Verwaltung  der  Depots;  Revision,  Bechnungslegung.  1077

1)  die  Train-M  u  h  sowie  die  Feldlasaretb-Utensilien-  ungen,
ingleichen  die  Belagerung  Lasereth.  Ütensilien-  Rechnungen  werden  künft  nur  alle

Wirksamkeit  der  König.  Intendantur”  bei  allen  Gegenständen  obne  Ausmahme,  welche
aus  den  Beständen  der  Belagerungs-  oder  Feldlazarethe  entnommen  werden,  beschr
sich  darauf,  dass  Sie  nur  dahin  zu  sehen  hat,  ob  diese  Gegenstände  in  den  Materialienund
  Inventarien-  Rechnungen  der  kurrenten  Anstalten  auch  richtig  in  Einnahme,  bei
den  betreffenden  Depots  gehörig  justifieirt  in  Ausgabe  gekommen  sind  und  dass  der
Preis  derselben,  so  weit  er  von  Ihr  ermittelt  werden  kann  (wo  dies  nicht  der  Fall  ist,
erfolgt  die  Werth-Ermittelung  durch  den  Medicinalstab),  in  diejenige  Nachweisung  aufgenommen
  wird,  welche  am  Jahreschlusse  Behufs  der  Fonds-Berichtigungen  an  uns
einzusenden  ist.

.  (Erlass  d.  Militir-Oekonomie-Departements  vom  0.  December  1833.)  Obgleich
für  das  Jahr  1831  von  sämmtlichen  Feld-  und  Belagerungs-Lazareth-Depots  über  die
vorhandenen  Utensilien  und  Arzneibestände  vollständige  Rechnungen  abgelegt  worden
sind,  so  hat  dennoch  der  dabei  beabsichtigte  Zweck,  eine  klare  Vebersicht  der  nach
dem  Etat  vorhanden  sein  sollenden  Gegenstände,  deshalb  nicht  erreicht  können,  weil
die  augeordnete  Ergänzung  der  Bostände  sämmtlicher  Feld-  und  mehrerer  Belagerungs-Lazarethe
  und  resp.  Verwendung  der  überzähligen  Gegenstände,  sowie  die  Egalisirung
und  Kompletirung  der  verschiedenen  chirurgischen  Instrumenten-Etuis  zum  Theil  erst
im  vorigen  und  in  diesem  Jahre  bewirkt  worden  ist.  Es  sind  deshalb  pro  1833  abermal
  vollständige  Rechnungen  von  sämmtlichen  Feld-  und  Belagerungs-Lazareth-Depots
zu  legen  u.  ».  f.

”.  (Erlass  des  Militär-Oek  i  ts  vom  20.  Juni  1837.)  Auf  den
Bericht  vom  7.  Juni  erwidern  wir  der  Korıel  "ntendantur,  dass  eine  Abänderung  des
Rechnungs  -Formulars  für  die  Belagerungs-Lazareth-Depots  auch  diesseits  nicht  für
nothwendig  anerkannt  werden  kann,  da  der  Zweck,  den  Öjährigen  Verkehr  klar  übersehen
  zu  können,  durch  die  der  Rechnung  beizufügenden  Spezial-Einnahme-  und  Ausabe-Nachweisungen

  vollständig  erreicht  wird,  wenn  in  letzteren  und  zwar  für  das
Sahr  ı  1839  (wo  erst  wieder  eine  vollständige  Rechnung  gelegt  wird)  die  Resultate  der
Zwischenjahre  summarisch  mit  aufgenommen  werden.

18.  (Erlass  des  Militär-O  m  20.  November  1839.)  Vorschriften
  über  die  Aufstellung  der  Geldwerths-  Berechnungen  B  Behufs  der  Fondsausgleichung
in  Betreff  der  von  den  Depots  ohne  Natural-Ersatz  abgegebenen  Gegenstände.

19.  (Erlass  d.  Militär-Oekonomie-Dopartements  vom  23.  December  1839.)  Genehmigung,
  dass  ilber  die  Einnahmen  und  Ausgaben  bei  den  Feld-  und  Belagerungs-Lazareth-Utensilien
  pro  1839  die  gewöhnliche  Zu-  und  Abgangs-Nachweisung  gelegt  und
nur  die  Resultate  in  eben  der  Art,  wie  dies  für  die  Jahre  1834  bis  incl.  38  unterm
20.  Juni  1837  vorgeschrieben  worden,  in  die,  der  Hauptrechnung  pro  1839  beisufügende
Special-Nachweisung  übernommen  werden.  Somit  ist  nur  eine  derartige  Nachweisung
erforderlich,  in  der  bei  der  Einnahme  jedoch  die  Unterabtheilungen:  a.  aus  andern  Depots
etc.  und  b.  durch  Ankauf  beibehalten  werden  müssen.

(Erlass  d.  Militir-Oekonomie-Departements  vom  #%.  November  1848.)  ete.  Vom
1.  Januar  1319  ab  cessirt  die  bisherige  Einreichung  der  Materialien-Rechnungen,  sowie
der  jährlichen  Zu-  und  Abgangs-Nachweisungen  und  der  Revisions-Protokolle  über  die
in  den  verschiedenen  Depots  lagernden  Feld-  und  Belagerungs-  Lazareth  -  Utensilien,
chirurgischen  Instrumente,  Verbandmittel,  Drucksachen  und  resp.  conservationsfähigen
Arzoneien.  Die  Königl.  Intendanturen  haben,  von  da  ab,  unter  eigener  Vorantwortlichkeit,
  mit  Wegfall  der  bisher  diesseits  vorbehalten  gewesenen  Einwirkung  auf  die  Verwaltung
  jener  Depots,  dafür  eu  sorgen,  dass  a.  die  in  den  Depots  vorhandenen  conservationsfähigen
  Gegenstände  stets  komplet  erhalten  und  b.  die  Gegenstände  durch
den  Verbrauch  in  den  Garnison-Anstalten,  insoweit  sie  etatamässig  vorhanden  sein
sollen,  durch  Neubeschaffung  für  Rechnung  der  letzteren,  gehörig  aufgefrischt  werden,
wäbrend  für  die  gegen  den  Etat  überschiessenden  Gegenstände  die  Fondsausgleichung
von  den  Intendanturen  zu  verfügen  ist,  obne  dass  es  hierzu  der  Einholung  einer  speciellen
  diesseitigen  Genehmigung  bedarf.  mo  „ereinnabmung  der  Dagogendbe  Beträge
erfolgt  resp.  bei  den  Abschnitten  II.  und  III.  des  Titels  XXVUI.  n  behält  sich

Departement  die  Feststellung  der  Elan  "und  die  Ertheilung  der  a  gemeinen  Vorschriften,
  sowie  die  Kontrolirung  dieses  Verwaltungszweiges  bei  Gelegenheit  der  jährlicben
  Bereisungen  vor  etc.

21.  (Erlass  d.  Militär-Oekonomie-Departements  vom  12.  Mai  1832.)  Der  yon  der
Königl.  Intendantur  in  dem  Berichte  vom  20.  April  gemachte  Vorschlag:  von  den  Belagerungs-Lararetb-Kommissionen
  in  Stelle  der  geg  jährigen  L  tari