1104  Sanitätspolisel,

den  ersten  8  Tagen  nach  der  Impfung  an  natürlichen  Blattern  erkranken,
sind  als  von  denselben  vorher  angesteckt  anzusehen  und  nicht  zu  den
mit  Erfolg  Revaccinirten  zu  zählen’).

Absonderung.

8.  45.  Bleibt  der  Puckonkranke  in  seiner  Wohnung,  so  findet  die  Isolirung  oder
die  Bezeichnung  der  Wohnung  durch  eine  Tafel  Statt.  Bei  Vernachlässigung  Strafen.  $.  26.

Pockenh  Hauser.

8.  46.  Bei  bedeutender  Vermehrung  der  Pockenfälle  an  einem  Orte  sind  zur  Auf.
nahme  von  Kranken,  die  nicht  in  ihren  Wohnungen  bleiben  können,  streng  zu  isclirende
  Pockenhäuser  zu  errichten  oder  benondere,  sorgfältig  geschiedene  Abtheilungen
der  grösseren  Krankenhäaser  zu  diesem  Zwecke  zu  bestimmen,

Desinfection.

8.  47.  Hierfür  gilt  betreffs  der  Genesenen  $.  IP,  im  Todesfalle  8.22;  Strafen  nach
$.  20;  (such  bei  Varioloiden),  weiter  88.  10  bis  14  der  Anlage  A.  Waschbare  Gegenstände
  werden  vor  der  eigentlichen  Desiufection  in  kaltem  Wasser  eingeweicht  und
wenigstens  12  Stunden  darin  belassen.

Beerdigung.

.  49.  Die  Leiche,  mit  der  jede  unnöthige  Berührung  vermieden  werden  muss,
wird  mit  den  Kleidern  in  einen  Sarg  mit  verpichten  Fugen  gelegt,  vicht  ausgestelli,
sondern  still  zu  Grabe  gebracht,  wo  möglich  gefahren.  Die  mit  der  Leiche  in  Berübrung
  Gekommenen  oder  deren  Träger  reinigen  sich  nach  $.  22.

Varioloiden.

6.  48.  Sämmtliche,  die  Achten  Menschenpocken  betreffenden,  sanitätspolizeilichen

Verordnungen  gelten  auch  für  die  Varioloiden.

Impfung  der  Schutzpechen.

&amp;.  50.  Der  sicherste  Schutz  gegen  die  Menschenpocken  ist  die  Einimpfung  der
Schutzpocken.  Deshalb  entziehe  Keiner  sich  selbst  oder  seine  Angehörigen  derselben,
sondern  befördere  sie  vielmehr  durch  Beinpiel  und  Belehrung.  Namentlich  müssen  die
Landräthe,  Physiker  und  andere  Medicinalbeamte  etc.  diesem  eben  so  sicheren,  als  unschädlichen
  Schutzmittel  bei  allen  Gelegenlieiten  sich  förderlich  erweisen.

Zusate.  Zur  Förderong  der  Vaccination  in  dünn  bevölkerten  Gegenden  werden
Impfprämien  (silberne  Impf-Medaille,  etwa  8  Thir.  wert,  oder  10  bis  2%  Tbir  Geld)
vom  Ministeriam  auf  Vorschlag  der  Regierung  bewilligt.  Als  Belobnung  für  Mütter,
die  das  Abimpfen  ihrer  Kinder  willig  gestatten,  dient  eiue  kleine  silberne  Impfmedaille,
welche  die  Regierungen  vergeben  können.

Ausübung  des  Impfgeschäftes.

$.  #51.  Das  Impfgeschäft  steht  unter  Aufsicht  und  Kontrole  der  betreffenden  Polizeibehörde
  und  ist  nur  den  approbirten  Aerzten  und  Wundärsten  unter  der  Bedingung
erlaubt,  dass  sie  die  hierüber  erlassenen  Vorschriften  genau  befolgen  und  namentlich
den  Impfstoff  nur  von  gesunden  Individuen  entnehmen,  Von  den  in  der  Privatprazis
gemachten  Impfungen  haben  die  Aerzte  vierteljährlich  genaue  namentliche  Listen  an
die  Polizei  einzusenden

Zusatz.  Zur  Versorgung  der  Impflirzte  mit  Achter  Kuhpockenlymphe  sind  in  den
meisten  Provinsen  Schutzpocken-Impfungs-Anstalten  errichtet;  die  Anstalt  zu  Berlin
erbielt  unter  dem  3%.  Oktober  1850  ein  genaues  Regulativ.

Gesammtimpfungen.

$.  32.  Behufs  Vaccination  der  noch  ungeimpften  Individuen  sollen  jährlich  oder
öfter  in  den  verschiedenen  Kreisen  und  überhaupt,  wo  es  nicht  schon  fortwährend  geschieht,
  öffentliche  Gesammt-Impfungen  genau  nach  dın  ministeriellen  Regulativen  vorgenommen
  werden.

Zusatz.  Statt  des  Hegulativs  über  die  öffentlichen  Gesammtimpfungen  haben  die
einszeluen  Regierungen  entsprechendes  Verordnungen  erlassen;  so  z.  B.  die  Regierung  zu
Frankfurt  am  16.  November  1352;  die  Regierung  zu  Potsdam  unterm  7.  Februar  1361.
(cfr.  Preuss.  Medicinalzeitung.  1861.  Nr.  13.)2)

Impfscheine.
8.  33.  Ueber  jede  Impfung  und  deren  Erfolg  ist  vom  Impfarst  ein  Schein  ausso-9)

  Cirkulare  an  die  Militär-Aerzie  vom  4.  August  1825  ad  5;  24.  Mai  1834  ad  3;
18  Aprit  1840  ad  2.
%)  Hurn:  Das  preuss.  Medicinal-Wesen  Rd.  I.  S.  227  bis  24.