1074  B.  Die  Belagerungs-Lasarethe.

worsus  denn  auch  von  selbst  folgt,  dass  alle  auf  die  Verwal  jener  Bestände  sich
beziehenden  Verhandlungen  disser  Kommission  von  säämmtlichen  Ätgliedern  derselben
vollaogen  werden  müssen,  weil  sie  solidarisch  für  die  gute  und  zweckmässige  Anservation
  der  Bestände  verantwortlich  sind;  hier  also  ganz  dasselbe  Verbiltnisse  und  die
nAmlichen  Verpflichtungen  eintreten,  die  "nach  den  8.85  seqg.  des  (früheren)  Friedens-Lasareth-Beglements
  den  Garnison-Lazareth  -  Kommissionen  obliegen.  Wenn  jedoch
hinfig  bemerkt  worden  ist,  dass  die  desfallsigen  Verhandlungen  entweder  nur  von  dem
ökonomischen  oder  doch  nur  von  diesem  und  dem  ärztlichen  Mitgliede  allein  vollzogen
werden,  so  findet  sich  das  Departement  veranlasst,  hierdurch  allgemein  zu  bestimmen,
dass  alle  die  Verwaltung  der  in  Rede  stehenden  Vorräthe  betreffenden  Verhandlungen,
Rechnungen,  Unterhaltungskosten-Liquidationen  etc.  von  jetzt  ab  von  slimmtlichen
Mitgliedern  und  zwar  der  Gleichförmigkeit  wegen  unter  der  Firma:  „Königliche
Kommission  zur  Verwaltung  des  Belagerungs  Lazareth-Depots“  vollzogen
werden  müssen.  Ebenso  müssen  bei  den  jährlichen  Revisionen  der  Bestände  sämtliche
Mitglieder  der  Kommission  hinzugerogen  und  die  darüber  aufgenommenen  Verhandlungen
  gleichfalls  von  ihnen  vollzogeu  werden.  Diese  Verhandlungen,  welche  bisher
zicht  immer  regelmässig  dem  Departement  zur  Kenntnissnahme  und  etwaigen  weiteren
Veranlassung  mitgetheilt  worden  sind,  bleiben  für  die  Folge  pünktlich,  mit  den  etwa
erforderlichen  Erläuterungen  oto.  der  Königl.  Intendantur  versehen,  hierber  einzusenden.
—  Demnächst  wird  die  etc.  Intendantur  noch  auf  die  Bestimmungen  vom  2'.  April  18236
und  21.  September  1330  wegen  Auffrischung  der  Bestände  anfmerksam  gemacht  und
erwartet  das  Departement,  dass  selbige  für  die  Folge  in  ihrem  ganzen  Umfange  zur
Ausführung  gebracht  werden,  damit  dem  Verderben  der  vorbaudenen  Bestände  vorge
beugt  werde.  Duss  die  entnommenen  Stllcke  nogleich  wieder  ersetzt  werden  ınüesen,
darüber  entbält  die  Verfügung  vom  24.  September  I8:W  bereits  die  nötbigen  Vorschrif-‚ten;
  hier  wird  daher  nur  noch  bemerkt,  dass  die  Bruchbänder  und  die  Wachsleinwand
von  dem  Ersatze  bis  auf  Weiteres  ausgeschlossen  bleiben,  weil  diese  Artikel  durch  des
kurrenten  Verbrauch  nicht  so  schnell  aufgefrischt  werden  können,  um  sie  vor  dem  Verderben
  su  schützen.  Bodann  wünscht  das  Departement  Kenntuiss  von  der  Bu
über  die  Belagerungs-Lasareth-Utensilien  su  erlangen,  um  sich  zu  überzeugen,  ob  kierunter
  ein  möglichst  gleichförmiges  Verfahren  stattfindet.  Die  Königl.  Intendantur  wolle
daher  von  den  in  dieser  Beziehung  getroffenen  speciellen  Anordnungen,  unter  Beifügung
der  etwa  zum  Anbhalte  hi  benen  Formulare  dem  Departement  Mittheilung  machen.
auch  sich  darüber  näher  auslassen,  ob  und  welche  Abänderungen  Behufs  einer  klaren
und  übersichtlichen  Buchführung  etwa  wünschenswerth  sein  möchten,  um  diesen  Zweck

za  erreichen,
5.  (Erlass  d.  Militär-Oek  vom  3.  Oktober  1339.)  Damit  die

