1098  Sanitätspolizel.

schleuniger  Hülfe  für  die  Erkrankten,  sind  die  Sanitäts-Kommissionen  bei  Annäherung
der  Krankheit  nicht  nur  zu  erhöbter  Aufmerksamkeit  und  Fürsorge  hinsichtlich  des
allgemeinen  Gesundheitszustandes  verbunden,  sondern  auch  berechtigt  und  verpflichtet,
die  Einrichtung  zweckmässiger,,  nicht  zu  entfernter  Krankenanstalten,  die  B
dor  nöthigen  Arzneien  und  Utensilien,  die  Ermittelung  des  erforderlichen  ärztlichen  und
Wärterpersonals  etc.  sowie  der  etwa  erforderlichen  Begräbnissplätze  zeitig  zu  veranlassen
  und  zu  befördern.

Anzeigen.  $.  25.  Jeder  Cholera-Erkrankungsfall  ist  der  Polizei  anzureigen;  die
Unterlassung  der  Anzeige  wird  mit  2  bis  5  Thir.  Geldstrafe  geahndet,  wenn  der  dası
Verpflichtote  von  dem  Vorhandensein  der  Krankheit  unterrichtet  war.

bsonderung.  $.  2%.  Bleibt  der  Kranke  in  reiner  Wohnung,  so  erfolgt  die  Imlirung
  desselben  oder  die  Bezeichnung  der  Wobnung  durch  eine  Tafel.  Durch  Ver
leteung  der  hiernach  getroffenen  Anordnungen  wird  eine  Geldstrafe  von  2  bis  10  Thir.
resp.  3  bis  11  Tage  Geflngniss  verwirkt.

Desinfection.  $.  2i.  Die  Desinfektion  der  Genesenen,  Würter,  Effekten  und
Wohnungen  geschieht  nach  den  später  anzugebenden  Vorschriften.  Bei  Vornachlässigung
Strafen  wie  in  $.  ‘

Betimmungen  für  die  inländische  Schifffahrt.  8.  28.  Betreffs  der,  die
Verbreitung  der  Cholera  bofördernden  Schifffahrt  wird  bestimmt:

Für  die  iniändische  Filusaschifffahrt  sind  auf  den  Wassorstrassen,  die  in  direkter
Kommunikation  mit  Gegenden,  worin  die  Cholera  epidemisch  verbreitet  ist,  stehen,  en
bestimmten  Punkten  genaue  Revisionen  der  Gesundheit  der  Schiffsmannschaft  durch
die  Polizei  oder  andere  geeignete  Beamte,  wenn  möglich  unter  Zusiehung  eines  Arztes,
anzuorduen.  Jedem,  die  genannten  Wasserstrassen  befahrenden  Schiffer  muss  von  der
Polizei  des  Abgangsortes  ein  Schein  ertheilt  werden,  in  dem  die  Mannschaft  und  ihr
Gesundbeitszustend  verzeichnet  und  der  an  jedem  Revisionsorte  zu  visiren  ist.  Während
der  Fahrt  darf  vom  Fahrzeug  Niemand  ohne  Vorwissen  der  Ortapolizei  entlassen  wer
den.  Diese  kann  die  Erlaubniss  hierzu  nur  bei  unverdächtiger  Gesundheit  Des  zu  Entlassenden
  geben.  Schiffer  ohne  gedachten  Schein  und  solche,  die  Leute  obne  polizei
liche  Erlaubniss  entlassen,  verfallen  in  Geldstrafe  von  3  bis  I0  Thir.  oder  y-  bis  144
giges  G

3.  DI.  Bricht  anf  einem  Flussfahrzeuge  während  der  Reise  die  Cholera  aus,  m
ist  dies,  bei  Strafe  $.  2,  der  nächnten  Polizeibehörde  anzuzeigen  und  das  F
in  einiger  Entfernung  vom  Orte  anzuhalten.  Die  Polizei  isolirt  und  überwacht  da
Schiff  und  sorgt  dafür,  .dass  die  Mannschaft  mit  dem  Nöthigen,  unter  Beachtung  der
erforderlichen  Vorsicht  versehen  werde.  Die  Freilassung  des  Schiffes  erfclgt  erst  nach
Aufhören  der  Krankheit,  Reinigung  der  Mannschaften  und  Effekten  und  wenn  in  fünf
Tagen  keine  neue  Erkrankung  vorkommt,  was  im  Scheine  des  Bchiffers,  der  Aoweisungen
  über  das  von  demselben  zu  Befolgende  enthalten  muss,  attestirt  wird.

Desinfektion  der  Waaren  auf  Schiffen  und  der  Bchiffe.  8.  9.  Die  au
Schiffen,  worauf  sich  die  Cholera  gezeigt  hat,  befindlichen  nnd  etwa  mit  den  Kraukes
in  Berührung  gekommenen  Wasren  werden  wie  Gegenstände  in  den  Wohnungen  Cholerakranker
  behandelt;  dieselben  sind  demnach,  vor  der  Abgabe,  entsprechend  der  Desinfektions-
  Instruktion,  zu  reinigen,  was  auch  mit  den  Schiffen  selbst  zu  geschehen  hat.

Beeschiffe  und  Flussschiffe  aus  dem  Auslande.  $.  3l.  Von  Cholersorten
über  See  eingehende  Schiffe  halten  Atägige  Beobachtungs-  Quarantäne,  die  jedoch  in
selbst  von  der  Cholera  ergriffenen  Häfen  erlassen  worden  kann.  Aus  Cholera-Ge
des  Auslandes  kommende  Flussfahrzeuge  werden  auf  dor  Grenze  5  Tage  unter  Observation
  gestellt.  Durch  Verletzung  der  Quarantäne  wird  Geldstrafe  von  ET  bis  50  Thir.
oder  r  Gefängnissstrafe  von  2  bis  u  Wochen  verwirkt.

8.  32.  Hat  sich  während  der  Observation  kein  bedenklicher  Krankheitsfall  ergeben
und  hat  das  Schiff  auch  während  der  Reise  keine  Cholerakranken  an  Bord  gehabt,
so  sind  die  Seeschiffe  zur  Praktik  in  dem  Hafen,  die  Flussfahrseuge  zur  Fortsetzung
der  Reise  zu  verstatten.  Hat  aber  das  Schiff  Cholerakranke  an  Bord  gehabt,  kommt
es  mit  solchen  an  oder  zeigt  sich  die  Krankheit  auf  ihm  während  der  Quarantäne,  »
int  bei  den  Flussfahrzengen  nach  $.  20,  bei  den  Beeschiffen,  nach  Entfernung  der
Kranken  vom  Schiff,  nach  $.  W  zu  verfahren.  Doch  werden  Handelsgüter  in  den
Lagerräumen  der  Beeschiffe  nie  dosinfeirt

Ausnahme  für  ausländische  Flussschiffer.  8.  33.  Auf  Strömen,  auf  denen
die  Handelsschifffahrt  frei  ist,  sollen  fremde,  aus  Cholera-Gegenden  kommende
die  nicht  Cbolerakranke  an  Bord  haben  und,  ohne  im  Preussischen  Gebiet  Verkehr
treiben  zu  wollen,  nur  freie  Durchfahrt  beanspruchen,  wider  ihren  Willen  nicht  zur
Observationsqusrantäne  an  den  Grengen  angehalten  werden.  Solchen  Schiffern  ist  jedes
Betreten  des  Ufers,  selbst  zum  Behufe  des  Treidelns,  zu  untersagen.  Am  Mastbaum
haben  diese  Fahrzeuge  eine  gelbe  Flagge  zu  führen.  Das  Protokoll  über  die,  des