Verwaltung  der  Depots;  Revision,  Rechnungslegung.  1073

Depots  aus  dem  Platzmajor,  dem  Garnisonarzte  und  dem  Lazareth-Inspektor“.
  —  Die  Verfügung  vom  10.  August  1837  konnte  ich  nicht  auf-Anden:
  jedenfalls  aber  wird  sie,  wenn  sie  gilt,  nicht  strikt  befolgt,  da  in
verschiedenen  Festungen  nicht  der  Platzmajor,  sondern  das  militärische
Mitglied  der  Lazareth-Kommission,  Mitglied  der  Kommission  zur  Verwaltung
  des  Belagerungs-Lazareth-Depots  ist.  Jedenfalls  aber  bestehen
diese  Kommissionen,  gleich  den  Garnison-Lazareth-  Kommissionen,  aus
einem  militärischen,  einem  ärztlichen  (Garnison-Stabsarzt)  und  einem  ökonomischen
  (Lazareth-  Inspektor  oder,  wo  ein  solcher  nicht  ist,  ein  Garnison-Verwaltungs-Beamter)
  Mitgliede  und  sind  die  Mitglieder  solidarisch  für
die  Verwaltung  des  Depots  verhaftet.  —  Die  nachfolgenden  Bestimmungen
mögen  das  eben  Angeführte  näher  beleuchten:

1.  (Erlass  d.  Militär-Oekonomie-Departements  vom  9.  Mai  1828.)  Durch  die  bei

einigen  Festungen  stattfindende  getrennte  Verwaltung  der  Belagerungs-Larzareth-Utensilien
  von  der  der  Medikamenten-Vorräthe  sind  theils  durch  vermehrte  Schreibereien,
theils  in  Absicht  der  Rechnungslegung  mancherlei  Inkonvenienzen  entstanden,  zu  deren
Vermeidung  es  für  angemessen  erachtet  wird,  die  Gesammt-Administrirung  der  in  einer
Festung  vorhandenen  Vorräthe  für  das  Belagerungs-  -Lazareth-Depot  durch  eine  Kommission,
  bestehe  8

a.  dem  jedesmaligen  militärischen  Mitgliede  der  Garnison-Lazareth-Verwaltung,

b.  dem  Garnison-Stabsarz

c.  dem  Lazareth-  Inspektor,
stattfinden  zu  lassen.  An  diese  Kommission  würden  dann  alle  Verfügungen  und  Mit-  -
theilungen  jeden  Inhalts  in  Betreff  des  Belagerungs-Lezareth-Depots  zu  erlassen  sein.
Der  Königl.  Intendantur  wird  hiervon  Kenntniss  gegeben,  um  in  Konkurrenz  des  (Divisions-)
  Generalarztes  näher  zu  erwligen  und  demnächst  dem  Departement  anzuzeigen,
ob  Bie  dies  Verfahren  in  Ihrem  Bereiche  anwendbar  findet,  wonlichst,  anf  Genehmigung
des  Herrn  Kriegs-Ministers  Excellenz,  dem  Königl.  General-Kommando  davon  Mittheilung
gemacht  und  dasselbe  ersucht  werden  wird,  das  Militär-Mitglied  der  betreffenden  Garnison-Lazareth-Verwaltung
  zu  dieser  neuen  Funktion  anzuweisen.

2.  (Erlass  d.  MilitXr-Oekonomie-Departement  vom  23.  Februar  1829.)  Der  Königl.
Intendantur  wird  auf  den  Bericht  vom  9.  Februar  erwidert,  dass  wir  uns  damit  einverstanden
  erklären,  ia  Coblenz  und  Cöln,  wie  dies  bereits  in  Luxemburg,  Saarlouis  und
Jülich  stattfindet,  den  Friedens-Lazareth-Kommissionen  auch  die  Belagerungs-Lazareth-Utensilien
  etc.  unter  Aufsicht  zu  geben.  Es  verstehtssich,  dass  diese  ohne  Genehmigung
der  etc.  Intendantur  von  den  letzteren  Nichts  in  Gebrauch  nehmen  dürfen.  Dagegen
aber  müssen  wir  die  etc.  Intendantur  in  Bezug  auf  unsere  Cirkular-Verfügung  vom
24.  April  1326  darauf  aufmerksam  machen,  dass  diejenigen  Feld-  und  Belagerun
Lazareth-Gegenstände,  welche  entweder  einem  baldigen  Verderben  ausgesetzt  sind  oder
bei  eintretender  Belagerung  oder  Mobilmachung  ohne  Inconvenienzen  sogleich  wieder
beschafft  werden  können,  den  Garnison-Lazarethen  im  Fall  des  Bedürfnisses  zum  Verbrauch
  überlassen  werden  dürfen,  insofern  nur  die  etc.  Intendantur  für  den  Ersatz  in
natura  oder  für  die  Abzweigung  des  baaren  Geldes,  Behufs  der  künftigen  Neubeschaffung
  auf  die  denfalln  vorgeschriebene  Weise  Sorge  trügt  otc

3.  (Erlass  d.  Militär  vom  1?.  "Märe  1831.)  Da  die  Belagerungs-
  "Lazarethe  nur  vorübergehend  und  so  lange  bestehen,  als  die  Belagerun
einer  Festung  währt  und  dieselben  in  dieser  Zeit  nach  ausserhalb  keinen  Schriftwechse
führen,  so  ist  es,  in  Uebereinstimmung  mit  dem  Medicinalstabe  der  Armee,  nicht  für
nothwendig  erachtet  worden,  den  Belagerungs-Lazarethen  auf  die  in  der  Regel  nur
kurze  Dauer  ihres  Bestehens  besondere  Biegel  zu  gewähren,  vielmehr  werden  sie  sich,
in  den  etwa  vorkommenden  Füllen,  des  Garnison  -  Lazareth  -Siegels  bedienen  können.
Die  Königl.  Intendautur  hat  diese  Bestimmung  in  den  Bedarfs-Anschligen  zu  vermerken
und  die  Siegel  darin  abzusetzen.  Wo  noch  Siegel  vorhanden  sind,  können  sie  ferner
verbleiben,  wenn  sie  mit  der  Inschrift:  „Belagerungs-Lazareth  der  Festung  N.  N."  oder
mit  einer  dieser  ähnlichen  Inschrift  versehen  sind.  Alle  übrigen,  etwa  noch  vorhandenen
  Siegel  der  Belagerungs-Lazarethe  ohne  Ausnahme  sind,  soweit  ea  noch  nicht
geschehen,  hierher  einzusenden.

4.  (Erlass  des  Militir-Oekonomie-Departements  vom  29.  März  1837.)  Nach  der
Cirkular-  Verfügung  vom  .  Mai  1323  soll  die  Gesammt-Administrirung  der  in  jeder
Festung  vorhandenen  Vorräthe  für  das  künftige  Belagerungs-Lazareth  durch  eine  besonders
  gebildete  Kommission  erfolgen  und  nur  an  selbige  alle  Verfügungen  und  Mittheilungen
  jeden  Inhalts  in  Betreff  des  Belagerungs-Lazareth-  "Depota  gelassen  werden,

Krager,  Mil.  Med.-Wese