Eilftes  Kapitel.
Sanitätspelizeiliche  Bestimmungen.

In  diesem  Kapitel  sollen  die  allgemein  gültigen  sanitätspolizeilichen
Verfügungen,  wie  solche  in  dem

Regulativ  über  die  sanitätspolizeilichen  Vorschriften  bei  den  am
häufigsten  vorkommenden  ansteckenden  Krankheiten  vom
8.  August  resp.  28.  Oktober  1835

enthalten  sind,  sowie  die  seither  erlassenen,  dieses  Regulativ  abändernden
Bestimmungen  ihre  Stelle  finden  und  werden  sich  daran  die,
Militär  und  die  Militär-Aerzte  speciell  gültigen  Verordnungen  knüpfen.
Das  gedachte,  gleich  näher  zu  besprechende  Regulativ  ist  für  das  Militär
unter  folgenden  Festsetzungen  massgebend  '):

Das  Regulativ  nebst  der  Anweisung  zum  Dasinfections-  Verfahren  wird  auch  vom
Mile  befolgt,  so  viel  als  solches  in  den  besonderen  Verhältnissen  des  Heeres  möglich
ist  und  in  so  weit  keine  unüberwindlichen  Schwierigkeiten  eintreten.

b)  Die  den  Orts-Sanitäts-Kommissionen  obliegende  Aufsicht  betreffs  möglichster
Verbütung  des  Ausbruchs  und  der  Verbreitung  ansteckender  Krankheiten  wird  beim
Militär  von  den  Truppenbefehlshabern,  unter  Mitwirkung  der  Aerzte  und  der  Verwaltung,
  nach  Massgabe  der  allgemeinen  Medicinal-Polizei-Gesetze  und  der  für  das  Militär
besonders  erlassenen  Vorschriften,  nach  wie  vor,  geführt.

c)  Die  gegenseitige  Mittheilung  verdächtiger  Krankheitsfülle  und  vorhandener  Ansteckungsgefahr,
  sowie  der  dagegen  angeordneten  Massregeln,  ist  jedenfalls  nothwendig
und  pünktlich  zu  beachte

n  den  Civil-  Banitkts-  Kommissionen  nehmen  in  der  Regel  keine  Militärs  Theil,
sofern  de  Theilnahme  nicht  speciell  gewünscht  und  beantragt  wird,  um  Einheit  und
Konsequenz  in  die  zu  ergreifenden  Massregeln  zu  bringen.  Etwaige,  lokal  oder  provinciell
  nicht  zu  beseitigende  Meinungsdifferenzen  kommen  zur  Entscheidung  der  be
treffenden  Ministeri

JRR:  In  Rücksicht,  "  nss  die  Banitäts-Polizei-Vorschriften  für  das  Militär  mit  den  jetzt

meinen  wesentlich  übereinstimmen,  bleiben  selbe  selbstständig  und  werden

such  duch  ferner  on  art  angewandt,  dass  in  Fällen,  worüber  diese  Vorschriften  sich  nicht

aussprechen,  die  allgemeinen  als  ergänzend  und  vervollständigend  benutzt  werden.

Fälle  der  Art  bleiben  der  Beurtheilung  der  betreffenden  Organe  des  Militär-  Ressorts
überlassen.

f)  Jedes  Friedens-  und  Feld-Lazareth  erhält  ein  Exemplar  des  qu.  Regulativs.

g)  Die  Ausführung  der  bestebenden  Militär-Sanitäts-Polizei-Vorschriften,  welche
stets  zeitgemässe,  den  Fortschritten  der  Wissenschaft  entsprechende  Abänderungen
erhalten,  bleibt  den  Militir-Behörden  (=  Aerzten)  überlassen,  wenn  nicht  ungewöhnliche
  Verhältnisse  ein  gemeinsames  Handeln  des  Militäir-  und  Civil-Ressorts  erheischen.

1)  Allerh.  K-O.  vom  20.  September  1836,  Kriegsm.  Erl.  vom  7.  Oktober  1836,  Cırkular
an  die  Genenl,  Avrzte  vom  21.  Oktober  1836.