Sanitäts-Polizei-Regulativ.  —  Aligemeine  Vorschriften.  i089

b)  Besonders  wird,  bei  Ergreifang  und  Beschaffung  aussergewöhnlicher  Mittel,  in
Bezug  auf  einzurichtende  Kranken-Anstalten  und  die  Krauken-Behandlung  nur  dann
gemeinschaftliche  Sache  mit  dem  Civil  gemacht,  wenn  div  schon  bestehenden  Garnison-Anstalten
  der  Art  nicht  ausreichen,  und  wenn,  in  deren  Ermangelung,  die  Garnison
nicht  zahlreich  genug  ist,  um  eine  eigene  Krankenanstalt  zu  errichten,  oder  wenn  überwiegende
  Umstände  die  gemeinschaftliche  Errichtung  solcher  Anstalten  unbedingt,  und
ohne  Rück«icht  auf  die  Kosten  räthlich  machen.

ir  Zu  den,  zur  Erwärmung  des  Körpers  ($.  34  Nr.4  des  Regulativs)  als  disponibel
vorausgesetzten  Mitteln,  gehört  das,  was  der  gewöhnliche  Etat  zu  dem  Bebufe  an  sich
gewährt  und  in  dessen  Besitze  die  Truppen  sich  befinden.  Etwaige  aussergewöhnliche
Mittel,  wo  solche  durch  die  Umstände  geboten  werden  möchten,  setzon  eine  extraordioäre
  Bewilligung  in  dem  für  solche  Fälle  vorgeschriebenen  verfassungsmässigen  Wege
voraus.  (cfr.  Cholera).

ie  aus  der  Cholerazeit  stammenden  wollenen  Leibbinden  können,  als  auf  die

Dauer  nicht  zu  conserviren  und  ferner  nicht  mehr  zu  erglinzeu,  in  erforderlich  erachteten
  Fällen  von  den  Truppen  gebraucht  und  unter  dieselben  entsprechend  vertheilt
werden.  Sind  diese  Binden  schon  sehr  abgenutzt,  so  kommen  sie  in  Lazarethen  und
Dispensir-Anstalten  zum  Verbrauch

usatz:  Im  Allgemeinen  erscheint  der  Schutz  des  Unterleibs  durch  wollene

Binden  bei  der  jetzigen  Bekleidungsart  nicht  erforderlich,  Neubeschaffungen  sind  daher
durchaus  nicht  zulässig').

Vorbemerkung.  Zufolge  einer  Entscheidung  des  Königl.  Ober-Tribunals
  vom  26.  Februar  1855  (Justiz-Ministerial-Blatt  S.  128)  bleiben
die  Strafbestimmungen  der  $$.  306  und  307  des  Strafgesetzbuchs  von
1851,  welche  lauten:

„8.  300.  Wer  die  Absperrungs-  oder  Aufsichts-Massregeln  oder  Einfuhrverbote,
  welche  von  der  Regierung  zur  Verhütung  des  Einführens  oder  Verbreitens
einer  ansteckenden  Krankheit  angeordnet  worden  ind,  übertritt,  wird  mit  Gefüngnies
  bin  zu  2  Jahren  bestraft.  Ist  in  Folge  der  Uebertretung  ein  Mensch  von  der
ansteckenden  Krankheit  ergriffen  worden,  so  tritt  Gefängniss  von  2  Monaten  bis
zu  ?  Jahren  ein.

8.  307.  Wer  die  Absperrungs-  oder  Aufsichts-Massregeln  oder  Einfuhrverbote,
welche  von  der  Regierung  zur  Verhütung  der  Einführens  oder  Verbreitens  von
Viehseuchen  angeordnet  worden  sind,  übertritt,  wird  mit  Geflingniss  bis  zu  Einem
Jahr  bestraft.  Ist  in  Folge  6  der  Vebertretung  Vieh  von  ‚der  Seuche  ergriffen  worden,
so  tritt  Gefängniss  von  I  Monat  bis  zu  2  Jahren  ein.

auf  die  speciellen  Strafbestimmungen  des  nachfolgenden  Regulativs,  als
eines  Gesetzes,  ohne  Anwendung  und  sind  diese  $$.  vielmehr  nur  bei
Vebertretungen  der  polizeilichen  Verordnungen  massgebend.

egulativ  selbst,  dessen  Beilage  B.  übrigens  hier  gänzlich
unberücksichtigt  bleiben  soll,  da  in  derselben  nur  Belehrungen  über  ansteckende
  Krankheiten  im  Allgemeinen  und  Besonderen  gegeben  werden,
enthält  nun  Folgendes:

1.  Allgemeine  Vorschriften.
Sanltäts-M  |  und  deren  Pflichten.

8.  1.  Behufs  Verhütung  „and  Beschränkung  ansteckender  Krankheiten  sind  Sanitäts-
  Kommissionen  zu  errichte
ten  von  Sn  und  mehr  Einwohnern  bestehen  dieselben  fortwährend;
in  kleineren  Städten  und  auf  dem  Lande  bleibt  ihre  Errichtung  den  Regierungen  überlassen.

8.  3.  Dieselben  sind  zusammenzusetzen
a)  aus  dem  Vorstande  der  Polizeibehörde  Y  orsitzender)  und  wo  diese  nicht  zugleich
Kommunalbehörde  ist,  auch  aus  dem  Vorstande  oder  einem  Mitgliede  letztorer;
b)  aus  einem  oder  mehreren,  von  der  Polizei  eu  bestimmenden  Aerzten;
c)  aus  mindestens  3  geeigneten  Vertretern  der  Kommune;
d)  in  Garnison-Orten  ausserdem  noch  aus  einem  oder  mehreren,  von  den  Militärbefehlshabern
  zu  designirenden  Officieren  und  einem  oberen  Militär-Arzte.

I)  Erlass  des  Militär-Deknn«mie-Departements  vom  6.  Angust  1843.
Prager,  Mil  -MeJ.-  Wasen,