1108  Santtäitspolisel.

Zusats.  Diese  Schemata  lauteten:

a)  Attest  über  Nachimpfung  der  Schutsblattern.  (Revaccination.)

Der  eto.,  aus  N.,  Kreis  N.,  Begierungs-Bezirks  N.  „gebüräg,  .  .  Jahre  alt,  ist
nach  seiner  Einstellung  inX,am.....  18...  .  mit  guter  atzblattern-Lymphe
nachgeimpft  (revaccinirt)  und  sind  die  darauf  erfolgten  or...  Bchutzblattern
Besichtigung  am  achten  Tage  nach  der  Impfung  yon  mir  für  ücbt  erkannt  worden.

Ort,  Datum,  Name  des  Arztes.
b)  Attest  über  die  ohne  Erfolg  wiederholte  Nachimpfung  der

chutzblattern.
w.  ist  zu  zwei  verschiedenen  Malen  am  .....  und.....  18.
mit  Katar  Sehatzblattern-  -Lymphe,  jedoch  ohne  Erfolg  Bachgeimpf  (revaccinirt)  worden.
oO  ‚Name  d

Diese  Atteste  wurden,  oben  be  ie  Ueberschrift,  nach  der  Ausfertigung,  mit  dem
Stempel  des  Regiments  etc.  bedruckt‘).  Die  Bestimmung  ad  12  ist  ganz  neuerdings
mittelst  folgender  Allerh.  K.-O.  vom  30.  November  1851  aufgehoben:

„Auf  Ihren  gemeinschaftlichen  Bericht  vom  16.  November  1360  will  Ich  den
$.  XII.  der  durch  die  Ordre  vom  16.  Juni  1931  genehmigten  Vorschrift  vom  6.  April
1834  über  die  Verhütung  der  Menschenpocken  bei  der  Armee  hierdurch  ausser
Kraft  setzen,  wonach  es  also  der  Ausstellung  von  besonderen  Attesten  Seitens  ns  der
Militär-Aerzte  über  die  Revaccination  der  Soldaten  und  deren  Mitgabe  an  die  lotzteren
  bei  ihrer  Entlassung  nicht  ferner  bedarf.‘

Beschaffung,  Führung  und  Aufbewahrung  der  Listen’).

Zusatz.  Die  namentlichen  Listen  der  vaccinirten  und  revaccinirten  Soldaten  und
die  namentlichen  Listen  der  vaccinirten  Boldaten-Kinder,  in  deren  Rubrik:  „Bemerkungen“
  das  Datum  des  ertheilten  Impfscheines  einzutragen  ist,  sind  von  den  Militär-Aersten
  IN  Jahre,  die  Concepte  der  Revaccinations-Uebersichten  2  Jahre  lang  bei  den
Dienstakten  aufzubewahren  und  mit  diesen  dem  Nachfolger  zu  übergeben.  Zu  diesen
Listen  worden  lithographirte  Formulare  angewendet,  die  beim  Medicinal-Stabe  besorgt
und  den  General-Aerzten  zur  weiteren  Ueberweisung  an  die  solche  fordernden  Militär
Aerzte  zugesendet  werden.  Zu  einer  namentlichen  Liste  der  resp.  vaccinirten  und  re
vaccinirten  Soldaten  sind  gerechnet:

a)  für  ein  Regiment  von  2  Bataillonen  .  1  Titelbogen  und  2  Buch  Einlagebogen

b)  für  ein  Bataillon,  Kav.-Reg.,  Art.-Abth.  1  -  -1  -  -

ec)  für  2  Kompagnien  oder  Eskadrons  .  .  1  -  -  2  Bogen  ”.

d)  für  1  Kompagnie  oder  Eskadron.  .  .  1  -  -

e)  für  1  Landwehr-Bataillon  .  3

Zu  don  namentlichen  Listen  der  vaccinirten  Boldaten-  Kinder  reicht  der  1.  Theil
an  vorstehend  festgesetzten  Einlagebogen  aus,  doch  sind  3  Einlsgebogen  das  Minimum
für  eine  jede  Liste.

Anmerkungen:  Die  früheren,  betreffs  der  Absperrung  der  Kranken,  der  Verhötung
  der  Weiterverbreitung  der  Krankheit,  der  Desinfaction  etc.  für  das  Militär
erisssenen  Bestimmungen?)  sind  entweder  im  Regulativ  entbalteu  oder  nelbstverständlich
  durch  dasselbe  modificirt.

Beköstigung  abgesporrter  Chirurgen  und  Wärter.

Ferner  wird  die  Bestimmung  '),  wonach  den,  mit  Pockenkranken  völlig  abgasperrten
Chirurgen,  die  sich  ihre  Beköstigung  nicht  nach  freier  Wahl  beschaffen  können,  für
die  Dauer  der  Abaperrung  vom  Lararethe  die  1.  Dilitform  und  eine  monatliche  Zulage
von  15  Sgr.  gewährt  und  wonach  mit  den  Wärtern  ganz  analog  verfahren  werden  soll,
unter  den  jetzigen  Verhältnissen  wohl  kaum  je  noch  in  Anwendung  kommen,  und  geschieht
  derselben  auch  im  Larareth-Reglement  keine  Erwähnung  mehr.

5.  Masern,  Scharlach,  Röthelm.
8.  88.  59-61  des  Regnlativz,  $.  19  der  Desinfections-Instruktion.

Cirkular  an  die  Militär-Aerzte  vom  4.  August  1834;  Allerh.  K.-O.  vom  30.  Novenber
  1  1,  Kriegsm.  Erlass  vom  7.  Januar  1862,

2)  Cirkular  an  die  Militär-Aerzte  yo  3,  Juli  1844;  an  die  General-Aerzte  v.  29.  April
und  27.  Mai  1845;  Anlage  Il.  zum  Reglement  für  die  Friedenslazarethe.

3)  Cirkulnre  an  die  Militär-Aerzie  vom  10.  April  1820  und  31.  Juli  1821  ad  3;  kriegsm.
Frl.  v.  a1.  August  1823.

*)  Cirkular  an  die  General-Aerzte  vom  19.  Juli  1833;  kriegsmin.  Erl.  v.  12.  Juli  1838.