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9.  Alle  Rekruten  müssen  in  den  ersten  6  Monaten  nsch  ihrer  Einstellung  von
den  Obermilitär-Aerston  oder  unter  deren  Leitung  von  den  Chirurgen  (Haıfe  -Aerzten),
weiche  im  Impfgeschäft  sorgsam  su  unterweisen  sind  '),  durch  wenigstens  10  Imp;
auf  jedem  Arm  revsccinirt  werden.  (Die  Methode  von  Siemerling,  am  linken  Oberarm
und  an  der  rechten  Brustseite  zu  impfen,  ist  durch  Erlass  des  Chefs  des  Militär-Medieinal-Wesens
  vom  7.  Oktober  1837  verboten).  Ausgenommen  sind  Leute  mit  unverkennbaren
  Narben  schon  überstandener  Menschenpocken*)  oder  solche,  die  laut
Attest  innerhalb  der  letzten  ?  Jahre  vor  der  Einstellung  mit  Erfolg  revaccinirt  sind.
Die  Revaccination  erfolgt  allmälig  und  wo  möglich  in  wöchentlichen  Terminen.  Einjährige
  Freiwillige,  Volontär-Pharmaceuten,  den  Truppeu  überwiesens  Chirurgen  sind
dieser  Bestimmung  ebenfalls  unterworfen,  sofern  sie  sich  nicht  durch  Atteste  über  bereits
erfolgreich  vollzogene  Revaccination  ausweisen  können?).

4.  Die  zur  Revaccination  erforderliche  Lymphe  soll  möglichst  von  Jugendlichen,
zum  ersten  Male  vaccinirten  Individuen  entnommen  werden,  da  diese  kri  r  wirkt
und  mehr  Schutzkraft  besitzt,  als  die  Lymphe  revaccinirter  Erwachsener.

Zusatz.  Neuere  Erfahrungen  haben  gezeigt,  dass  die  Lymphe  aus  den  ächten
Pusteln  revaccinirter  Erwachsener  ebenro  gute  Renultate  giebt  uud  ebenso  unzweifelhafte
  Schutskraft  besitzt,  als  die  Lymphe  vaccinirter  Kinder.  Erstere  wird  also  um
so  eher  vorzugsweise  zu  benutzen  sein,  als  dadurch  das  Impfgeschäft  möglichst  beschlennigt
  werden  kann  ').

Daber  soll  der  Impfstoff  zur  Revaccination  der  Rekruten  vorzugsweise  von  Soldstenkindern
  entnommen  werden,  die  nur  von  den  Militär-Aerzten  des  betreffenden  Truppentheils
  geimpft  werden  dürfen.  Eltern,  die  sich  zu  diesem  guten  Zwecke  nicht  beguomen.
  wollen,  verlieren  die  Bencficien  freier  ärztlicher  Behandlung  und  freier  Arznei.

oder  in  den  Garnison-  und  Invaliden-Kompagnien  sind,  obgleich  hier  keine  Revaccinationen
  stattfinden,  hiervon  nicht  ausgeschlossen.  Nöthigenfalls  kann  von  ihnen  auch
Impfstoff  entnommen  und  in  Glasröhren  oder  zwischen  Glasplatten  nach  andern  Ganisonen
  versandt  werden.

Zusatz,  Ueber  die  Impfung  der  Soldatenkinder  ist  eine  namentliche  Liste  mit
11  Rubriken  nach  folgendem  Schema  zu  führen:  Nr.;  Kompagnie  oder  Eskadron  etec.:
Vor-  und  Zuname;  C  des  Vaters;  Alter  (Jahre,  Monate);  Datum,  unter  welchem
die  Impfung  geschehen;  Abstammung  des  zur  Impfung  benutzten  Impfstoffos;  die  Impfung
war,  nach  den  angestellten  Untersuchungen,  in  ihrem  Verlaufe,  a)  regelmissig,  b)  un-Imässig,

  c)  ohne  Erfolg;  die  ohne  Erfolg  gebliebene  Impfung  wurde  wiederholt;
Zahl  der  ürch  die  Impfung  erzeugten  Kchten  Pusteln;  Bemerkungen.

Frag  Zur  Zeit  des  Eintritts  der  Rekruten  werden  dem  Arzte  auf  seinen  deafallsigen
Vortrag  vom  Truppentheil  wöchentlich  einige  der  vorhandenen  pockenfühigen  Soldatenkinder
  zur  Vacoination  überwiesen,  von  welchen  nach  erlangten  üchten  Pnsteln  von
Arm  zu  Arm  auf  die  Rekruten  übergeimpft  wird;  an  jedem  Arm  des  Kindes  muss  jedoch
eine  Pustel  ungeöffnet  bleiben.  Die  Zabl  der  jedesmal  zu  revaccinirendeu  Rekrnten
hängt  von  der  Bestimmung  des  Arztes  ab.  Wo  die  Beschaffung  von  Lymphe  auf
diesem  oder  sonst  kostenfreien  Wege  unmöglich  ist,  kaun  die  Lymphe  von  Kinder
der  Civilbewohner  gegen  kleine  Geldgeschenke  entnommen  werden.  Auch  die  Impfinstitnte
  werden  sur  Verabreichung  von  Lymphe  auf  Ansuchen  der  Aerste  gewiss  gem
bereit  sein.

6.  Sind  die  Truppen  kasernirt,  so  geschieht  die  Rervaccination  in  den  Kasernen

en)  in  einem  zur  Winterszeit  gehörig  erwlirmten  Lokale;  liegen  die  Truppen
in  Bürgerquartieren,  so  werden  geeignete  Lazarethräume  benutst  (8.193  dea  Lazareth.
Reglements).  Die  Leute  dürfen  zur  Revaccination  nicht  mit  kalter  Haut  gelangen  und
sich  daher  im  Winter  oder  bei  kalter  Witterung  zuvor  nicht  im  Freien  oder  auf  den
Hausfluren  aufhalten.
eo  Aufnahme  Revaccinirter  ;  in  die  Lazarethe  und  die  Verordnung  besonderer
Massre  für  dieselben  in  den  Kasernen  oder  Quartieren  sind  unnöthig.  (Werden
solche  Ei  zur  Beobachtung  in  das  Lazareth  genommen,  so  dürfen  aie  in  den  Monats-Rapporten
  nicht  in  die  Rubrik:  „Pocken‘“  eingereibt  werden;  Erlass  des  Generaltes
  1.  Armee-Korps  vom  8.  Juni  1934.)  Die  Revaccinirten  werden,  um  die  Pustel-Bildung
  nieht  zu  hindern,  vom  4.  bis  incl.  12.  Tage  nach  der  Impfung  geschont  und
während  dieser  Zeit  bei  Kavallerie  und  Artillerie  auch  vom  Stalldienst  surückgelassen.

®d)  Cirkular  an  die  Militär-Aerzte  vom  24.  Mai  1834  a

2%)  Cfr.  Cırkular  an  die  Militär-Aerzte  vom  33.  Juni  Is  und  5.  Mai  1836  eic.

»  Cirkular  an  die  Militär-Aerzte  vom  18,  August  1842  ad
1  4)  Cirkulas  an  die  Militär-Aerzte  vom  19  Mai  1837  ad;  »  Mai  1839  ad  1;  10.  April  1841
ad  l.