinwand  &amp;  4  8gr.  pro  Elle  zu  den  ordinären,
diejenige  &amp;  5  Sgr.  pro  Elle  aber  zu  den  feinen  Wäschegegenständen,  woru  selbige
voraussichtlich  sich  eignen  wird.  Die  Königl.  Intendantur  wird  es  aber  zu  veranstalten
haben,  dass  die  Anfertigung  der  Wäschestücke  nicht  an  verschiedenen  Stellen  erfolge,
sondern  dass  der  ganze  Jahresbedarf  bei  einer  Austalt,  welche  Ihr  das  meiste  Vertrauen
  zu  verdienen  scheint,  angefertigt  werde.  Wenn  aber  die  etc.  Intendantur  der
Meinung  ist,  dass  der  Ersatz  der  solchergestalt  verwendeten  Leinwand  bis  zu  dem
Falle  des  eintretenden  Bedart  aurgesetst  bleiben  könne,  so  vermag  das  Departement
Ihr  hierin  nicht  beizustimmen,  und  es  wird  vielmehr,  um  keine  Verlegenheiten  aufkommen
  zu  lassen,  dabei  verbleiben  müssen,  dass  für  die  jedesmal  verarbeitete  Leinwand
der  Ersatz  sofort  in  natura  geleistet  werde.

21.  Erlass  d.  Chefs  des  Militär-Medicinal-Wesens  vom  10.  März  1860.  —  Siahe
oben  ETW  „end  V.  sub.  Nro.  m.

22.  ch  im  Reglement  für  die  Friedens-Lazarothe  von  1852  finden  sich  in  den
u  201.70  hierher  gehörige  Bestimmungen,  auf  welche  ich  verweise.  (Siehe  Theil  ll

p-  VIIL  A.  88.  261,  ea,  274,  276.)

Verwaltung  der  Behmngrlgng  de  dr  -Depots;  Revision  derselben;
nungslegung  bei  denselben.

u.  PT  we  N  P\

I.  Verwaltung  der

Ueber  diesen  Punkt  sagt  Richter  d  c.  S.  276  und  277):  „So  blieb
es,  bis  durch  ministerielle  Verfügung  vom  9.  Mai  1828  im  ganzen  Staate
„Kommissionen  zur  Verwaltung  der  Belagerungs-Lazareth-Depots“,
  aus  dem  jedesmaligen  militärischen  Mitgliede  der  Garnison-Lazareth-Kommission,
  dem  Garnison-Stabsarzte  und  dem  Inspektor  des
Garnison-Lazareths  gebildet,  unmittelbar  unter  die  Intendantur  des  betreffenden
  Armeekorps  gestellt  wurden.  Diese  Mitglieder  wurden,  wie  die
der  Garnison-Lazareth-Kommissionen,  solidarisch  für  die  gute  und
zweckmässige  Aufbewahrung  der  Bestände  an  Utensilien,  Medikamenten
und  Verbandgegenständen,  welche  letztere  bis  dahin  von  ersteren  getrennt
durch  den  Garnison-Stabsarzt  allein  verwaltet  und  revidirt  worden  waren,
verantwortlich  gemacht,  daher  alle  Verfügungen  an  diese  Kommissionen
erlassen  und  alle  Verhandlungen  von  sämmtlichen  Mitgliedern  derselben
vollzogen.  Die  Einmischung  und  Ueberwachung  von  den  Traindepots,  den
Proviant-Aemtern,  der  Garnison-Verwaltung  und  den  Kommandanturen
hörten  von  nun  an  auf.  Im  Jahre  1829  wurde  der  Versuch  gemacht,
die  Belagerungs-  und  Friedens-Lazarethe  unter  eine  gemeinschaftliche
Kommission  zu  stellen,  allein  wegen  des  Wechsels  der  Ober-Militärärzte,
welche  sich  an  den  Kommissions-Geschäften  der  letzteren  auch  zu  be
theiligen  hatten,  sowie  wegen  des  öfteren  Wechsels  des  militärischen  Mitgliedes
  war  dies  unzulässig,  der  Garnison-Stabsarzt  und  der  Lazareth-Inspektor,
  die  die  Garnison  zu  verlassen  nicht  genöthigt  sind,  bliebes
beständige  Mitglieder,  und  damit  auch  das  militärische  nicht  fortwährend

ewechselt  zu  werden  brauchte,  wurde  nach  Verfügung  vom  10.  August  183:
der  Platzmajor  in  der  Festung  zum  bleibenden  Mitgliede  bestimmt,  und
besteht  somit  jetzt  noch  die  Kommission  eines  Belagerungs  -  Lazareth-