1090  SanitEtspolizel.

8.  4.  Ob  ausserdem  noch  besondere  Special-  (Schuts-  oder  Revier-)  Kommissionen
zu  bilden  sind,  hängt  von  der  Polizeibehörde  ab.  Zu  jeder  soloben  Kommission  gehört
menigstons  ein  Arzt,  ein  Polizei-  oder  Kommunal-Beamter  und  mehrere  Vertreter  der

ommune

$.3.  Die  Sanitte,  Kommissionen  sind  theils  rathgebende,  theils  ausführende  Behörden
  der  Art,  dass  die  Polizeibehörde  dieselben  in  allen  Fällen,  wo  sie  ihrer  Unterstützung
  oder  Berathung  bedarf,  dazu  berufen  kann,  zugleich  aber  auch  ihre  Vorschläge
anzuhören  und  darüber  eu  entacheiden  hat.

$.  0.  Speciell  liegt  denselben  ob:

1)  auf  den  Gesundheitszustand  ihres  Orts  oder  Berirks  zu  wachen;

2)  die,  die  Entstehung  und  Verbreitung  ansteckender  Krankheiten  reraulassenden
Ursachen  (Unreinlichkeit,  überfüllte  und  ungesunde  Wohnungen,  unreine  Luft,
schädliche  Nahrungsmittel  ete.)  möglichst  zu  entfernen;

3)  zur  Belehrung  des  Publikums  über  die  Erscheinungen  der  wichtigeren  ansteckenden
  Krankheiten  und  das  bei  ihrem  Ausbruche  zu  beobachtende  Verfahren  mit
umsichtiger  Schonung  beizutragen;

4)  die  für  den  Fall  der  Annäherung  und  des  zu  befürchtenden  Ausbruchs  solcher
Krankheiten  etwa  erforderlichen  Heil-  und  Verpfleguugs-Anstalten  za  ermitteln
und  deren  Einrichtung  vorzubereiten  und

5)  die  Polizeibehörde  überhaupt  in  allen,  diese  Krankheiten  betreffenden  Angelegenheiten
  zu  unterstützen.

$.  7.  Die  Beschaffung  der  hierzu  erforderlichen  Mittel  liegt  der  Kommune  ob  und
die  Sanitäts-Kommissionen  haben  sich  deshalb  mit  der  Kommunal-Behörde  zu  verständigen.

  Zeigt  sich  diese  nNumig,  so  ist  Anzeige  zu  machen  und  Remedur  nachzusuchen.

Zusatz:  Die  den  Kommunen  obliegende  Pflicht  zur  Beschaffung  der  erforderlichen
Mittel  umfasst  auch  die  Hergabe  der  Remunerstionen  einzelner  Medicinal-Personen
für  fortlaufende  Mühwaltungen  zur  Verhinderung  des  Aufkommens  und  der  Verbreitung
ansteckender  Krankheiten  ').

$.  8.  Bei  Annäherung  einer  das  Gomeinwohl  gefährdenden  ansteckenden  Krankheit
  münsen  die  Kommissionen  sich,  so  oft  als  nöthig,  versammeln  und  wöchentlich
wenigstens  einmal  der  Behörde  über  den  Gesundheitszustand  und  die  getroffenen  Massregeln
  berichten.

Anzeig  teckender  Krankheitsfälle.  $.  9.  Alle  Familienhäupter,  Hausund
  Gastwirhe  und  Medicinalpersonen  müssen  von  den,  in  ihrer  Familie,  ihrem  Hause
und  ihrer  Praxis  vorkommenden  Fällen  wichtiger  ansteckonder  Krankheiten  nach  Ma«-der

  sub  Il.  enthaltenen  näheren  Bestimmungen,  sowie  von  plötzlichen  verdächtigen

kheits-  oder  Todesfällen  der  Polizei  ungesXumt  schriftlich  oder  mündlich  Anzeige
machen.  Bei  verdächtigen  Todesfällen  darf  die  Beerdigung  jedenfalls  nur  nach  erbaltener
  Erlsubniss  der  Polizei  stattfinden.  —  Geistliche  haben  dieselbe  Verpflichtung
sur  Anzeige  etc.

Die  Anzeige  verdächtiger  Todesfälle  an  die  Obrigkeit  darf  Seitens  der  Aerzte
nicht  unterbleiben  und  haben  dieselben  besonders  in  allen,  möglicher  Weise  zu  gerichtlichen
  Obduktionen  Veranlassung  gebenden  Füllen  sich  jeder  vorschnellen  Leichenöffnung
  zu  en

8.  10.

ten?
Auf  erhaltene  Anzeige  muss  die  Polizei  die  ersten  Fälle  solcher  Krankheiten
  (8.  N)  ärztlich  untersuchen  lassen  und  bei  ihrer  Bestätigung  nofort  ihrer  vorgesetzten
  und  der  obersten  Militär-Behörde  des  Orts  Mittheilung  machen.  Bei  zahlreicheren
  Fällen  sind  die  Landräthe  benachbarter  Kreise  zu  benachrichtigen.  Der  Regierung
  int  es  überlasseu,  ob  über  solche  Fälle  und  über  ansteckende  Krankheiten  im
Auslande  Bekanntmachungen  durch  die  Amtablätter  ergehen.

Zusatz:  Zur  Constatirang  ansteckender  Krankheiten  sind  unnütze  Reisen  u.  s.  w
möglichst  zu  vermeiden?).

8.11.  Obliegenheiten  der  Komm  bei  Epidemi  Während  der
Dauer  von  Epidemien  muss  im  Amtslokal  der  Sanitäts-Kommissionen  stets  mindestens
ein  Mitglied  anwesend  sein,  das  bei  Gefahr  im  Verzuge  sogleich  die  erforderlichen
Anordnungen  trifft.

8.  12.  Berichterstattung.  Die  Polizei  lässt  während  der  Dauer  von  Epidemien
  ein  Journal  mit  Namen,  Alter,  Religion,  Stand  oder  Gewerbe  und  Wohnung  der
betreffenden  Kranken  unter  Angabe  des  Zeitpunkts  der  Erkrankung  und  ihrer  muthmaaslichen
  Ursache,  des  behandelnden  Arztes  und  mit  Vermerk  über  den  Tod  oder  die

')  Erkenniniss  des  Oberlribunals  vom  11.  Navember  1856.
2)  Erlass  des  Kultus-Ministers  vom  20.  August
3)  Ministerial-Verfügungen  vom  27.  Juli  1816,  1  November  1853  und  17.  Februar  1854.