Bestimmung  der  Komp.  —  Pflichten  der  Krankenträger,  Dienst  im  Allgem.  1085

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Bestimmung  der  E  üger  T;  ",

Die  Kompagnien  sind  dazu  bestimmt  (S.  5  der  Instruktion):

1)  während  des  Gefechts  und  nach  demselben  die  Verwundeten  aufzusuchen,
  denselben  in  Ermangelung  eines  Arztes  den  ersten  Beistand
  zu  leisten,  und  möglichst  bald  der  ärztlichen  Hülfe  auf  dem
Verbandplatze  der  fahrenden  Abtheilung  des  leichten  Feldlazareths
zuzuführen;

2)  die  Verwundeten,  nachdem  ihnen  hier  durch  Operationen  und  Verbände
  die  weitere  Hülfe  geleistet  worden  ist,  von  dem  Verbindeplatze
  nach  dem  in  der  Nähe  befindlichen  Depot  des  leichten  Feldlazareths
  zu  bringen,  sobald  die  Mannschaften  nicht  mehr  mit  dem
ferneren  Aufsuchen  Verwundeter  beschäftigt  sind.  Inwiefern  die
Kompagnien  auch  zum  Transporte  von  Verwundeten  in  stehende  Lazarethe
  verwendet  werden  können,  hängt  von  Umständen  ab;

Zusatz.  Ueber  den  Transport  nach  dem  Depot  mittelst  besonders
hierzu  requirirter  Wagen  ertheilt  der  Stabsarzt  der  fahrenden  Abtheilung
die  nöthigen  Anweisungen.  Solchen  grösseren  Transporten  ist  ausser  den
Krankenträgern  wo  möglich  ein  Arzt  beizugeben,  welcher,  ausser  seinem
Taschen-Verbandzeug  und  2  Tourniquets,  einige  belebende  und  erregende
Arzneimittel,  sowie  aus  den  Vorräthen  der  Abtheilung  entnommene  Binden,
Charpie,  Leinwand  und  gestrichenes  Heftpflaster  bei  sich  führt,  um  in  vorkommenden
  Fällen  damit  schnelle  Hülfe  leisten  zu  können.  Die  Begleitungsmannschaften
  kehren  nach  Uebergabe  der  Verwundeten  sogleich
zurück.

Ob  die  Krankenträger  sich  zur  Begleitung  von  Transporten  nach
Hauptfeldlazarethen  ohne  Nachtheil  so  lange  vom  Armee-Korps  entfernen
können,  entscheidet  der  kommandirende  General

3)  auf  dem  Marsche  der  leichten  Feldlazarethe’  die  nöthigen  Sicherheitsposten

  zu  geben.

Pfllehten  der  Krankenträger  gegen  die  Verwundeten.

Zu  den  Pflichten  der  Krankenträger  gehören  (S.  7  und8der  Instruktion):
1)  Labung  der  Verwundeten  durch  frisches  Wasser,  zu  welchem  Zwecke
sie  solches  in  den  Labeflaschen  stets  bei  sich  zu  führen  haben;
Abnahme  des  Gepäcks  und  der  Waffen,  sowie  Lüftung  beengender
Kleidungsstücke;

Anlegung  der  Aderpresse  bei  bestehender  oder  drohender  Blutung
und,  in  Ermangelung  eines  Arztes,  Leistung  der  ersten  Hülfe,  sowohl
  bei  Verwundeten,  als  bei  sonst  Verunglückten  und  in  Lebensgefahr
  Gerathenen;

das  vorsichtige  und  vorschriftsmässige  Aufladen  der  Verwundeten
und  deren  Transport  zum  Verbindeplatz,  unter  Umständen  auch  bis
zum  Depot  des  leichten  Feldlazareths  oder  in  ein  Hauptfeldlazareth,
($.  7  und  8  der  Dienstanweisung.)

Dienst  der  Kran  trä  K  |  im  Allgemeinen.

Dem  Vorangeführten  gemäss  ist  der  Dienst  der  Kompagnie  sorgfältig
geregelt;  über  die  Vertheilung  der  einzelnen  Patrouillen  auf  dem  Schlachtfelde,
  das  Aufladen  der  Verwundeten,  die  Aufstellung  der  Krankenwagen
das  Unterbringen  der  Kranken  in  ihnen,  den  weiteren  Transport  etc.  Sind
in  $  7.  der  mehrerwähnten  Dienstanweisung  vom  30.  März  1855  und  in

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')  88.  1,  8,  9,  10  der  Dienst-Anweisung  etc.