1092  Sanitätspolisel.

Zusats:  Die  Absperrung  darf  jedoch  nicht  soweit  gehen,  dass  die  Aerzte  und  das
artepersonal  die  r  nicht  verlassen  sollen;  vielmehr  ist  es  gerathen,  dieselben
  nach  einiger  Zarı  uf  rem  Interesse  abzulösen,  "nachdem  sie  Gere  und  desineirt

  sind').
ec)  Die  Lagerstellen  müssen  2'/,  bis  3  Fuss  von  einander  entfernt  stehen;  jeder

Kranke  babe  540  Kubikfuss  Luftraum;  die  Reconvalescenten  rind  von  den  noch

Kranken  gehörig  zu  trennen  und  die  eine  Zeit  lang  belegt  gewesenen  Zimmer

zu  evakuiren  und  ‚gründlich  zu  reini

d)  Ueberhaupt  muss  in  solchen  Räumen  auf  Erhaltung  einer  reinen  Luft  und  sorgfültige

  Reinigung  aller  Gegenstände  vorzugsweise  geachtet  werden.

e)  Die  Kleidungsstücke  der  Kranken  sind  gesondert  aufzubewahren  und  vor  der
Wiederverabfolgung  sorgfültig  und  vorschriftsmässig  zu  reinigen.

f;  Auch  die  Reconvalescenten  sind  bis  Ablauf  der  Reconvale«cenz  isolirt  zu  halten.

8.17.  Behandlung  in  der  Wohnung.  Bei  Behandlung  der  Kranken  in  ihrer
Wohnung  hat  der  Arzt  über  Befolgung  der  sanitätspolizeilichen  Vorschriften  zu  wachen
und  die  Polizei  solche  zu  kontroliren.  Es  dürfen  keine  unbefugten  Personen  ansteckende
Krankheiten  behandeln  und  sollen  die  Apotheker  keine  Arzneien  zu  ihrer  Heilung
obne  ärztliche  Vorschrift  verkaufe  fon.

8.  18.  Zweck  der  lizeilichen  Massregeln.  Die  sanitätspolizeilichen
  Anordnungen  haben  den  Schutz  oder  die  Sicherstellung  der  übrigen  Einwohner
zum  Zweck.

a)  Das  sicherste  Mittel  wider  die  Verbreitung  einer  ansteckenden  Krankheit  ist
erfahrungsgemäss  die  Absonderung  des  Kranken,  die  beronderr  zu  empfehlen  ist.  Die
Isolirung  braucht  sich  nicht  auf  ein  ganzes  Haur  oder  ganze  Wohnungen  auszudebnen.
sondern  kann  sich  auf  einzelne  Theile  der  letzteren  beschränken;  nur  muss  sie  jede
nicht  wesentlich  nötbige  unmittelbare  Kommunikation  mit  dem  Kranken  und  seinen

Pflegern  sicher  verhinde

b)  Wo  aolche  Absonderung  nicht  stattfindet,  mus  bei  einzelnen,  später  anzugebenden
  Krankheiten  die  Wohnung  des  Kranken  mit  einer  schwarzen  Tafel,  auf  der  der
Name  der  Kraukheit  deutlich  angegeben  int,  bezeichnet  werden.

Die  Entfernung  der  Tafel  erfolgt  erst,  wenn  die  Polizei  durch  ärztliches  Attest
die  Ueberreugung  erlangt  hat,  dass  weder  vom  Kranken  noch  von  den  Effekten  im
Krankenzimmer  Ansteckung  länger  zu  befürchten  ist.

e)  Weniger  gefährliche  Kranke  sind  nur  verpflichtet,  «ich  der  näheren  Gemeinschaft
  mit  Anderen,  namentlich  des  Besuches  öffentlicher  Orte,  zu  enthalten.

Desinfection.  $.  10.  Nach  Entfernung  des  Kranken  aus  seiner  Wohnung  oder
nach  seiner  Genesung  ist  die  Wohnung,  die  Effekten  darin  resp.  er  selbst  unter  amt
licher  Aufsicht  nach  Vorschrift  der  Desinfections-Instruktion  zu  reinigen.  Auch  den
mit  den  Kranken  in  Verbindung  gekommenen  Personen  ist  sorgfältige  Reinigung  ihrer
selbst  und  ihrer  Kleider  zu  empfehlen,  jedenfalls  aber  ist  derselben  das  Wartopersonal
vorschriftemzeig  zu  unterwerfen.

&amp;.  e  Reinigung  der  Personen  und  Effekten  kann  rwar  gleich  an  Ort  und
Stelle  unter  polizeilicher  Aufsicht  von  Sachverständigen  vorgenommen  werden,  doch
empfiehlt  sich,  wo  es  ansführbar  ist,  die  Errichtung  einer  oder  mehrerer  Desinfections-Anstalten
  und  besonderer  Desinfections-Kommissionen.

.  21.  Verkehr  mit  inficirten  Gegenständen.  Alle  Gegenstände,  die  mit
ansteckenden  Kranken  in  unmittelbare  Berührung  gekommen  sind,  dürfen  nicht  eher
wieder  in  den  Verkehr  gebracht  oder  versandt  werden.  bis  deren  vorschriftsmässige
Reinigung  erfolgt  ist.  Aus  Gegenden  des  Auslandes,  in  denen  ansteckende  Krankheiten
herrschen  oder  vor  Kurzem  geherrscht  haben,  dürfen  gebrauchte  Betten,  Rleidungsstücke
  und  Lumpen  als  Handelsartikel  nicht  eingebracht  werden.

ehandlung  der  Leichen.  $.  22.  Die  Leichen  der  in  Privatwohnungen  an
ansteckenden  Krankheiten  Gestorbenen  sind,  robald  der  Tod  constatirt  ist,  in  möglichst
isolirte  Räume  zu  bringen  und  bis  zur  Beerdigung  nach  der  Desinfections-Instruktion
su  bebandeln.

Zusatz.  Nach  den  bestehenden  Vorschriften  sollen  die  Leichen,  wenn  nicht  die
offenbare  Gewissheit  des  Todes  vorhanden,  zugedeckt  im  Bette  oder  in  einer  hinlänglich
warmen  Stube  24  Stunden  gelassen  werden.  Wenn  der  Arzt  nach  Ablauf  dieses  Zeitraums
  sich  von  der  Gewissheit  des  Todes  nicht  völlig  und  so  überzeugt  hat,  dass  er,
auf  Erfordern,  solche  beweisen  zu  können  glaubt,  so  muss  die  Leiche  bis  zur  erlangten
Gewissheit  darüber  unverlegt  und  in  gehöriger  Wärme  erhalten  werden.  Diese  Vorn

  sind  besonders  in  Öffentlichen  Krankenhäusern  zu  beobachten  ?).

!)  Erlass  des  Militär-Oekonnmie-Departements  vom  3.  Oktuber  1837.
2)  Cirkular  ao  die  Militär-Aerzte  vom  3.  Februnr  1820