Typhas.  —  Bahr.  —  Pocken.  1103

wohnern  genau  zn  befolgen  und  die  Kranken  von  den  Graunden  durch  Isolirung  oder
Bezeichnung  der  Krankenwohnung  mittelst  einer  Tafel  ($.  13a.  und  b.ı  bis  zur  völligen
Genesung  der  Kranken  (Reconvalescenten  befördern  die  Verbreitung  dus  Typhus)  su
trennen.  Eine  SE  dieser  Vorschrift  wird  nach  $  20  geahndet.
Desinfection.  39.  Die  Desiufection  der  Persouen  und  Gegenstände  geschieht
wie  bei  der  Cholera.  Für  Typhbuskranke  vom  Militär  etwa  eigens  dazu  erbaute  hölzerne
Barscken  werden,  wie  schadhafte  Zelte,  sammt  dem  Lagerstroh  und  Heu,  nach  beendeter
  Krankheit  am  zweckmüssigsten  verbrannt.  (88.  15  und  16  der  Anlage  A.)  Vernachlässigung
  dieser  Bestimmung  wird  nach  $.  27  geahndet
Bestimmungen  für  das  Militär.  $.  40.  Für  das  Militär,  das  vom  Typhus  um
ao  mehr  bedroht  wird,  als  Typbus-Epidemien  sich  vorzüglich  zu  Kriegszeiten  (Kriegspest)
eatwickeln,  ee  ausser  $.  34  noch  Folgendes:
berfüllungen  einzelner  Orte  Fund  Lokalitäten  mit  Truppen  sind  möglichst  zu
vermeiden
2.  Entwickelt  sich  der  Typbus  deunoch,  so  sind  in  der  Nähe  des  Kriegsschauplatzca
  sowie  in  Orten  an  den  Etappenstrasson  eigene  zwockmässig  eingerichtete,  nur
für  Typhuskranke  bestimmte  Feldinzarethe  zu  etabliren
3%.  Besonderer  Aufsicht  bedürfen  die  Ersatzmannschaften  und  Kriegsgefangenen.  —
Die  von  den  Gesunden  sorgfältigst  zu  trennenden  und  von  den  Einwohnern  streng  zu
isolirenden  Kranken  müssen  in  disponiblen,  den  Jahreszeiten  angepussten,  wo  möglich
vor  den  Thoren  belegenen  Räumen.  Scheunen,  Kasernen  etc.,  nöthigenfalls  in  freigelegenen
  Baracken  untergebracht  werden.  Ihr  weiterer  Transport  muss  unterbleiben,  und
sie,  ibre  Effekten,  die  benutzten  Lokalitäten,  die  Transportmittel  (deren  Führer  die  Gemeinschaft
  mit  den  Kranken  vermeideu  müssen)  aind  sorgfältig  zu  reinigen,  werthlose
Gegenstände  aber,  wie  z.  B.  das  Lagerstroh,  zu  verbrennen.  Von  ung.reinigten  Effskten
darf  Nichts  vertrödelt  werden  und  in  die  Hinde  der  Einwohner  gelangen.
usatz:  Bei  häufig  vorkommenden  Typhusfällen  empfieblt  sich  die  Ausgabe  der
Mäntel  an  das  Militkr  ').

3  Buhr.
Anzeige.  (Regulativ.)  $.  41.  Die  Anzeige  an  die  Polizei  ist  nur  bei  bösartiger,
ansteckender,  Ruhr  erforderlich.  Der  Arzt  zahlt  bei  Unterlassung

  der  Anzeige  5  Tbir.  Geldstraie.  Eine  allgemeine  Verpflichtung  zur  Anzeige  muss
Seitens  der  Polizei  des  Kreises  besonders  verfügt  werden;  alsdaıın  werden  die  Säumigen
nach  S-  2  bestraft.

eln.  $.  42.  Für  die  bösartige  Ruhr  gelten  dieselben  Bestimmungen,
  wie  für  den  Typbus  und  S.  31.
i  Die

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rfolgt.  wie  beim  Typhus;  namentlich  ist  auf  die
Ausleerungen  der  Kranken  und  die  Leibstühle,  Nachtgescbirre  und  Steckbecken,  sıwie
Klystierapritzen  etc.  zu  achten.  ($.  12,  3c.  und  d,  sowie  $.  I?  der  Anlage  A.)

Ky  Verbreitet  sich  die  gutartige  Ruhr  "epidemisch,  so  ist  die  Entwickelung
eines  bösartigen  Charakters  derselben  sorgfältig  zu  verhüten  und  sind  die  hierfür  erforderlichen
  Vorbereitungen  zu  treffen.

4  Poehen‘).

Anzeige.  (Rogulativ.)  $.  44.  Jeder  Fall  von  Erkrankung  an  Pocken  ist,  bei  Vermeidung
  von  2  bis  5  Thalern  Geldstrafe  oder:  3  bis  Stäigigem  Gefängniss,  der  Polizei
anzuzeigen.

Zusatz:  Die  Militär-Aerzte  sind  gehalten,  jeden  Fali  von  Erkrankung
  eines  Soldaten  an  Pocken  unter  Angabe  des  Namens  des  Erkrankten
und  der  Form  (Variola,  Variolois,  Varicelle)  dem  General-Arzte  zu  melden,
dabri  über  die  früher  stattgehabte  Vaccination  und  Revaccination  (mit
und  ohne  Erfolg),  über  die  wahrscheinliche  Ansteckungsweise,  über  das
etwaige  Vorkommen  der  Pocken  am  Garnison-Orte  oder  in  dessen  Umgegend,
  sowie  über  die  Gründe  der  etwa  unterbliebenen  Vac-  oder  Revaceination,
  zu  berichten  und  die  gleichen  Notizen  auch  auf  der  Rückseite
des  Monats-Rapports  zu  machen,  damit  dem  Chef  des  Militär-Medicinal-Wesens
  darüber  Mittheilung  zugehen  könne.  Solche  Individuen,  die  in

!)  Kriegemin.  Erl.;  vom  General-Arzt  1.  Armee-Korpa  den  Obermilitär-Aerzten  unter  dein
14.  März  1  6  nigetheil
2)  Allerh.  K.-O.  vom  11.  Juli  1901,  7.  Jun  1802,  31.  Oktober  1803,  13.  Oktober  1804.