1094  Sanitätepolizei.

Medicinal  -  Wesens  unterm  8.  Januar  1862  folgende  Bestimmung  erlassen:


„Bei  Gelegenlieit  der  Verhandlungen  über  den  in  einer  Kaserne  einer  Bundesfestung
in  ungewöhnlicher  Ausbreitung  aufgetretenen  Typhus  hat  das  Königl.  Militär-Oekonomie-Departement
  bemerkt,  dass  von  den  Militär-Aersten  lokale,  der  Gesundheit  der  Soldaten
feindliche  Einflüsse  erst  nach  dem  Ausbruche  einer  dadurch  hervorgerufenen  Epidemie
geltend  gemacht  zu  werden  pßegen,  wlihrend  den  Militär-Aerzten  doch  die  Dienstpflicht
gebiete,  ihr  Augenmerk  auf  Alles,  was  dor  Gesundheit  der  Soldaten  schädlich  werden
könne.  zu  richten  und  dergleichen  Schädlichkeiten  stets  sogleich,  nachdem  sie  ihnen
bemerkbar  geworden  sind,  geeigneten  Orts  zur  Sprache  zu  bringen.  Hieraus  nebme  ich
Veranlassung,  Euer  Hochwohlgeboren  ergebenst  zu  ersuchen,  gefälligst  nicht  nur  selbst
bei  Ibren  Inspektionen  gemäss  dem  $.  8  Ihrer  provisorischen  Dienstinstruktion  zu  verfahren,
  sondern  auch  die  Ihnen  untergebeneu  Ober-Militär-Aerzte  —  die  Garnison-  Aerzte
unter  Eriunerung  an  den  $.  3  ihrer  Dienstiustruktion  —  mit  den  entsprechenden  Wei
sungen  aufs  Gemessenste  zu  versehen.

In  einem  Erlasse  vom  16.  Mai  1862  macht  der  General-Stabs-Arzt
der  Armee  darauf  aufmerksam  (cfr.  Theil  II.  Kap.  II),  dass  keinerlei
Anträge,  bei  denen  das  militärische  Interesse  ‚kollidirt,  an  die  dortige
Centralstelle  zu  richten  sind,  bevor  dieselben  nicht  bei  dem  Königl.  Ge
neral-Kommando  erörtert  worden;  und  da  vorausgesetzt  werden  muss,
dass  letzteres  einem  Antrage,  welchen  es  für  begründet  erachtet,  schon
von  selbst  die  nöthige  Folge,  sei  es  durch  Erlass  der  entsprechenden
Ordres  an  die  Truppentheile,  sei  es  durch  Berichterstattung  an  das  Königl.
Kriegs-Ministerium,  geben  werde,  so  werden  sich  die  dorthin  zu  richtenden
  Anträge  auf  solche  Fälle  beschränken,  wo  das  Königl.  General
Kommando  den  vom  militärärztlichen  Standpunkte  aus  geltend  gemachten
Gründen  nicht  beitreten,  der  Gegenstand  aber  von  solcher  Wichtigkeit
sein  sollte,  dass  die  weitere  Verfolgung  desselben  für  nothwendig  erachtet
würde.  Zur  richtigen  Beurtheilung  der  Sache  würde  alsdann  ein  aus
drücklicher  Vortrag  unter  Angabe  der  Gegengründe  des  Königl.  General-Kommandos
  erforderlich  sein.  Die  General-Aerzte  haben  in  Zukunft  hiernach
  zu  verfahren.  —  Auch  den  folgenden,  die  Reinigung  der  Kasernenetnben
  betreffenden  Erlass  des  Mil.-Oekon.-Depart.  vom  23.  April  1863

efr.  8.  77  „uer  ‚Geschäftsordnung  für  die  Verwaltung  der  Garnison-Arstalten
  S.  2

„Zur  Buferlerang  der  Reinlichkeit  in  den  Kasernenstuben,  sowie  im  Interesse

der  Gusundbeitspflege  der  kasernirten  Mannschaften  erscheint  es  geboten,  die  im

8.  ;2  der  Geschäfts-Ordnung  für  die  Verwaltung  der  Garnison-Anstalten  ein-  bis

zweimal  im  Jahre  vorgeschriebene  gründliche  Reinigung  der  Kasernen-Lokale  öfter

vorochmen  zu  lassen.  Das  häufigere  Scheuern  der  Fussböden  in  den  Kasernenstuben
  mit  Wasser  geflihrdet  aber  bei  ungenügendem  Aufwinchen  des  Wassers  mittelst
  der  Scheuerlappen  leicht  die  Bubstans  der  Gebäude,  indem  es  Fäulniss  der

Balken  und  Schwammbildungen  unter  den  Dielungen  begünstigt  Deshalb  nimmt

das  Departement  Anstand,  ein  Scheaern  der  Kasernenstuben  mit  Wasser  öfter  als

dreimal  im  Jahre  —  im  Frübjahr,  Sommer  und  Herbst  —  vornehmen  zu  lassen.

Bei  einzelnen  Truppentheilen,  deren  Kasernen  eich  besonders  durch  Sauberkeit  ausseichnen,

  ist  es  indess  gebräuchlich,  die  Fussböden  der  Kasernenstuben  ausser

dem  Scheuern  noch  von  Zeit  zu  Zeit  mit  nassem  Sande  abreiben  zu  lassen.  Wo
für  diesen  Zweck  geeignetor  Sand  unentgeltlich  oder  mit  geringen  Unkosten  zu
haben  iat,  auch  gehörige  Sorgfalt  darauf  verwendet  wird,  dass  zur  Vermeidung
gesundheitsschädlicher  Stauberregung  der  Band  nach  dem  Abreiben  der  Fussböden
sorgfältig  wieder  aus  den  Stuben  entfernt  wird,  würde  sich  diese  Reinigungs-Methode
  für  den  Winter  und  die  Zeit  zwischen  dem  Scheuern  monatlich  einmal  emfehlen.
  Desbalb  hat  das  Departement  die  Intendanturen  autorisirt,  hierzu  den
ruppen  die  Beinigungs-Geräthe,  resp.  den  Sand  de,  wo  er  nicht  nach  $.  181  der

Garnison  -  Verwaltungs-  Ordnung  von  den  Truppen  zu  beschaffen  ist,  und  zwar  zu

jeder  Reinigung,  für  eine  Stube  für  I  bis  8  Mann  1  Metze,  für  eine  Stube  für  9

bis  16  Mann  2  Metsen  Band  u.  s,  w.  Seitens  der  Gamison  -  Verwaltungen  verabreichen

  zu  u  lassen  ee  I