1076  B.  Die  Beingerungs-Lasarethe.

Korps-Generalärzte  gebrachten  Anordnung  des  Königl.  Militär-Oeh  ie-Depart  t
—  nach  welcher  entweder  der  Generalarst  selbst  oder  ein  anderer  von  ibm  hierzu  zu
IeeraneeL  Militärarzt  den  jährlichen  Revisionen  der  Bestände  in  den  Feld-  und  Be--Lazareth-Depots
  Behufs  der  Besichtigung  derselben  in  Bezug  sufihre  Brauch-Bee

  it  beiwohnen  soll  —  in  Bezug  auf  die  Bel  rungs-Larzareth-Dopots  Ihres  ek
tions-Bereiches  ein  für  alle  Mal  die  betreffenden  Garnison-Btabsärste  beauftragt  haben,
Ihre  Stelle  bei  den  Lokal-Revisionen  jener  Depots  zu  vertreten.  Das  Königl.  Militär-Oekonomie-Departement
  findet  diese  Massregel  nicht  angemessen,  weil  der  Garnison-Stabsarzt,
  als  Mitglied  der  Verwaltungs-Kommission  des  Belsgerungs-Larareth-Depots,
ein  kompetentes  Urtheil  über  die  Beschaffenheit  der  seiner  Aufsicht  mit  anvertrauten
Gegenstände  nicht  abgeben  könne  und  hat  mich  daher  unterm  11.  März  beauftragt,
Euer  etc.  in  dieser  Beriehung  dahin  zu  instruiren,  dass,  falls  Sie  nicht  selbst  den
Lokal-Revisionen  der  Belageränge-  -Lazareth-Depota  beiwohnen  könnten,  der  von  Ihnen
Behufs  Ihrer  Stellvertretung  zu  beordernde  Militäraret  nicht  der  dabei  betheiligte
Garnison-Stebsarzt,  sondern  ein  anderer,  am  Orte  befindlicher  Militärarzt  sein  müsse.
Wo  aber  neben  dem  Garninon-Stabsarzte  ein  zweiter  Militärarzt  am  Orte  nicht  befindlich
  sein  sollte,  würden  die  Belagerungs  -Lazarethbestände,  und  namentlich  die  unter
denselben  befindlichen  chirurgischen  Instrumente  und  Verbandmittel  bei  Ihren  Inspektionsreisen
  von  Ihnen  in  Augenschein  zu  nehmen,  in  Bezug  auf  ihre  Brauchbarkeit  zu
prüfen  und  das  Ergebniss  dieser  Prüfung  demnächst  der  Königl.  Intendantur  mitzütheilen
  sein,  um  es  dem  Königl.  Militär-Oekonomie-  "Departement  zugehen  zu  lassen.
Ener  etc.  ersuche  ich  ergebenst,  hiernach  künftig  zu  ve

11.  (Erlass  d.  Militär-Oskonomie-Departement  vom  14.  Oktober  1847.)  Es  ist  in
neuerer  Zeit  der  Fall  vorgekommen,  dass  Behufs  Besichtigung  der  in  den  Depots  für
die  Feld-  und  Belagerungs-Lazarethe  niedergelegten  chirurgischen  Instramente,  Verbandmittel,
  chirurgischen  und  Apotheken-Utensilien  besondere  nicht  unbedeutende
Reisekosten  veranlasst  worden  sind,  welche  mit  dem  Zwecke  selbst  in  keinem  richti
Verhältniss  stehen.  Da  nun  diese  Besichtigung  in  der  Regel  bei  Gelegenheit  der  Inspicirung
  der  Garnison-Lazarethe  durch  die  Korps-Generalärzte,  in  Behinderungsfällen
aber  durch  einen  am  Orte  befindlichen  oberen  Militärarzt  zu  bewirken  nein  wird,  so
ersucht  Ener  Hochwohlgeboren  das  Departement  mit  Bezug  auf  das  gefällige

vom  27.  1836  ergebenst,  das  hieranter  Geeignete  an  die  Korps-Generalirzte  zur
Vermeidung  besonderer  Reisen  gefälligst  veranlassen  zu  wollen.
III.  Rechnungslegung  bei  po.  Beil  ngs-L  th

Vollständige  Rechnungen  über  die  "Depotbestände  etc.  werden  nur
alle  6  Jahre  gelegt,  während  jährlich  nur  Zu-  und  Abgangs-Nachweisungen
anzufertigen  sind.

(Erlass  des  Milit#r-Oekonomie-Departements  vom  21.  November  1825.)  Im
Einverständnisse  mit  der  Königl.  Ober-Rechnungs-Kammer  hat  das  Departement  beschlossen,
  dass  für  das  Jahr  1825  und  ferner  von  säimmtlichen  bestehenden  Belagerungs-Larareth-Utensilien-Depots
  Rechnung  gelegt  werden  sollen.  Der  Königl.  Intendantur
wird  dies  mit  der  Aufforderung  bekannt  gemacht,  darauf  zu  halten,  dars  die  Rechnungen
von  denjenigen  Utensilien-Depots,  welche  pro  1825  zuerst  gelegt  werden,  ganz  vollständig
  und  mit  den  gehörigen  Justifikatorien  -  versehen,  eingereicht  werden;  Ihrerseits
auch  das  desfalls  Nöthige  in  die  Abnahme-Verhandlungen,  welche  übrigens  doppelt
einzusenden  sind,  aufgenommen  wird  etc.

3.  rlass  d.  Militär-Oekonomie-Departements  vom  4.  März  1826.)  Mit  der  Königl.
Ober-Rechnungs-Kammer  ist  diesseits  die  Uebereinkunft  getroffen  worden,  dass  in  dem
Fall  die  Einreichung  besonderer  Rechnungen  der  Traindepots  unterbleiben  kann,  wenn
durch  ein  Attest  der  betreffenden  Königl.  Intendantur  dargethan  wird,  dass  im  Laufe
des  Jahres  weder  Einnahme  noch  Ausgabe  stattgefunden  haben  und  die  nach  der  letztvorhergegangenen
  Rechnung  verbliebenen  Bestände  am  Jahresschlusse  wirklich  vorhanden
  gewesen  sind.  Sowohl  in  Beziehung  auf  die  Train-Materialien-,  als  auch  auf
die  Feld-  und  Bolagerungs-Lazareth-Utensilien-Rechnungen  erwarten  wir  demnach  nur
die  vu  Atteste,  wenn  im  Bestand  keine  Veränderungen  vorgefallen  sind.

(Erlass  des  Militär-Oekonomie-Departementse  vom  5.  September  1826.)  Das
Departement  hat  sich  mit  der  Königl.  Ober-Rechnungs-Kammer  dahin  geeignet,  dass
zur  Vereinfachung  der  Geschäfte  und  zur  Verminderung  der  Schreiberei  künftig  nicht
mehr  alljährlich  besondere  Materialien-Rechnungen  von  den  Train-Depots  und  den
Belagerungs-Lazareth-Depots  gelegt  werden  dürfen,  sondern  dass  statt  deren  nur  Abund
  Zugangs-Nachweisungen  in  gewissen  Zeiträumen  eingereicht  werden.  In
dieser  Beziehung  wird  daher  Folgendes  zur  Achtung  und  um  die  Depots  dansch  anzuweisen,
  bekannt  gemacht: