Meldungen  Jer  Militär-Aerzto.  —  Die  Militär-Aerzte  und  die  Hygieine.  1093

Die  Beerdigung  vor  Ablauf  der  gesetzlichen  Frist  darf  nur  bei  ärztlich  besaheinigter
  dringender  Nothwendigkeit  erfolgen.  Sie  gesclhicht  unter  Beobachtung  der  allgemein
  gültigen  Vorschriften,  in  der  Regel  auf  den  gewöhnlichen  Kirchhöfen,  wenn
diese  ausserhalb  des  Orts  oder  in  nicht  sehr  eng  umbauten  Theilen  desselben  liegen.
Wo  dies  nicht  der  Fall  ist  und  die  Umstände  besondere  Vorkehrungen  erforderlich
machen,  muss  die  Polizei  im  Voraus  für  die  Ermittelung  und  Befriedigung  anstiändiger
Beerdigungsplätze  etc.  sorgen  Die  Bärge  müssen  gehörig  verpicht  werden,  und  die
Gräber  womöglich  eine  Tiefe  von  wenigstens  6  Fuss  haben.  Zusammenkünfte  des  Leichengefolges
  in  den  Sterbewohnungen  sind  nicht  gestattet.

Den  mit  der  Leiche  beschäftigt  gewesenen  Personen  ist  eine  sorgfältige  Reinigung
ibrer  Personen  und  Kleider  zu  empfehlen;  die  Wohnung  und  die  Effekten  des  Verstorbenen
  niud  vorschriftsmässig  zu  desinficiren.

8.  23.  Vorstehende  allgemeine  Vorschriften  finden  überall  ihre  Anwendung,  wo
sie  nicht  durch  die  nachfolgenden  apeciellen  Vorschriften  ausdrücklich  modificirt  sind.
Nieselben  sind  von  der  Polizei  unter  Androhung  angemessener  Ordnungsstrafen  einzuschärfen
  und  ihre  Ucbertretung  bleibt,  wenn  auch  daraus  kein  Schaden  erwachsen  Ist,
strafar  Ist  aber  ein  Schaden  daraus  entstanden  und  Jemand  an  reiner  Gesundheit,
seinem  Leben  oder  Vermögen  beschädigt,  so  treten  die  allgemeinen  Strafbestimmungen
des  I,andrechts,  Theil  II.  Titel  20  8.  :77.  1506  und  1507  ein

Zusatz'):  In  Stelle  der  citirten  88.  des  Allgemeinen  Landrechts  treten  aus  dem
Strafgesetzbuch  vom  14.  April  1351  die  $$.  197,  198,  203,  3086,  307  ia  Betreff  der  Uebertretung
  der  polizeilichen  Verfügungen.

Zusätze.

1.  Meldungen  der  Milltär-Aerzte  an  die  General-Aerzte  über
anstechende  Krankheiten  ete.

Die  Verpflichtung  der  Militär-Aerzte,  dem  Korps-General-Arzte,  wie
von  jedem  Unglücksfalle  und  Selbstmorde,  so  auch  von  jedem  ansteckenden
  Krankheitsfalle  im  Militär,  sowie  von  dem  Ausbruche  einer  Epidemie
unter  demselben,  oder  im  Civil  Meldung  zu  machen,  sowie  von  den  weiteren
  Fortschritten  derselben  regelmässige  Berichte  zu  erstatten,  geht
schon  aus  dem  Vorstehenden  zur  Genüge  hervor  und  ist  auch  vielfach
durch  Verordnungen  festgesetzt.  Wo  für  einzelne  Krankheiten  besondere
Bestimmungen  getroffen  sind,  finden  dieselben  im  Folgenden  Platz.

Die  gedachten  Meldungen  sind  schon  deshalb  nöthig,  weil  die  General-Acrzte
  die  erforderlichen  Vereinbarungen  mit  den  Intendanturen
behufs  Ausführung  für  nöthig  erachteter  sanitätspolizeilicher  Anordnungen
  etc.  zu  treffen  haben  ?).

®2.  Sorge  der  Milltär-Aerzte  für  das  Gesundheltswohl
der  Soldaten.

Wie  der  Arzt  nicht  blos  den  Beruf  hat,  Krankheiten  zu  heilen,  sondern
  auch  den,  ihre  Entstehung  zu  verhüten,  so  ist  auch  der  Militär-Arzt
vorzugsweise  verpflichtet,  die  äusseren  Lebensverhältnisse  der  seiner  ärztlichen
  Obhut  anvertrauten  Soldaten  nach  allen  Richtungen  hin  genau
kennen  zu  lernen  und  den  Einfiuss  der  Quartiere,  Nahrung,  Bekleidung,
Uebungen  etc.  auf  die  Gesundheit  gründlich  zu  studiren.  Ihm  liegt  es
ob,  gegen  Ueberfüllung.  mangelnde  Ventilation,  Feuchtigkeit  der  Kasernen
und  Bürgerquartiere,  gegen  zu  grosse  Anstrengungen  bei  den  Uebungen,
gegen  ungesunde  und  unzureichende  Nahrungsmittel  u.  s.  f.  seine  Stimme
zu  erheben  und  unablässig  bemüht  zu  sein,  seinen  Meinungen,  Vorstellungen
  und  Anträgen  bei  dem  Truppen-Befehlshaber  Geltung  zu  verschaffen,
obne  sich  durch  die  entgegenstehenden  Schwierigkeiten  abschrecken  zu
lassen.  —  Es  ist  in  dieser  Beziehung  auch  von  dem  Chef  des  Militär-I)

  Erkenntniss  des  Obertribunals  vom  26.  Februar  1855.

2)  Cirkular  an  die  General-Aerzte  vom  15.  December  1823,  Cirkular  an  die  säsımtlichen
Militär-Aerzte  vom  9.  März  1923  ad  8.