Impfung.  —  Bevaceination.  1105

Zwangsmassregeln.

$.  54.  Bind  Kinder  trotsdem  bis  zum  Ablauf  des  ersten  Lebensjahrs  ohne  Grund
ungeimpft  geblieben  und  werden  demnächst  von  den  natürlichen  Blattern  befallen,  so
rind  deren  Eltern  etc.  wegen  versäumter  Impfung  rücksichtlich  der  dadurch  bervorgebrachten
  Ansteckungsgefahr  polizeilich  zu  bestrafen.

Zusatz.  Dem  Impfzwange  ist  keine  zu  weite  Ausdehnung  zu  geben.  Hartnückiger
Widerstand  wird  am  Besten  durch  Androhung  von  Poliseistrafen  von  I-—-5  Thalern  gebrochen
  werden  !)

Schulvorsteher,  Handwerksmeister,  andera  Gewerbtreibende,  Dienstherrschaften  ete.
thuen  wohl,  sich  zu  überzeugen,  dass  die  bei  ihnen  in  Unterricht,  Lehre  oder  Dienst
tretenden  Personen  geimpft  sind.  Bei  Bewerbung  um  Aufnahme  in  öffentliche  Btaatsanstalten.
  Stipendien  und  andere  Beneficien  ist  die  geschehene  Impfung  nachzuweisen.  ($.50.)

Zusatz.  Von  gewöhnlichen,  öffentlichen  Schulen  dürfen  Kinder  wegen  nicht  erfolgter
  Impfung  nicht  ausgeschlossen  werden?)

Bei  Ausbruch  der  Pocke

8.  35.  In  einem  Hause,  in  welchem  die  Pocken  susbrechen,  sind  alle  noch  ansteckungsfühigen
  Individuen  sofort  zu  impfen;  ein  Gleiches  geschieht  bei  weiterer  Ausbreitung
  in  dem  ganzen  Orte,  nöthigenfalla  durch  Zwangsimpfungen?).

Bevaecelination.

$.  36.  Auch  ist,  wie  überhaupt,  so  unter  den  genannten  Umständen  insbesondere,
den  schon  vor  längerer  Zeit,  wenn  auch  mit  Erfolg  geimpften  Individuen,  eiue  Revaceinatiun,
  wegen  der  dadurch  bewirkten  grösseren  Sicherheit,  zu  empfehlen.  Aufnahme
in  mit  öffentlichen  Unterrichts-Instituten  verbundene  Pensions-Anstalten  findet  erst  Statt,
wenn  der  Zögling  seine  Vac-  oder  Revaccination,  als  innerhalb  der  letzten  2  Jahre
wirksam  an  ibın  vollzogen,  nachgewiesen  hat.

er  ec

$.  38.  Das  Einimpfen  der  Menschenpockon  ist  bei  dreimonatlicher  Freiheitsstrufs

verboten.  .
Bestimmungen  für  das  Militär.

37.  Sowohl  die  Soldaten  des  stehenden  Heeres,  ala  auch  die  zur  Reserve  und
Landwehr  Gehörigen  werden  hinsichtlich  der  geschehenen  Bchutzpockenimpfung  bei  der
Einstellung  genau  untersucht,  die  nicht  Geimpften  und  der  Impfung  Bedürftigen  beim
Eintritt  in  das  atehende  Heer  ')  sofort  geimpft,  und  die  zur  Landwehr  und  Reserve  Gehöreuden
  den  Civilbehörden  „angezeigt,  Jamit  selbe  ungesäumt,  wenn  nöthig,  mit  Zwang,
die  Impfung  bewirken  lassen.  Bei  der  nächsten  Einberufung  haben  sich  die  Leute  über
die  Impfung  durch  einen  Schein  auszuweisen)

Rekruten,  die  keine  unrerkennbaren  Narben  schon  überstandener  Menschenpocken
haben  und  welche,  obschou  früher  geimpft,  durch  Impfatteste  nicht  darthun  können,
dass  sie  bereits  vor  ihrer  Einstellung,  jedoch  nicht  länger,  als  2  Jahre  zuvor,  mit  Erfolg
revaccinirt  sind,  sollen  in  deu  ersten  de  onaten  ihrer  Einstellung  revaccinirt  werden  *).

Revaccination  in  der  Arm  ,  u
Die  näheren  Bestimmungen  der  Verordnung  über  die  Revaceination
sind  folgende:

Die  Schutsblattern-Impfung  der  zum  Militär-Verbande  gehörenden  Leute,  dio
früher  gar  nicht  vaccinirt  sind,  oder  doch  keine  wahrnehmbaren  Merkmale  davon  an
sich  tragen,  Endet  ‚ogleich  nach  deren  Eintritt  in  die  Truppen,  nöthigenfalls  durch
direkten  Zwang,

2.  Da  die  Revaceination  erfahrungsgemäss  das  sicherste  "Mittel  iet,  um  den  Ausbruch
  der  Biattern  in  späteren  Lebensjahren  und  in  grösserer  Ausbreitung  zu  verhüten,
so  soll  dieselbe,  zumal  das  Militär  der  Infektion  etc.  noch  mehr,  als  das  Civil,  ausgesetzt
  ist,  bei  den  Truppen  ebenso,  wie  die  Vaceination,  geübt  werden,  gleichviel,  ob  die
Leute  &gt;  Bparen  früherer  Impfung  an  sich  tragen  o

a)  Jagtos-hoche  des  Provincial-Landiags  der  Provinz  Sachsen  vom  30.  December

2)  Ministerinl-Verfügung  vom  13.  August  1856.

3)  jnisterial-Verfügung  vom  15.  November  1838.

4)  Allerh.  K,-O.  vom  3%.  Mai  1826.

5)  Kriegsn.  Erlasse  vom  %.  Februar  1825  und  31.  März  1825;  Erl.  der  Ministerien  des
Cultus,  des  Innern  und  des  Krieges  vom  17.  Oktaber  1827;  Cirkulare  des  Chefs  des  Militär-Medicinal-
  Wrarıs  vom  28  April  1823  ad  I,  13.  Juni  1826  und  4.  December  1827.

*  Allerh.  K.-O.  vom  16.  Juni  1834;  Verorduung  vom  6.  April  1

Prager  a  -Med  -\Weseon.