Allgemeine  Vorschriften.  1091

Genesung  führen.  In  einem  täglichen  Abschlusse  sind  die  vom  vorigen  Tage  verbliebenen,
  neu  zugegangenen  und  durch  Genesung  oder  Tod  abgegangenen  Kranken  summarisch
  anzugeben,  die  Witterung  zu  vermerken  und  der  Regierung  wöchentlich  solcher
Extrakt  einzusenden.

Verhütung  der  Anhäufung  von  Menschen.  Während  grösserer  Epidemien
  hat  die  Polizei  alle  ungewöhnlichen  Anhäufungen  von  Menschen  auf  einem
engen  Raum  zu  verhüten,  darf  die  öffentlichen  Vergaügungs-  und  andere  Versamm-Inngsorte
  (excl.  Kirchen)  schliessen,  die  Wochenmiürkte  aufhoben  oder  „geeignete  Modifikationen
  Behufs  Verminderung  der  Ansteckuugsgefahr  vorschreib  Jahrmärkte
können  nur  durch  die  Oberpräsidien,  Messen  durch  die  Ministerien  aufgehoben  werden.

li.  Schulen.  Die  Vorschriften  über  den  Schulbesuch  solleu  nicht  in  aller
Strenge  angewendet,  das  Schliessen  der  Schulen  jedoch  nicht  ohne  Noth  verordnet
werden;  nur  muss  in  den  Schulzimmern  reine  Luft  herrschen  und  ist  Ueberfüllung  zu
vermeiden.

An  ansteckenuden  Krankheiten  leidende  Kinder  sind  aus  Schulen,  Fabriken  ete.  zu
entfernen  und  nicht  vor  ärztlicher  Bescheinigung  der  völligen  Genesung  wieder  zuzulassen.


Auch  sind  Kinder,  die  mit  ansteckenden  Kranken  in  ihren  Familien  in  stetem
Verkehr  stehen,  nicht  zum  Schulbesuch  zuzulassen

Reicende.  An  austeckenden  Krankheiten  Leidende  erhalten  keine  Pisse.
Kommen  solche  Personen  an  einem  Orte  an,  so  soll  man  sie  nicht  weiter  reisen  lassen,
sondern  anhalten  und  so  lange  beaufsichtigen,  bis  ein  Arzt  sie  und  ihre  Sachen  für
nicht  mehr  ansteckend  erklärt.  Köunen  diese  Personen  sich  die  ärztliche  Hülfe  niobt
selbst  verschaffen,  so  hat  die  Polizei  dafür  Sorge  zu  tragen’).

Militär-  und  audero  auf  dom  Marsche  begriffene  Personen  mit  ansteckenden  Krank
beiten  sind,  wenn  os  irgend  angeht,  nicht  bei  den  Einwohnern  unterzubringen.  —
Ebensowenig  dürfen  gesunde  Militär-  und  andere  Personen  in  Häusern,  in  donen  ansteckende
  Kranke  sind,  untergebracht  werden.  Ersatzmannschaften  sind  vor  ihrer  Absendung
  zu  und  vor  Einstellung  bei  einem  'Truppentheil  auf  ansteckende  Krankheiten
zu  untersuchen  und  Individuen  mit  solchen  abzusondern.  Haben  solche  Mauuschaften
Gegenden,  in  denen  ansteckende  Krankheiten  herrschen,  passirt,  so  sind  sie  und  ihre
Effekten  gründlich  zu  reini  igen.  —  Mit  ansteckenden  Krankheiten  behaftete  Ausländer,
die,  bei  ihrem  Eintritte  in’s  Land,  noch  nicht  über  5  Meilen  von  der  Grenze  entfernt
sind,  sollen,  wenn  es  ohne  Nachtheil  für  ihre  Gesundheit  angeht,  unter  Beobachtung
der  gehörigen  Vorsichtsmassregeln  über  die  Grenze  zurückgebracht  werden,  es  sei
denn,  dass  an  dem  Orte  selbst  die  zu  ihrer  Aufnahme  erforderlichen  Anstalten  vorhanden
  eind.

*  Zusatz:  Preussen,  Oesterreich,  Sachsen,  Hanuover,  Würtemberg,  Baiern,  Baden,
beide  Hessen,  die  sächsischen  Herzogthümer,  beide  Mecklenburg,  wrdonburg,  Braunschwei
  peille  Anhalt,  Schwarzburg,  Lippe  und  Reuss,  Nassau,  Waldeck,  Frankfurt

M.  Lübee  k  und  Bremen  haben  über  die  wechselseitige  Verpflegung  erkrankter  An-Gehöriger
  ihrer  Staaten  zu  Eisenach  am  11.  Juli  13:3  eine  besondere,  am  1.  Januar  1951
in  Kraft  getretene  Uebereinkunft  abgeschlossen.

$.  16.  Aerztliche  Behandlung  ansteckender  Kranker.  ‚Ob  die  ‚Krztliche
Behandlung  in  der  Wohnung  oder  in  einer  g  kaon,
hängt  von  der  Krankheit,  der  Wohnung,  den  sonstigen  Verhklinissen  den  Kranken  und
von  der  Einrichtung  und  Entfernung  der  Krankenanstalt  ab.  In  der  Regel  darf  kein
Krauker  wider  den  Willen  des  Familienhaupts  aus  dem  Hause  entfernt  werden  und
in  zweifelhaften  Fällen  darf  solches  immer  erst  auf  Bechluss  der  Polizei  und  Sanitätskommission
  geschehen,  die  für  den  entsprechenden  Transport  ohne  Aufsehen  etc.  zu
sorgen  hat.

Namentlich  sind  solche  Erkrankte  anderweit  unterzubringen,  welche  sich  in
zahlreich  bewohnten  Gebäuden  (Kasernen,  Gefäuguissen,  Armeuhäusern  etc.)  befinden.  —
Transport  ansteckender  Kranker  in  andere  Privatwohnungen  darf  nur  mit  Bewilligung
der  Polizei  geschehen,  die  für  Beobachtung  der  nöthigen  sanitätspolizeilichen  Massregeln
  zu  sorgen  hat.

Erfordernisse  der  Krankeun-Anstalten.  "Bei  Einrichtung  einer  Heilanstalt
für  ansteckende  Kranke  ist,  ausser  den  gewöhnlichen  Erfordernissen  der  Heilanstalten,
hauptsächlich  noch  auf  Folgendes  zu  achten:

a)  das  Gebäude  sei  frei  und  isolirt,  wo  möglich  ausserhalb  des  Orte,  aber  nahe  an

demselben,  damit  der  Krankentransport  nicht  erschwert  we

b)  Zwischen  der  Anstalt  und  ihrer  Umgebung  finde  kein  freier  Verkehr  Statt.

!)  Allerh.  K.-O  vom  14.  April  1832  über  die  Verpfliehlungen  (er  Kreisphysiker.
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