Cholera.  1101

Grütze,  oder  von  Fleisch  für  Königl.  Rechnung  angerathen  und  erforderlich  erachtet
wird,  was  aber  nur  in  Folge  der  Beschaffenheit  und  Ansbreitung  der  Epidemie  durch
ärztliches  Gutachten  dargethan  werden  kann.  Namentlich  wird  eine  solche  Zugabe
dann  oberärztlich  verordnet  und  sofort  nach  $.  fi  eingeleitet  werden  können,  wenn  die
Zahl  der  Cholerakranken  an  Orten  mit  gesunder  Lage  die  Höhe  von  2  pCt.  und  an
anerkannt  ungesund  belegenen  Orten  etc.  Hi,  pCt.  an  einem  Tage  erreicht  hat.  Die
Verabreichung  muss  so  lange  statthaben,  bis  die  Totalsumme  der  Kranken  an  einem
Tage  sich  bis  unter  1  resp.  ?/,  pCt.  vermindert.  Der  Ober-Militärarzt  reicht  das  motivirte
  Gutachten,  auf  Grund  dessen  die  Zugabe  zur  Mittagsepeisung  eingeleitet  wird,
durch  den  Generalarzt  an  den  General-  Stabsarzt,  währeed  das  General-Kommando  auf
Grund  der  ihm  vom  Truppenbefehlshaber  zugehenden  Anzeige  das  Kriegsministerium
vom  Geschehenen  in  Kenntniss  setzt.
In  grossen  Garnisonen  kann  bei  der  Annahme  der  gedachten  Procente  nicht
die  Mannschaft  der  ganzen  Garnison  zum  Grunde  gelegt  werden,  sondern  sie  muss  schon
ein  einzelnes  Bataillon  der  Garnison,  bei  welchem  die  Cholera  bis  zur  bemerkten
Zahl  vorkommt,  gelten  und  die  Zulage  auf  ein  rolches  Bataillon  ausschliesslich  angewendet
  werden,  ohne  sich  auf  die  ganze  Garnison  zu  erstrecken.  Bei  einzeln  stehenden
Compagnien  oder  Eskadrons  sind  die  vorerwähnten  Procente  bei  nöthig  eraohteter  Verabreichung
  dieser  Zulage  zur  Mittagospeisung  ebenfalls  zum  Grunde  zu  legen  und  die
verordneten  Anzeigen  zu  erstatten
.  9.  Als  Maximum  der  etwa  "nöthig  werdenden  Zulagen  irt  der  Betrag  der  in  der
Allerhöchsten  Kabinets-Ordre  vom  15.  August  1332  bewilligt  gewosenen  Verpflegunngs-Zuschüsse
  im  Werthe  von  4  Pf.  festzuhalten,  so  dass  ausser  den  1',,  Pf.  für  Erhöhung
der  Brodportion  ($.  0)  noch  2  /»  Pf.  für  die  Mittagsspeisung  zu  verwenden  bleiben,
wofür.  je  nach  dem  Ermessen  der  Truppentheile  und  deren  Aerzte,  2'/4  Loth  Reis  oder
3  Loth  Graupe  oder  Grütze  oder  aber  2'/,  Loth  Fleisch  verabreicht  werden  könnten.

8.  10.  Wo  die  Cholera  herrscht,  müssen  ‚dio  Wachtmannschaften  sowohl  des  Morgens
  eine  warme  Suppe,  als  Mittags  ihr  gewöhnliches  warmes  Essen  orhalten.

1.  e  etatsmässigen  Bekleidungsgegenstände  sind,  da  in  Orten,  in  denen  oder

deren.  Nähe  die  Cholera  berrscht,  bei  kühler  Witterung  zum  Warmhalten  des  Körpers

ie  Mäntel  in  Gebrauch  gezogen  werden  sollen,  hinreichend,  um  der  Vorschrift  des
$.  31  ad  4  des  Regulativs  zu  genügen.

$.  12.  Jede  Erkältung  ist  sorgfälltig  zu  vermeiden,  die  Leute  müssen  sich  des
Morgens  nach  dem  Aufsteben  sogleich  gehörig  ankleiden  und  nicht  mit  entblösstem
Halse  und  Körper  und  wobl  gar  ohne  Beinkleider  und  Fussbekleidung  umherlaufen  ;
such  haben  sie  die  späte  Abendluft  zu  vermeiden  und  sich  zeitig  genug  in  ihren  Quartieren
  einzufinde  en.

8.  13.  In  Bier-  und  Branntweinschenken  und  auf  Tanzböden,  wo  die  Räume  überfüllt
  sind,  schlechte  Luft  herrscht  und  Gelegeuheit  zu  Ausschweifungen  gegeben  wird,
sollen  sich  die  Leute  nicht  aufhalten.

$.  14.  Sehr  wichtig  ist  die  Erhaltung  der  Reinlichkeit  des  Körpers  und  seiner
Umgebung.  Die  Leute  müssen  sich  daher  den  Körper  durch  Waschen  reinlich  halten,
wenigstens  einmal  wöchentlich  die  Leibwäsche,  die  Fusssocken  oder  Fusslappen  aber
öfter  wechseln  und  die  übrigen  Kleider  anslüften.

8.15.  In  den  Kasernen  muss  auf  die  strengste  Reinlichkeit  in  den  Stuben  und
in  den  Corridors  und  aufErhaltung  einer  reinen  Luft  gesehen  werden.  Hierzu  ist  das
beste  Mittel  das  gleichzeitige  Oeffnen  der  Fenster  und  Thüren  zu  ver«chiedenen  Malen
des  Tags  und  zwar,  wenn  die  Bewohner  daraus  entfernt  sind.  Durch  üble  Ausdünstungen
die  Luft  verderbendo  Gegenstände  sind  möglichst  schnell  aus  den  Zimmern  zu  entferaen.
  Alle  unnötbigen  Besuche  von  Fremden  müssen  in  den  Kasernen  untersagt  werden.

Anmerkung.  Schon  unter  dem  14.  August  1331  erliess  das  Kriegsministerium

eine,  vom  30.  Mai  1831  datirte  Anleitung  zur  Reinigung  der  Luft  in  Militär-Wohngelassen
  etc.  in  20  Paragraphen,  deren  Mittheilung  füglich  unterbleiben
kann,  da  sich  die  Vorschriften  derselben  im  Regulativ  wiederfinden.

8.  16.  Für  die  Kranken  sorgen  die  administrativen  und  ärztlichen  Organe,  sowie
es  die  Verhältnisse  und  Umstände  fordern  und  es  die  Lokalität  zulässt.

Betreffs  des  $.  10  ist  Folgendes  verfügt  '):

Zur  Unterbringung  der  im  Militär  vorkommenden  Cholerakranken  wird  in  den
meisten  Garnisonen  in  den  bestehenden  Militär-  Lazaretben,  durch  hung  abgesonderter,
  gehörig  abgeschlossener  Räume,  Rath  geschafft  werden  können;  doch  ist

!)  Cirkular  an  die  Generalärzte  v.  17.  December  1836;  Reglement  für  die  Friedenslazarethe
von  1852,  8  17:  Kriegsmin.  Erl.  v.  18.  December  1850;  Cirkular  an  die  Generalärzte  von
20  Derember  1830.