Conservation  der  in  den  Belaporungs,  en,  -Depota  aufbewahrten  Gegenstände  ardestlich
  erfolgen  könne,  mnss  dem  Larareth-Inspektor  ala  ökonomischem  Mitgliede  der
Verwaltangs-Kommission  stets  der  Zutritt  in  das  qu.  Aufbewahrungs  -Lokal  möglich
sein.  Wie  dies  zu  arrengirea  sein  wird,  bleibt  dem  Ermessen  sämmtlicher  Mitglieder
der  Verwaltungs  Kommission  2  anheimgest  esteilt.  Die  Bestimmung  des  Departements  in  der
V  vom  20.  Mürz  „Dass  die  Mitglieder  der  Verwaltungs-Kommissionen
der  Belagerungs-  Lasaroth  Depete  solidarisch  für  die  gute  und  zweckmäsnige  Asservation
der  Bestände  verantwortlich  eind“,  erleidet  jedoch  hierdurch  keine  Aenderung,  indem
den  gedachten  Kommissions-Mitgliedern  überlassen  bleiben  muss,  die  Depotbestinde  zu
kontroliren,  so  oft  sie  dies  wünschen  und  für  nöthig  erachten.  Als  Begel  wird  indessen
hierdurch  festgesetzt,  dass  im  Beisein  sämmtlicher  Mitglieder  der  Verwaltungs-Kommissionen
  jeden  Monat  einmal  eine  generelle  Durchsicht,  und  alljährlich  wenig.
stons  zweimal  eine  specielle  Nachzäblung  der  Depot-Vorräthe  stattfinden  muss.
Ueber  erstere  ist  nur  ein  kurzer  Vermerk,  über  letztere  dagegen  cine  ‚Verhandlung,
von  eämmtlichen  Kommissions-  Mitgliedern  unterschrieben,  auf-  und  zu  den

nehmen,  die  dem  Deputirten  der  Königl.  Intendentur  bei  der  alljährlich  stattfindenden
Lokal-Revision  sur  Einsicht  vorzulegen  sin.  Das  Departement  setst  hierbei  vorans,

dass  zu  den  obengedachten  Revisionen  in  der  Rogel  eine  Zeit  gewählt  werden  wird.  wird,
wo  die  anderweiten  Dienstgeschäfte  des  Lasareth-Inspektors  dessen  Anwesenheit  im

Depot  gestatten.  —

6.  (Erlass  d.  Militär-Oelb  ie-Depart  ts  vom  %.  März  1840.)  Euer  Hochwoblgeboren
  erwidert  das  Departement.  unter  Rückgabe  der  Anlage  des  gofelligen
Schreibens  vom  12.  Februar  ergebenst,  dass  die  Bestimmung,  wonach  die  Mitglieder

der  Verwaltungs-Kommission  der  Belagerungs-Lazareth-Depots  solidarisch  für  die  gute
und  sweckmässige  Aufbewahrung  der  Depotbestände  verantwortlich  gemacht  sind,  aufrecht
  erhalten  werden  muss.  Auf  die  Seitans  des  militärischen  und  ärztlichen  Mitgliedes
der  Verwaltungs-Kommission  des  Belagorungs,  -Lazaroth  -  „Depots  in  T.  gemachten  und
erneuerten  Anträge  wird  jedoch  die  in  der  Verfügung  des  Departements  rom  3.  Oktober