Kapitel  X.

Krankenträger-Kompagnien.

Mititärische  Einrichtung  derseiben!').

Unter  dem  13.  Januar  1855  übersandte  der  Chef  des  Militär-Medicinal-Wesens
  den  General-Aerzten  einen  kriegsministeriellen  Erlass  vom
8.  Januar  ejusd.  anni  unter  gleichzeitiger  Mittheilung  der  Allerhöchsten
Kabinets-Ordre  vom  21.  December  1854,  mittelst  deren,  Behufs  Verbesserung
  der  Einrichtungen  zur  Fortschaffung  der  Verwundeten  im  Kriege,
Folgendes  bestimmt  wurde:
1)  Jedes  der  3  leichten  Feldlazarethe  eines  Armec-Korps  erhält  statt
3  zweispänniger  Wagen  für  Schwerverwundete  4  solche  Wagen;

2)  im  Falle  eines  Krieges  soll  bei  jedem  Armee-Korps  aus  vorher  zu
designirenden  Infanterie-Mannschaften  des  Beurlaubten-  Standes  der
Reserve  und  Landwehr  1.  Aufgebots  eine  K
zu  45  Tragbahren  in  der  Stärke  von  1  Rittmeister  de  Hauptmann,
  3  Lieutenants,  3  Assistenz-Aerzten,  203  Mann  (incl.  17  Unterofficieren,
  16  Gefreiten  und  6  Hornisten)  und  8  Trainsoldaten
für  die  Officiere  und  Aerzte  gebildet  werden,  so  dass  dieselbe  aus
3  Abtheilungen  zu  15  Tragbahren  in  der  Stärke  von  f  Officier,
t  Assistenz-Arzt,  5  Unterofficieren  und  62  Gefreiten  und  Gemeinen
incl.  2  Hornisten  bestehen  wird.  Die  Krankenträger  -  Kompagnie
marschirt  analog  der  Feldbäckerei-Kolonne  d.  h.  in  Marschsektionen
  oder  in  Reihen  und  lagert  wie  eine  Infanterie-Kompagnie  ?).
Jeder  Assistenz-Arzt  hat  ein  Gehalt  von  240  Thlrn.,  also  monatlich
nach  Abzug  des  Pensionsbeitrages  19  Thir.  22  Ser.  6  Pf.,  8  Thlr.
monatliche  Feldzulage,  1  Portion,  2  Rationen,  1  Reitpferd  und
1  berittenen  Trainsoldaten,  25  Thlr.  Mobilmachungsgeld  und  20  Thlr.
zur  Ausrüstung  seines  und  des  Trainsoldaten  Pferdes.

Mit  einer  rein  militärischen  Organisation  wird  die  Kompagnie  dem
Train-Bataillon  einverleibt  und  dem  Kommandeur  desselben  untergeordnet.
Der  Kommandeur  der  Kompagnie  sowohl,  als  die  Officiere  der  einzelnen
Abtheilungen,  —  welche  die  Train-  Uniform  anzulegen  haben,  —  sollen
indess  gehalten  sein,  den  Requisitionen  der  Feldl
und  der  einzelnen  Mitglieder  derselben  unbedingt  Folge  zu  Teisten,  in
welcher  Hinsicht  das  Kriegs-Ministerium  das  Nähere  zu  regeln  hat.

I)  cir.  88.  8,  32,  35  der  Dienst-Anweisung  für  das  Train-Bataillon  eines  Armee-Korps
im  Kriege  vom  13.  April  1839.
2)  88.  110,  112,  123  dıeser  Dienst-Anweisung.