1086  Krankenträger-Komgagnien.

der  Instruktion  (S.  8-10),  welche  in  jedes  Militär-Arztes  Händen  ist,
genaue  Vorschriften  enthalten,  deren  Wiedergabe  unnöthig  ist.

Ueber  den,  den  Hranlenträgern  zu  erthellenden
Unterricht.

Um  den  Zweck  gehörig  zu  erfüllen,  bedürfen  die  Krankenträger  einer
ärztlich-technischen  Ausbildung;  der  dazu  nöthige  Unterricht  wird  von
den  Aerzten,  entweder  vor  dem  Ausrücken  oder  auf  dem  Marsche  in  den
Kantonnements-Quartieren  entsprechend  ertheilt.  Die  Instfuktion  giebt
eine  passende  Eintheilung  des  Unterrichts  an  und  begnüge  ich  mich,  den
Inhalt  dieser  Instruktion  kurz  anzuführen:

8.  13.  Anlegung  des  Tourniquets.

S.  15—23.  Transport  der  Verwundeten.  1)  Aufladen  auf  die  Trage,
2)  Lagerung  auf  derselben,  3)  Wegtragen  auf  derselben,  4)  Aufladen  auf
den  Transportwagen,  5)  Fahren  auf  demselben,  6)  Abladen  auf  dem  Verbindeplatz.


S.  24.  Schlussbemerkungen.

S.  25—39.  Anhang.  Kapitel  1.  Vom  menschlichen  Körper;  Kap.  2.
Ueber  verschiedene  Verbandgeräthschaften,  Kap.  3.  Von  den  Verletzungen
des  menschlichen  Körpers  und  der  nothwendigsten  Hülfsleistung  bei  denselben;
  Kap.  4.  Rettungs-Verfahren  bei  Scheintodten  oder  sonst  in  Lebensgefahr
  Gerathenen;  Kap.  5.  Von  den  Kennzeichen  des  wirklichen
Todes  und  dem  Begraben  der  Leichen.

Suberdinatiens-  und  Diseipli  Verhälni  ete.

Hierüber  ist  in  weiterer  Ausführung  der  Allerhöchsten  Kabinets-Ordre
vom  21.  December  1854  noch  Folgendes  bestimmt:

Im  Allgemeinen  finden  in  Bezug  auf  die  Disciplin,  den  inneren  Dienst,
die  Oekonomie  u.  s.  w.  der  Krankenträger-Kompagnien  alle  Dienstvorschriften,
  Reglements  etc.,  welche  für  die  übrigen  mobilen  Truppentheile
gültig  sind,  ebenfalls  ihre  volle  Anwendung.  ($.  1.  der  Dienstanweisung.)

Ueber  die,  in  der  allgemeinen  Marschordnung  des  Armee-Korps  zum
Gefecht  von  der  Kranl  ie  einzunchmende  Stelle,  resp.
ihre  möglichste  Bereitschaft  auf  dem  Gefechtsplatze,  bestimmt  der  kommandirende
  General  nach  Massgabe  der  Umstände.  ($.  4  der  Dienstanweisung.)


Da  die  Krankenträger-K  ie  ihre  Aufgabe  nur  im  engen  Anschlusse
  an  die  leichten  Feldlazarethe  und  namentlich  deren  fahrende
Abtheilung  zu  lösen  vermag,  so  haben  der  Kommandeur  der  Kompagnie.,
resp.  die  Officiere  der  Abtheilungen  derselben  sich  mit  der  Kommission
der  betreffenden  Feldlazarethe  in  Verbindung  zu  setzen  und  den  Requisitionen
  dieser  Kommissionen  und  der  einzelnen  Mitglieder  derselben,  insbesondere
  des  ersten  Stabsarztes  und  ärztlichen  Vorstandes  der  leichten
Feldlazarethe  unbedingt  Folge  zu  leisten.  ($.5  der  Dienst-Anweisung  und
Seite  6  der  Instruktion.)

Historisches.

Schliesslich  bleibt  noch  zu  erwähnen,  dass  im  Herbste  1855  durch
kriegsministeriellen  Erlass  vom  10.  August  1855  eine  dreiwöchentliche
Uebung  der  K  ie,  für  welche  die  Tourniquets  laut
Erlasses  des  Chefs  des   nkar  Modiemal,  Wesens  vom  27.  August  1855
leihweise  aus  dem  Train-Depot  entnommen  werden  sollten,  bei  jedem  Armee-Korps,
  am  Sitze  des  General-Kommandos  und  unter  Leitung  des  Train-