Cholera.  1099

Schiffern  zur  Pflicht  gemachte  genaue  Beobachtung  der  ihnen  erthenken  Vorschriften
etc.  ist  ihren  Legitimationspapieren  in  beglaubigter  Abschrift  beizuheft

Bestimmungen  für  das  Militär.  $.  31.  Da  auch  Truppenmärsche  etc.  die
Verbreitung  der  Cholera  begünstigen,  so  wird,  um  „dies  zu  verhüten  und  die  Truppen
selbst  gegen  die  Cholera  sicher  zu  stellen,  bestim

einem  Orte,  an  dem  die  Cholera  berrscht,  darf  keine  Ersatrmannschaft
genommen  werden.

2.  Bei  Märschen  von  Troppen,  Rekruten,  Kriegsgefangenen  sind  wo  möglich
Gegenden  und  Orte  zu  vermeiden,  in  denen  die  Cholera  ausgebrochen  ist.  Hkuser,  in
denen  Cholerakranke  sind,  dürfen  nicht  bequartiert  werden.  Ist  bei  dergleichen  Märschen
das  Passiren  solcher  Gegenden  nicht  zu  vermeiden  oder  kommen  die  Truppen  etc.  aus
Gegenden,  in  denen  die  Cholera  herrscht,  so  ist  ihnen  jedenfalls  ein  Militärarzt  beizugeben,
  der  den  Gesundheitszustand  der  Einzelnen  genau  zu  beaufsichtigen  und  bei
eintretenden  Erkrankungsfällen  ungesäumt  die  nöthigen  Massregeln  zu  treffen  hat.

9.  Bricht  in  einer  Garnison  die  Cholera  aus,  so  werden  die  Militärpersonen  rasch
aus  den  verdächtigen  Häusern  entfernt,  gereinigt  und  in  Kasernen  oder  anderen  zu
ihrer  Aufnahme  eingerichteten  öffentlichen  Gebäuden  untergebracht;  ebenso  müssen
cholerakrauke  Soldaten  schnell  aus  den  Wohnungen  der  Einwobner  entfernt  werden.
Beim  Umsichgreifen  der  Krankheit  kann  der  Ausmarsch  der  Truppen  zu  ihrer  Sicherung
nöthig  werden,  wobei  jedoch  die  erforderlichen  Maseregeln  zu  treffen  sind,  um  die
weitere  Verbreitung  der  Krankheit  durch  die  Truppen  selbst  zu  verhüten.

.  In  Garnisonen,  wo  die  Cholera  sich  zeigt  oder  die  davon  bedrobt  werden,  ist
die  Nahrung,  Bekleidung,  Lebensweise  und  Beschäftigung  der  Truppen  genau  zu  beachten
und  sind  demgemäss  geeignete  Instruktionen  von  den  Befehlsbabern  zu  erlassen.  Dieselben
  haben  die  zur  Erwärmung  des  Körpers  der  Leute  disponiblen  Mittel  zu  diesem
Zwecke  zu  verwenden.  Ebenso  sind  bei  der  Errichtung  von  Lagern  und  der  Ordnung
in  denselben  die  erforderlichen  sanitätspolizeilichen  Massregeln  genau  zu  befolgen.
(Cir.  $.  13.)

Desinfektions-  Verfahren.

(Anlage  A.  des  Regulativ».)  $.  1%.  Die  Desinfektion  geschieht  bei  der  Cholera
  betrefs  der  Menschen,  Effekten  u.  e.  f.  nach  den  $$.  10  bis  14  der  Desinfektions-Instruktion
  (Anlage  A.)  und  zwar  überall  nach  den,  für  die  gefährlicheren  Krankheiten
gegebenen  Vorschriften.  Ersatzmannschaften,  dp  Gegenden  pasirt  nalen:  wo  die  Cho
lera  grassirt,  und  ihre  Effekten  werden  nach  den  Vorschriften  des  $.  10,1  und  8.  12,2
für  leichtere  ansteckende  Krankheiten  gereinipe

8pätere  mildernde  Bestimmungen’

Die  vorstehenden  Verordnungen  ind  in  folgenden  Beziehungen  gemildert:


.  Die  für  Beeschiffe  und  Flussfabrzeuge  angeordnete  Quarantiine  von  4  resp.
B)  Ta  en  wird  zwar  nicht  ganz  aufgegeben,  äoch  soll  bei  der  Beobachtungsfrist  die
Zeit  der  Reise  von  den  angesteckten  Orten  oder  Gegenden  in  Anrechnung  gebracht
werden,  sofern  wäbrend  der  Reise  auf  dem  Schiffe  keine  Cholerafälle  vorgekommen
sind  und  der  Gesundheitszustand  der  Schiffsmannschaft  und  der  Roisenden  durch  vorgenommene
  Ärztliche  Untersuchung  ausser  Zweifel  gestellt  ist.

Zusatz.  Die  Quarantäne  kann,  nach  pflichtmässigem  Ermessen  der  Behörden,
auch  zn  unterbleiben  2),

2.  nitäts-Kommissionen  sind  von  den  angeordneten  Berathungen  und  wöchentlichen
  Berichterstattungen  entbunden  und  ist  ibrem  Ermessen  überlassen  worden,  ihre
Berathungen  und  Rerichterstattungen  nach  Befinden  der  Umstände  eintreten  zu  lassen.

3.  Die  den  Familienvätern,  den  Haus-  und  Gastwirtben,  den  Medicinalpersonen
und  Geistlichen  auferlegte  Verpflichtung  ,  zur  Anzeige  von  Erkrankungs-  und  Todesfüllen
  ist  auf  Anzeige  von  Seiten  der  Aerzte  beschränkt  worden,  denen  zur  Erleichterung
gedruckte  Formulare  zugestellt  werden.

4.  Die  Aufstellung  von  warnenden  Tafeln  vor  der  Wohnung  der  Erkrankten  soll
nicht  mehr  stattfinden,  wenn  nicht  aus  besonderen  Rücksichten  solche  von  den  Behörden
  nöthig  befunden  wird.

3.  Hinsichtlich  der  Desinfektion  soll  die  Thätigkeit  der  Behörden  sich  auf  Rath
und  Belebrung  beschränken.

1)  Alleh.  Kab.-O.  von  13.  December  1847;  Cirkular-Verfügung  d.  Minist,  d.  Innern  und
der  geistlichen  etc.  Angelrgenheiten  v.  25.  Februar  1848;  Verfügung  d.  Minist.  d.  Iunern  vom
1.  Auzusl  u.  4.  August  1848  nrbst  Anleitung  zum  zweckmässigen  /ethnlten  bei  der  Cholera.

2)  Allerh.  Kab.-Ord.  vom  29.  August  1853,  Cirkular-Verfügung  d.  Minist.  d.  geistl.  etc.
Angelegenh.  v.  21.  November  1853.