1100  Sanitätspolizel,

6.  Die  allgemeine  Vorschrift  der  or  Anwendung  verpichter  Birke  und  das  Verbot
der  Leichenbegleitung  ist  aufgehoben

Andeutungen  über  das  Verhalten  des  Militärs  an  Orten,  wo  die  Che
lora  herrscht  oder  dieselben  bedroht.

Für  das  Militär  im  Besonderen  ist  nachstehende  Verordnung,  im
Verfolge  des  $.  34  ad  4  des  Regulativs  etc.  erlassen  ®.

8.  Aus  den,  in  den  $8.  14  bis  13  der  Anlage  B.  des  Regnlativs  (Belehrung
über  ansteckende  Krankheiten)  gegebenen  Lebensregeln  ist  Folgendes  für  das
insbesondere  gültig.

8.2.  Die  Lebensweise  der  Soldaten  muss,  so  viel  es  die  militärischen  Verhältnisse
irgend  gestatten,  regelmässig,  jedoch  von  dem  einmal  gewohnten  Verhalten  ,  insofern
dasselbe  nicht  geradezu  als  nachtheilig  erachtet  werden  muss,  so  wenig  als  möglich
abweichend  sein.

.  Angemessone  körperliche  Thätigkeit  und  tägliche  Bewegung  in  freier  Luft
bei  nicht  zu  schlechtem  Wetter  sind  nöthig,  wenn  die  Leute  nicht  schon  des  Dienstas
halber  sich  lange  genug  aunserhalb  der  Wohnungen  aufhalten  müssen.  Beim  Exerciren
etc.  ist  jede  bedeutende  nnd  anhaltende  Anstrengung  der  Leute  und  jede  Erkitzung
su  meiden;  auch  müssen  dabei  zugige  Plätze,  besonders  bei  ungünstiger  Witterung,
vermieden  werden

8.4.  Da  Furcht  und  Angst  die  Disposition  sum  Erkranken  vermehren,  so  müssen
die  Militär-Vorgesetzten  eine  ruhige,  heitere  Stimmun,  und  „angemessene  Zeratrewung
des  Geistes  bei  den  Leuten  aufrecht  zu  erhalten  bemüht  se

.  5.  Das  Kommisbrod  muss  gut  aurgebacken  und  überhanpt  gut,  die  zum  Mittags
essen  verwendeten  Viktuslion  müssen  untadelhaft  und  sorgfältig  zubereitet  sein.  Auch
sind  die  Mannschaften  vor  dem  Genusse  von  der  Gesundheit  nachtheiligen  oder  gar
den  Ausbruch  der  Cholera  befördernden  Gegenständen  (Beilage  B.  $.  27),  sowie  vor
jeder  Unmässigkeit  zu  warnen.  ‚In  Kasernen  dürfen  nur  gute  und  der  Gesundheit  aa

für  sich  nicht  schädliche  Esswaaren  verkauft  worden.

8.  6.  Die  Leute  dürfen  des  Morgens  nicht  zu  lange  nüchtern  bleiben  und  statt
des  von  den  Meisten  genossenen,  oft  aus’  schwer  verdaulichen  Gegenständen  bestebenden
  kalten  Frübstücks  ist  bei  dem  constatirtem  Ausbruch  der  Cholera,  ihnen  eine  warme

ppe  zu  verabreichen  e

Zusatz.  Sollte  der  Etat  an  Brennmaterialien  zur  Bereitung  der  Frühstäcknsuppen
nicht  ausreichen,  so  wird  der  erforderliche  Zuschnss  extraordinär  erstattet.  (Erlass  des
Milit.-Oekon.-Departement  vom  17.  Dezember  1836.)

Da  hierzu  die  gewöhnliche  Brodportion  von  !'/j,  Pfd.  pro  Tag  nicht  ausreichen
würde,  so  darf  dieselbe  an  Orten,  wo  die  Cholera  herrscht,  obne  Weiteres  auf  1!/,  Pfd,

also  um  ?/,,  Pfd.  im  Werthe  von  I",  Pf.  erhöht  werden.  Die  Erhöhung  meldet  der
Militär-Befchlsbaber  dem  General-Komm

Zusätze.  1.  Erhalten  die  Trappen  ı  aus  ,  irgend  einem  Grunde  schon  die  schwere
Brodportion  von  2  Pfd.  pro  Tag,  so  kann  keine  Erhöhung  derselben  mehr  eintreten;
dagegen  int  es  gestattet,  dass  den  Leuten,  welche  Anspruch
tion  haben,  weniger  —  bis  zn  1',.  Pfd.  —  verabreicht  und  das  weniger  Verabfolgte
in  Gelde,  nach  dem  Satzo  von  2,  Ser.  für  6  ‚Pf.  Brod,  vergütigt  werde,  wenn  eine

Todesfülle  daran  vorkommen  °).

9.  t  1846  wurde  die  leichte  Brodportion  von  1},,  auf  1/2  Pfd.  erhöht;  aber
das  Reglement  über  die  Natural-Verpflegung  der  Truppen  im  Frieden  von  18458  erwähnt
des  Unterschieden  dor  leichten  und  schweren  Brodportion  nicht  mehr:  vielmehr  beträgt
jetzt  allgemein  die  tligliche  Brodportion  des  Soldaten  !  Pfd.  12  Loth  und  nur  in  Maios,
Luxemburg  und  Festung  Graudenz  I  Pfd  26  Loth.  Ueber  die  etwa  beim  Ausbruch
der  Cholera  eintretende  Erhöhung  dieser  Portion  konnte  keine  Bestimmung  aufgefunden
worden.

8.  7.  Eine  woitere  Abänderung  in  der  gewöhnlichen  ektigung  der  Soldaten
erscheint  in  der  Regel  nicht  erforderlich,  ausser  wenn  die  Krankheit  in  einer  solchen
Ausdehnung  auftritt,  dass  dann  noch  eine  bessere  Mittagsbeköstigung  der  Leute  durch
eine  extraordinäre  Zugabe  von  passenden  trockenen  Gemäüsen,  als  Heis,  Graupen  und

I)  Alter.  Kab.-O.  vom  11  November  1580:  Ki  win.  Erl.  v.  6.  December  1836.
2%)  Kriegsmin  Erl.  v.  20.  August  1837;  Alle  ab.-O.  vom  31.  December  1843.
3,  Kriegsnin.  Erl.  v.  1.  November  1837.