1078  B.  Die  Belagerungs-Lasarethe.

Rechnung  dergleichen  jährliche  legen  zu  lassen,  kann  nach  dem  Ermessen  des  Departements
  nicht  zu  einer  Geschäfts-Erleichterung  oder  Verminderung  des  Schreibwesens
führen,  vielmehr  kann  dasselbe  mit  Rücksicht  auf  den  grossen  Umfang  dieser  Rechnungen
  und  da  bei  den  Belagerungs-Lazareth-Depots  verhiltnissmässig  nur  ein  sehr
unbedeutender  Zu-  und  Abgang  statifindet,  darin  nur  eine  Vermehrung  der  Arbeiten
erblicken.  Die  desfallsigen  Anträge  der  Belagerungs-  Larareth-Kommission  scheinen
dadurch  hervorgerufen  zu  sein,  dass  von  denselben  zu  den  jährlichen  Lokal-Revisionen
zeitraubende  und  schwierige  Nachbweisungen  verlangt  werden,  deren  Aufstelluug  bei
Legung  jährlicher  Rechnungen  leichter  werden  würde.  Dergleichen  Nachweisungen
erscheinen  indess  zum  Zweck  der  Lokal-Revision  überfllissig,  da  der  Revisor  in  dem
der  Königl.  Intendantur  angehörigen  Akten-Exemplar  der  letzten  Inventarien-Rechnung
und  der  inzwischen  gelegten  Zu-  und  Abgangs-Nachweisungen  hinlängliches  Material
besitzt,  um  das  Inventarienbuch  der  Verwaltung  zu  prüfen  und  den  sein  sollenden
Bestand  festzustellen,  der  Revisions-  Verhandlung  auch  eine  Bestands-Nachweisung  nicht
beigefügt  zu  sein  braucht.  Da  die  vorherige  Aufstellung  solcher  Nachweisungen  mit
einer  unvermutleten  Revision  im  Widerspruch  stehen  würde,  so  wird  der  Revisor  dadurch
  nutzlos  an  der  Fortsetzung  der  Revision  verhindert.  Das  Departement  muss
daher  Austand  nehmen,  auf  den  desfallsigen  Antrag  der  Königl.  Intendantur  einzugehen.

22.  (Erlass  des  Militär  -Dekonomie-  Departements  vom  24.  Oktober  1853.)  YVorschriften
  über  Fonds-Aurgleichungen  etc.  —  Im  Allgemeinen  wird  bestimmt,  dass  die
zu  den  Festungs-Approvisionnements-Beständen  der  Garnison-  und  Lazareth-Verwaltung
gehörenden  Utensilien  und  Materialien,  soweit  sie  conservationsfäbig  und  ohne  Schwierigkeiten
  durch  Auffrischung  zu  erhalten  sind,  der  Regel  nach  eisern  unterhalten  werden
müssen,  und  dass  eine  Verringerung  resp.  Aufräumung  dieser  (resp.  der  etatsmässigen)
Bestände,  wo  sich  eine  solche  Massregel  aus  ökonomischen  Gründen  empfiehlt,  nur
ınter  diesseitiger  ausdrficklicher  Genehmigung  erfolgen