Kontagiöse  Augenentsündung.  1109

@  Kontaglöse  Augenentzündung.
Verfahren  bei  Civilpersonen  und  öffentlichen  Anstalten.

(Regulativ.)  8.  03.  Kommen  Leute  mit  kontagiöser  Augenkrankheit  im  Civil
vor,  so  treten  für  sie  die  Vorschriften  bei  minder  gefährlichen  Krankheiten  in  Wirksamkeit
  (8.  18  c.)  Besondere  Aufmerksamkeit  ist  dabei  auf  stark  bewohnte  öffentliche
Anstalten  zu  richten,  deren  theilweise  oder  gänzliche  Evakuation  erforderlich  werden  kann.

atz.  In  einem  Erlasse  des  Ministers  der  etc.  Medicinal-  „Angelegenheiten  vom
n.  November  1862  an  sämmtliche  Regierungen  wird  noch  Folgendes  bestim

Die  Ortspolizei-Behörden  haben  anhaltend  dafür  Borge  zu  tragen,  dass  die

Personen  ermittelt  werden,  welche  an  akuten,  leiden.

ie  von  derartigen  Augenentzündungen  Befallenen  sind  so  bald  als  möglich

der  Behandlung  &lt;  eines  approbirten  Arztes  oder  einer  geeigneten  Heilanstalt  zu  überweisen.

rtspolizei-Behörden  resp.  die  Landräthe  haben  ihre  besondere  Aufmerksamkeit

  darauf  zu  richten,  dass  die  Ursprungsquelle  des  Uebels  entdeckt  und  von  dieser
sus  der  Weiterverbreitung  sofort  ein  Ziel  gesetzt  werde.

Die  Königlichen  Regierungen  haben  eine  kurze  Belehrung  über  die  charakteristischen
  Zeichen  der  granulösen  Augenentzündung,  sowie  über  die  Wege  i  erbreitung
  und  die  Mittel,  lotztere  zu  verhüten,  durch  die  Amtsblätter  resp.  Kreisblätter
zu  veröffentlichen.

5.  Bei  der  Ausführung  dieser  Massregeln  sind  in  der  Regel  Kosten  verursachende
Untersuchungen  zu  vermeiden.

Bestimmungen  für  das  Militär.

$.  62.  Da  die  Krankheit  sich  bisher  bauptslichlich  im  Militär  gezeigt  hat,  so  wird
festgesetzt:

.  Alle  dergleiche  Kranke  sind  sofort  ausser  Gemeinschaft  mit  den  Obrigen  Mannschaften
  zu  sotzen  und  in  besonderen  Lazareth-Abtheilungen  zu  behande

.  enn  es  einer  mehrmonatlichen  Behandlung  unmöglich  geblieben  it,  den  normalen
  Zustand  der  Augenlider  herbeizuführen,  so  müssen  die  Kranken  aus  den  Lazarethen
  beurlaubt  und  selbst  vor  Beendigung  ihrer  Dienstzeit  in  die  Reserve  zur  Disposition
  der  Ersatz-Behörden  entlassen  werden,  sobald  sie  nach  dem  Zeugniss
des  betreffenden  Arztes  in  der  Rekonvalescenz  s0  weit  vorgeschritten  sind,  dass  eine
Ansteckungsfähigkeit  bei  denselben  nicht  mehr  stattfindet;  namentlich  darf  keine  krankhafte
  Schleimabsonderung,  Schmerz,  Empfindlichkeit  des  Auges  mehr  vorhanden  sein.
Das  früher  über  jeden  zu  Entlassenden  von  dem  betreffenden  Militär-Arzte  auszustellende,
  beim  Truppentheil  als  Belag  verbleibendo  Attest,  dahin  lautend,  dass  der  Entlassene
  durch  die  noch  zurückgebliebenen  Spuren  der  koutagiösen  Augenkrankheit  in
seinem  Selbsterwerbe  nicht  behindert  werde,  ist  unter  den  jetzigen  Verhältnissen  wohl
nicht  mehr  erforderlich,  da  bei  der  Invalidisirung  die  Erwerbsfähigkeit  ohnehin  in  Fra‘
kommt  und  bei  der  Entlassung  zur  Disposition  der  Ersatz-Behörden  ao  wichtige  Sehstörungen,
  dass  dieselben  den  Selbsterwerb  hindern  könnten,  nicht  vorhanden  sein  dürfen.

3.  Dabei  ist  auf  das  Sorgfültigste  darauf  zu  balten,  dass  die  zu  entlassenden  Personen
  sowohl  selbst  gehörig  (durch  ein  lauwarmes  Seifbad)  gereinigt,  als  auch  mit
völlig  gereinigten  Kleidern  versehen  werden.

4  Zugleich  sind  den  betreffenden  Regierungen  namentliche  Listen  der  zu  entlassenden
  A  mit  Angabe  des  Wohnorts  derselben  einzureichen.
  Die  Regierungen  haben  die  Kreis-  und  Medicinal-Beamten  hiervon  zu  benachrichtigen
  und  diese,  die  Ortsvorsteher  und  vorzüglich  diejenigen  Aerzte  und  Chirurgen,
die  am  Aufenthaltsort  des  Entlassenen  oder  doch  in  dessen  Nähe  sich  befinden,  auffordern
  zu  lassen,  ein  vorzügliches  Augenmerk  auf  jene  Rekonvalescenten  zu  richten.
Ausserdem  ist  eine  Belehrung  über  die  gegen  solche  Rekonvalescenten  zu  beobschtenden
  Vorsichtsmassregeln  zu  publiciren').  Bei  etwa  eintretenden  Rückfällen  aber
ist  ein  solcher  Kranker,  wenn  er  noch  nicht  über  Jahr  und  Tag  aus  dem  Heere  entlassen
  ist,  ohne  Weiteres  dem  nlichsten  Militär-Lazareth  zur  freien  Kur  und  Pflege  zu
überliefern,  andernfalls  fällt  seine  Behandlung  der  Civilbehörde  anheim.

Zusatz.  Unbemittelte  Individuen  werden  auf  Kosten  der  betreffenden  Regierung
resp.  Kommunalbehörde  in  das  Lazareth  geschafft,  bei  ihrer  Entlassung  aus  demselben
aber  für  den  Marsch  in  die  Heimath  gleich  den  Reservisten  aus  Militärfonds  verpflegt.
Die  desfallsigen  Liquidationen  haben  die  Lazareth-Kommissionen  mit  den  Quittungen
der  Entlassenen  und  dem  Atteste  der  Kommune  über  deren  Dürftigkeit  zu  belegen  ?).

3)  8.  6  ad  3  des  Regulativs;  Anlage  B.  des  Hegulatıvs  89.  38—61.  S.  55—
2)  8.  104  des  Reglements  über  die  Verpflegung  der  Rekruten  etc.  v.  3.  Okiober  1854.