Verwaltung  der  Depots;  Revision,  Rechnungslegung.  1075

1339  enthaltene  Anordnung:  dass  dem  Lazareth-Inspektor  als  ökonomischem  Mitgliedo
der  gedachten  Kommission  stets  der  Zutritt  zu  dem  betreffenden  Aufbowahrungs-Lokale

estattet  sein  müsse,  hierdarch  dahin  modificirt,  dass  die  Schlüssel  zu  demselben  in
en  Händen  der  einzelnen  Kommissions-Mitglieder  vorbleiben  und  dass  nur  dann,  wenn
es  notbwendig  erscheint,  der  Lazareth-Inspektor  sich  in  Gomeinschaft  mit  den  übrigen
Mitgliedern  der  Verwaltungs-Kommission  nach  dem  mehrgedachten  Lokale  zu  begeben
babe.  In  der  Regel  werden  in  diesem  Falle  gleichzoitig  die  durch  die  Verfiigung  vom
3.  Oktober  1339  vorgeschriebenen  nlimonatlichen  Revisionen  der  Depot-Vorräthe  damit
verbunden  werden  können.  —

7.  (Verfügung  der  Intendantur  des  I.  Armeekorps  vom  19.  Oktober  1337.)  Dieselbe
  briogt  die  Befolgnng  der  Verfügung  vom  3.  Oktober  1339,  betreffend  die  Vornalıme
  der  monatlichen  generellen  und  halbjäbrlichen  »peciollen  Nachzählung  und  Revision
  der  Depotbestände,  in  Erinnerung.

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18.  HKonırele  und  Bevision  der  &amp;  &amp;  411
Depown.

Während  die  auf  den  Traindepots  lagernden  Gegeustände  durch
den  Train-Inspekteur  (früher  durch  den  Inspekteur  der  betreffenden  Artillerie-Inspektion)
  und  einem  Intendantur-Beamten,  welche  zu  einer  Musterungs-Konınission
  zusammentreten,  in  zweijährigen  Zwischenräumen
besichtigt  werden,  welchen  Inspicirungen,  soweit  sie  das  Material  der
Feldlazarethe  betreffen,  der  Korps-Gencralarzt  (oder  ein  von  ihm  dazu
beorderter  Ober-Militärarzt)  als  drittes  Kommissions-Mitglied  (88.  2,3,  4,  7
der  Instruktion  für  das  Geschäft  der  ökonomischen  Musterungen  bei  den
Truppen  im  Frieden  vom  6.  Februar  1862)  beiwohnt  (Behufs  Revision
der  zu  den  Feldlazareth-Utensilien  gehörigen  chirurgischen  Instrumente
und  Apotheken-Utensilien  tritt  der  Korps-Generalarzt  resp.  dessen  Stellvertreter
  regelmässig  der  Musterungs-Kommission  hinzu.  —  Organisationsplan
  für  den  Train  im  Frieden  vom  1.  April  1863),  im  1.  Arıncekorps
ausserdem  noch  die  auf  dem  Traindepot  deponirten  chirurgischen  Instrumente
  alle  2  Monate  durch  den  Ober-Stabs-  und  Garnisonarzt  von  Königsberg
  revidirt  werden,  erfolgt  die  Revision  der  in  den  Belagerungs-Lazareth-Depots
  asservirten  Utensilien,  Instrumente  und  Verbandmittel,  ausser
durch  die  Mitglieder  der  betreffenden  Kommission  selbst,  von  denen  der
Garnison-Stabsarzt  noch  besonders  für  die  gute  Instandhaltung  der  Instrumente,
  nach  deren  vor  einigen  Jahren  erfolgten  vollständigen  Retablirung,
verantwortlich  gemacht  ist  (s.  dieses  Kapitel  sub  II.  Chirurgische  Instrumente),
  gleichwie  bei  den  Friedens-Lazarethen,  durch  den  Korps-Generalarzt
bei  dessen  jährlicher  Inspieirung  der  Garmison-Lazarethe  und  durch  Deputirte
  der  Intendantur  bei  den  jährlichen  Lokal-Revisionen.

(Cirkular  an  die  Goneralärzte  vom  27.  Juli  1836.)  Da  es  unerlässlich  nöthig
ist,  dass  sHmmtliche  für  den  Krieg,  sowohl  für  die  Feldlazarethe,  als  auch  für  die
Belagerungs-Lazaretlio,  niedergelegten  Gogenstlinde  sich  jederzeit  in  einom  solchen  Zustande
  befinden,  dass  davon  im  eintretonden  Bedarfsfalle  sofort  Gebrauch  gemacht  werden
kann;  dies  aber  nur  von  Sachverständigen  mit  Gründlichkeit  beurtheilt  werden  kann;
ao  bat  das  Königl.  Militär-Oel  ie-Depart  t,  von  jener  Nothwondigkeit  überzeugt,
angeordnet,  dass  bei  den  Jahres-Rerisionen  der  Depot-Bestände  der  Generalarzt  des
Korps  entweder  selbst  zugegen  sei  oder,  atatt  seiner,  einen  anderen  Militärarzt  deputire,
um  anzuerkennen,  dass  die  für  den  Krieg  niedergelegten  Bestände  in  guter  Beschaffenheit
  vorhanden  sind.  Indem  ich  Euer  Hochwollgeboren  von  diesor  Bestimmung  ergebenst
  in  Kenntniss  setze,  ersuche  ich  Sie  zugleich,  den  dieserhalb  an  Sie  ergehenden
Requisitionen  zu  entsprechen,  indem  Sie  entweder  selbst  den  erwähnten  Revisionen
beiwohnen  oder  oinen  andern  Militärarzt  dazu  beauftragen.

Frlaxs  d.  Milit.-Oekonom.-Departem.  vom  6.  September  1330;  mit  dem  vorigen
Erlasse  fast  gleichlautend.

10.  (Erlass  d.  Chefs  d.  Milit.-Medicinal-Wesens  vom  19.  März  1312.)  Von  Seiten
des  Königl.  Militär-Oekonomie-Departements  ist  mir  unterm  11.  März  mitgetheilt  worden,
  dass  Euer  Hochwohlgeboren  laut  Anzeige  der  Königl.  Korps-Intendantur  zur  Ausführung

  der  in  meinen  Cirkularschreiben  vom  27.  Juli  1336  zur  Kenntniss  der  Herren