1080  Krankenträger-Kompagnien.

Die  Bekleidung  und  Ausrüstung  der  Mannschaften  der  Krankenträger-Kompagnie
  ist  —  abweichend  von  vorstehender  Ordre  —  jetzt  folgende  '):
dunkelblaue  Dienstmütze  mit  karmoisinrothem  Besatz  und  Vorstoss,  Kokarde,
  Schirm  und  Kinnriemen;  ausserdem,  laut  Allerh.  Kab.-O.  vom
9.  Juni  1859,  noch  eine  Feldmütze  mit  den  entsprechenden  Abzeichen;
(der  früher  vorgeschriebene  schwarzwachsleinene  Deberzug,  zu  den  Dienstmützen
  ist  durch  die  Allerh.  Kab.-O.  vom  20.  August  1857  und  den  Erl
d.  Mil.-Oek.-Depart.  vom  5.  September  1857  abgeschafft;  auch  tragen  die
Krankenträger  seit  der  Allerh.  Kab.-O.  vom  16.  September  1860  nicht
mehr  das  weissblecherne  Landwehrkreuz,  sondern  die  Uniforms-Abzeichen
des  stehenden  Heeres),  dunkelblauer  Infanterie-Waffenrock,  mit  karmoisinrothem
  Vorstoss  an  den  Taschenleisten,  karmoisinrothen  abgerundeten  Kragenpatten,
  bei  der  Garde  eckig  geschnitten  und  mit  zwei  weissen  Litzen
versehen,  dunkelblauen  schwedischen  Aufschlägen  mit  karmoisinrothem
Vorstoss,  bei  der  Garde  mit  zwei  weissen  Litzen  versehen,  karmoisinrothen
Schulterklappen  mit  der  Nummer  des  Armee-Korps  in  gelber  Schnur,  bei
der  Garde  ohne  Nummer,  und  mit  weissen  Knöpfen;  Infanterie-Tuchhosen
mit  karmoisinrothem  Vorstoss;  ein  Mantel  mit  den  entsprechenden  Abzeichen;
  eine  Infanterie-Patrontasche;  schwarzes  Lederzeug;  ein  Tornister;
ein  leichtes  Gewehr,  welches  zum  Umhängen  eingerichtet  ist  (Karabiner);
ein  Infanterie-Seitengewehr  (Faschinenmesser?);  die  übrigen  Bekleidungsund
  Ausrüstungs-Stücke  wie  die  Mannschaften  zu  Fuss  des  Train-Bataillons.
  Endlich  hat  jeder  Krankenträger  noch  eine  Labeflasche,  um  Verwundete
  aus  derselben  mit  Wasser  etc.  zu  erquicken.  —  Die  Geldkompetenzen
  der  Kompagnie  sind  in  einem  besonderen  Etat  (Beilage  48a
des  Mobilmachungs-Plans)  ausgeworfen.  Der  Kommandeur  erhält  58%,,
resp.  106'/,  Thir.  Gehalt,  25  Thir.  monatliche  Feldzulage,  jeder  Lieutenant
22°/,  Thir.  Gehalt,  8  Thir.  Feldzulage,  der  Feldwebel  12,  der  Sergeant
t.  Klasse  (1)  10,  der  Sergeant  2.  Klasse  (2)  9,  der  Unterofficier  I  (N)
2.  (2),  3.  (10)  Klasse  resp.  7,  6%,  5a  Thlr.,  die  Gefreiten  und  a
tulanten  (16)  4,  die  Gemeinen  (170)  und  Trainsoldaten  (8)  3  Thlr.  monatlich.
  Der  Feldwebel  erhält  für  die  Rechnungsführung  8  Thir.,  der  Kapitaind’armes
  und  Fourier  je  1  Thlr.  Zulage  monatlich.  —  Das  Uebrige
siehe  im  Etat  selbst.

Ueber  den  Dienst  der  Kompagnien  sind  im  Jahre  1859  bereits  Exemplare
  einer  „ärztlichen  Instruktion  in  Betreff  des  Unterrichtes  der  Mannschaften
  der  K  ien  über  den  Transport  der  Verwundeten
  auf  dem  Senlnchtfelder  vertheilt  worden,  im  Jahre  1860  machte
sich  bereits  eine  Vervollständigung  der  ersten  Auflage  erforderlich,  und
wurden,  da  neuerdings  auch  die  Lazareth-Gehülfen  in  dieser  Beziehung
unterrichtet  werden  sollen,  unter  dem  16.  December  1860  vom  Chef  des
Militär-Medicinal-Wesens  den  General-Aerzten  für  sämmtliche  Obermilitär-Aerzte
  und  die  den  Unterricht  der  Lazareth-Gehülfen  leitenden  Assistenz-Aerzte
  Exemplare  dieser  neuen  Instruktion  vom  26.  September  1860  mit
der  Weisung  übersandt,  die  für  die  Assistenz-Aerzte  bestimmten  bei  den
Lazarethen  inventarisiren  zu  lassen.  Auf  diese  Instruktion  werde  ich
noch  mehrfach  zurückkommen  und  entnehme  derselben  zunächst  noch
Folgendes:

')  Allerh.  K.-O.  vom  1.
2)  Kriegsm.  Erlasse  vom  rn  Februar  und  16.  September  1830.