1102  Sauitätspollzei,

unter  allen  Umständen  und  unter  höriger  Beseitigung  aller  Hindernisse  defür  zu
sorgen,  dass  die  Lazarethe  nicht  überlegt  werden  und  jeder  Kranke  eine  besondere
Bett-  oder  Lagerstelle  erhalte;  wo  dies  überhaupt  nicht  möglich  oder  nach  der  Ausbreitung
  der  Krankheit  nicht  ausreichend  ist,  muss  die  Einrichtung  einer  besonderen

nkenanstalt,  sei  dies  nun  in  einem  angemessenen,  disponibel  zu  machendem  Raume
in  don  Kasernen  oder  in  einem  anderen  zu  ermittelnden  Lokalo,  das  eine  vollkommen
gesunde  Lage  hat,  geschehen.  Während  der  Dauer  der  Krankheit  und  bis  zur  eingetretenen
  Rekonvalescenz  müssen  die  Kranken  nur  auf  Strohnlicken  gelagert  werden,
yelche  jedoch  (wenigstens  im  Herbste  etc.)  nicht  auf  der  blosen  Erde  liegen  därfen;

o  an  Lagerstellen  und  anderweiten  Utensilien  und  Erfordernissen  ist  aus  den
gemöbnlichen  Vorräthen  der  Lazarethe  der  Garnison  und  aus  andern  disponiblen  Vorräthen
  zu  entnehmen,  jedoch  nicht  eher,  als  bis  es  durchaus  nothwendig  ist.  Bei  erwiesener
  Unzulänglichkeit  der  disponiblen  Vorräthe  wird  auf  Requisition  der  Aerzte

orderliche  von  anderen  Orten  oder  aus  den  Feldiazareth-Depots,  oder  im  drinonden
  Falle  anderweitig  an  Ort  und  Stelle  herbeigeschafft  werden.  Nöthigenfalls
ben  sich  die  Intendanturen  bei  Zeiten  mit  den  betreffenden  Civilbehörden  ')  in  Verbindung
  zu  setzen  und  darauf  hinzuwirken,  dass  die  erforderlichen  Hülfslazarethe  mit
den  nöthigen  Utensilien  schon  vor  eintretendem  Gebrauch  in  Bereii  gehalten
werden
Zusatz.  Die  Rechnungslegung  für  die  besondere  Cholera-Station  der  Garmison-Lararethe
  darf  von  der  gewöhnlichen  nicht  getrennt  werden.  Zum  Garnison-Verbande
gehörende  Frauen  und  Kinder  sollten,  in  Gemässheit  der  Allerhöchsten  Kabinets-Ordre
vom  13.  Oktober  1831,  in  die  militärischen  Cholera-Heilanstalten  aufgenommen  werden
dürfen  ?);  das  Lazareth-Roglement  von  1332  erwähnt  dieses  Umstandes  jedoch  nicht.

Besondere  Competenzen  der  in  Cholera-  Lazarethen  verwendeten
  Militär-Aerzte,  Lazareth-  Gehülfen  und  Krankenwärter?).


Die  in  Cholera-Lazarethen  oder  in  den  für  Cholerakranke  eingerichteten
  Stationen  der  Friedens-Lazarethe  (wenn  diese  mit  Cholerakranken
wirklich  belegt  sind)  fungirenden  Assistenz-  etc.  Aerzte  erhalten,  1  wachthabenden
  Arzt  vorausgesetzt,  ausser  '/,  Quart.  Rothwein  täglich,  als  Lazareth-Dienstzulage,
  unter  Wegfall  der  gewöhnlichen  Wachzulage,  bei
einer  täglichen  Durchschnittszahl  von  resp.  1  bis  10,  11  bis  20,  21  bis  30,
31  bis  40  und-  mehr  Kranken  monatlich  resp.  2,  3,  4,  5  Thir.  Sind
mehrere  wachthabende  Aerzte  in  ein  Cholera-Lazareth  kommandirt,  so
participiren  sie  an  dieser  Zulage  nach  Verhältniss  der  Kranukenzahl  der
betreffenden  Stationen.  —  Die  Lazareth-Gehülten  und  Kraukenwärter  erhalten
  jeder  täglich  eine  Zulage  von  2'/,  Sgr.  und  '/,,  Quart  Branntwein
aus  der  Lazareth-Oekonomie.

Anmerkung  ').  Früher  erhielten  die,  in  Cholerastationen  beorderten  Chirurgen,

ohne  jede  anderweite  extraordinäre  Remuneration  die  Beköstigung  nach  der
1.  Diätform,  welche  jedoch  nicht  in  Gelde  vergütigt  werden  durfte  und  'j,
noch  früher  nar  '/,  Quart  Rothwein.

%  Typhus.

Verhütung  seiner  Entateh

[Re  ulativ.]  8.  35.  Zur  Verhütun  des  Ausbruchs  des  Typhus,  der  urspräünglich
  durch  eine  eigeothämliche  Luftverderbniss  entsteht  und  später  durch  Ansteckung
sich  fortpflanzt,  it  die  Vermeidung  bedeutender  Raumüberfüllung,  die  Erbaltung  einer
reinen  Luft  in  den  Wohnungen,  sowie  die  Beobachtung  der  grössten  Reinlichkeit  erforderlich.


Anzeigen.  $.  30.  Die  Unterlassung  der  Auzeige  eines  Erkrankungsfalles  an
Typhus  wird  mit  einer  Geldstrafe  von  2  bis  5  Thir.  polizeilich  geahndet,  wenn  der  dazu
Verpflichtete  vom  Vorhandensein  der  Krankheit  unterrichtet  war.

Verhätung  weiterer  Verbreitung.  88.  37  nnd  39.  Zur  Verhütung  der  weiteren
  Verbreitung  sind  die  entsprechenden  diktetischen  Verhaltungsregeln  von  den  Einn

  Kreglestunge  -Gesetz  v.  11.  Mai

2)  .  Milit.-Dekon.-Depart.  v.  1  Deren  her  sit.

3)  Regine  für  die  Friedenslazareihe  88.  221  und  23%,

4)  Cirkulare  an  d.  Generalärzte  v.  31.  Oktober  und  IH  November  1837.