Allgem.  Anweisung  zur  Desinfektion.  1097

2c)  Wollene  Kleider  werden  6  bis  12  Stunden  mit  Chlorgss  durchräuch
oder,  geht  dies  nicht  an,  8  bis  14  Tage  durchlüftet  resp.  mehrere  Stunden  erhöhter
Teınperatur  aurgesetzt.  Das  Räuchern  geschieht  am  besten  in  einem  Kleiderschranke.

2d)  Seidene  Kleider  werden  erhöhter  Temperatur  ausgesetzt  oder  4  bis  ö  Tage

elüftet.
8  2e)  Pelzwerk  muss  mehrere  Stunden  grosser  Hitze  ausgesetzt  oder  12  bis  24  Btunden
  atark  mit  Chiorglas  geräuchert  und  dann  mehrere  Tage  golüftet  werden,  wobei  es
mehrmals  anszuklopfen  ist.

2f)  Bei  Gegenständen  von  lackirtem  Leder  genügt  blosses  Abwaschen  mit  Beifwasser,
  nicht  lackirtes  Leder  wird  mit  schwacher  Chlorkalkiösung  gewaschen  und
dann,  beinahe  trocken,  mit  Oel  etc.  eingeschmiert  oder  bis  zum  Trocknen  ausgerieben.

%a)  Sehr  glatte,  gebeizte,  polirte  etc.  Möbel  werden  abgewaschen  oder  abgerieben,
sonstige,  von  den  Krauken  verunreinigte  Möbel,  sind  mit  verdünnter  SBeifsiederlauge
oder  schwacher  Chlorkalklösung  und  dann  mit  Wasser  abzuwaschen.  Möbelpolster
sind  wie  Matratzen,  Bezüge  dem  Stoff  eutsprechend  zu  behandeln.

3b)  Bett-  und  Fenster-Vorhänge,  Fussdecken  etc.  werden  wie  Kleidungsstücke
  gereinigt.  Besonders  kostbare  Gegenstlinde  entfernt  man  aus  Krankenzimmern,
um  der  Desinfektion  derselben  überhoben  zu  sein.

3c)  Die  Ausleerangen  aus  Leibstühlen,  Nachtgeschirren  und  Steckbecken
müssen  rasch  aus  dem  Krankenzimmer  geschafft,  beseitigt  und  vorher  mit  Sand,  Asche
etc.  bestreut  werden.  Bei  den  Krankheiten,  wo  durch,  die  Ausleerungen  dio  Gefahr
der  Ansteckung  vermehrt  wird,  muss  Chlorkalk,  sonst  aber  gelöschter  Kalk  oder  Asche
darauf  geschüttet  werden.  Die  Geschirre  sind  mit  Seifsiederlauge  oder  Chlorkalklösungen
  und  Sand  auszuscheuern.  Die  Kasten  der  Leibstühle  werden  wie  Möbel
desinfeirt.

3d)  Sind  Instrumente  (chirurgische  etc.)  Ess-  und  Trinkgeschirre  etc.  von
Metall,  Töpfergut,  Glas,  Horn  etc.  inkeirt,  so  werden  sie  mit  Seifsiederlauge  gewaschen
und  getrocknet.  Verunreinigte  metallene  Instrumente  werden  bei  sehr  gefährlichen
Krankheiten  einige  Zeit  ins  Feuer  ge  balten,  Holzwerk  wird  wie  Möbel  desinficirt.

3e)  Metallgeld  wird  bei  gefährlichen  Krankheiten  abgewaschen  und  getrocknet.

3f)  Papiergeld  wird  bei  besonders  gefährlichen  ansteckenden  Krankheiten  einer
Temperatur  von  5)  bis  W)  Grad  R.  in  Bratöfen  oder  im  Räucherungskasten  (la.)  ausgesetzt
  oder  wie  Briefe  durchräuchert.  —  Briefe  sind  nur  bei  den  gefährlichsten
Krankheiten  durch  Essig  oder  Ansengen  oder  schwefligsaure  Dämpfe  zu  desinficiren;
im  erstern  Fall  werden  sie  nur  mit  Nadeln  durchstochen  und  nicht  geöffnet.  —  Bücher
und  Akten  worden  durch  eine  schwache  Chlorräucherung  desinficirt.  —  Werthlose
Effekten  werden  verbrannt  oder  tief  vergraben.

$.  13.  Desinfektion  der  Waaren.  Von,  mit  ansteckenden  Kranken  in  Berührung
  gekommenen  Waaren  bedürfen  alle  mit  unebener,  lockerer,  rauher  Oberfläche
(Federn,  Haare,  Flachs,  Hanf,  Werg,  Baumwolle,  Wolle,  Häute,  Felle,  Pelzwerk  u.  s.  f.)
der  Desinfektion.  Bei  leichteren  ansteckenden  Krankheiten  genügt  eine  mehrtälgige
Lüftung,  bei  gefährlicheren  müssen  sie  6  Stunden  im  geschlossenen  Raume  schwach
mit  Ch  or  geräuchert  und  dann  mehrore  Tage,  gehörig  ausgebreitet,  gelüftet  werden.
Gestatten  dies  die  Farben  nicht,  so  werden  sie  mehrere  nden  im  verschlossenen
Raum  einer  Tomperatur  von  mindestens  ’}  Grad  R.  ausgesetzt  oder  S  Tage  ent
gelüftet.  Bei  emballirten  Waaren  ist,  in  gefährlichen  Krankheiten,  nur  die  Emball
wenn  sie  aun  linnenen,  wollenen,  härenen  oder  ähnlichen  Btoffen  bestoht,  entw
durch  achwache  Chlorräucherungen  oder  durch  mehrtägiges  Lüften  zu  reinigen.

Von  Herausnahme  und  Desinfektion  emballirter  Waaren  kann  nur  die  Rede  sein,  wenn
sie  ans  Ländern,  in  denen  die  Pest  herrscht,  kommen,  und  bleibt  die  nähere  Bestimmung
  darliber  vorbehalten.

8.  14.  Desinfektion  von  Transportmitteln  u.  s.  w.

Wagen,  Tragekörbe,  Portschaisen  etc.,  die  von  Personen  mit  ansteckenden
Krankheiten  benutzt  sind,  werden,  sind  sie  nicht  otwa  lackirt,  mit  Seifsiederlauge  oder
Chlorkalklösung  abgewaschen.

2.  Schiffe,  die  diesem  Zwecke  gedient  haben,  werden  nach  8.  11,  5  gereinigt.

Lagerstroh,  Heu  etc.,  das  die  Kranken  benutzt  baben,  wird  verbrannt.

4.  Decken  und  Geschirre,  die  mit  Thieren  in  Berührung  gewesen  rind,  welche
an,  dem  Menschen  gefährlichen  Krankheiten  litten,  werden  entweder  nach  $.  12,  1d.
oder  nach  8.  12,  2a.  und  f.  desinfieirt.

III.  Specielle  Vorschriften  für  die  einzelnen  ansteckenden  Krankheiten.

L  Chelera.
[Begulativ.)  $.  24.  Wegen  oft  schneller  Verbreitung  der  Cholera,  der  Wichtigkeit
  angemessenen  dilitetischen  Verhaltens  zu  ihrer  Verhütung  und  der  Nothwendigkeit