1110  Banitäispolisel,

Desinfecotion.  9.  04.  Hinsichts  derselben  a  8.  10  bis  ae  ee  aunen.
Instruktion  für  die  gefährlicheren  Krankhaiten.  [e}  e  wie
schirme,  Waschschwämme  etc.  werden  verbrannt.  Ausserdem  cr.  $.  und  374  des
Begnlativs.

Zusätze").

1.  Untersuchung,  Unbrauchbarkeit,  Invalidität.

Bei  der  Untersuchung  der  Dienstpflichtigen  ist  namentlich  auf  solche
Leute  zu  achten,  welche  die  kontagiöse  Augenkrankheit  gehabt  haben,
damit  die  Aerzte  nicht  etwa  durch  Simulation  getäuscht,  aber  auch  nicht
noch  Kranke  ein-  resp.  wieder  eingestellt  werden.  —  Die  kontagiöse
Augenkrankheit  gehört  übrigens  zu  denjenigen  Uebeln,  welche  Militärpflichtige
  zum  Militär-Dienste  für  jetzt  (zur  Zeit  der  Untersuchung)  und
während  der  Dauer  des  Uebels  unbrauchbar  machen  (cfr.  Instruktion  für
die  Militär-Aerzte,  Theil  II,  Kapitel  I.  B.)

Die  Unbrauchbarkeits-Erklärung  eines  bereits  im  Dienste  befindlichen
Soldaten  in  Folge  derselben  führt  Invalidität  und  somit  Versorgungs-Ansprüche
  herbei.  Der  Arzt  hat  aich  im  letzteren  Falle  darüber  auszusprechen,
  ob,  soweit  sich  dies  im  Voraus  übersehen  lässt,  mit  der  Zeit
eine  Besserung  des  Invaliden  zu  erwarten  ist  oder  nicht,  und  ob  er  schon
allein  in  Folge  der  Krankheit  für  gänalich  erwerbaunfähig  erachtet  werden
  muss.

Werden  nach  längerer  Zeit  Invaliden-Beneficien  beansprucht  und  zu
deren  Motivirung  die  früher  überstandene  kontagiöse  Augenkrankheit  angegeben,
  so  ist  es  schwierig,  ja  oft  unmöglich,  sich  bestimmt  darüber  zu
Aussern,  ob  das  frühere  Augenübel  kontagiöser  Natur  gewesen  sei,  indem
die  gewöhnlichen  Folge-Krankbeiten  (Hornhaut  Staphylome
  u.  s.  w.)  nach  so  langer  Zeit  in  der  Regel  nicht  mehr  mit  den,
dem  genannten  Uebel  eigenthümlichen  Merkmalen  vergesellschaftet  sind.

Als  Anhalt  wird  in  dieser  Beziehung  bemerkt,  dass  die  kontagidse
Natur  einer  früher  überstandenen  Augenkrankheit  wahrscheinlich  ist,  wenn
das  betrefiende  Individuum  bei  einem  Truppentheil  zu  einer  Zeit  gedient
kat,  wo  diese  Krankheit  öfter  vorkam,  wenn  es  öftere  Rückfälle  erlitten
hat  und  wenn  sich  neben  den  übrigen  Störungen  noch  eine  röthliche,
sarpinetartige,  wohl  gar  körnigte  Auflockerung  der  Conjunctiva  vorfindet.

Der  Arzt  soll  sich  daher  jedesmal  genau  darüber  aussprechen,  ob
und  welche  der  angeführten  Umstände  bei  dem  Untersuchten  obgewaltet
haben  und  vielleicht  durch  Atteste  nachgewiesen  sind,  woraus  die  Wahrschemlichkeit
  der  Kontagiosität  der  stattgehabten  Augenkrankheit  gefolgert
  werden  kann.

Weiter  sind  in  den  Attesten  über  Leute,  weiche  wegen  der  in  Rede
stekenden  Krankheit  zur  Disposition  der  Ersatz-Behörden  mit  ausdrücklicher
  Berufung  auf  die  kriegsministeriellen  Erlasse  vom  19.  Juli  182t
und  23.  Juni  1857  entlassen  werden,  die  Ausdrücke  untauglich  und
unbrauchbar  zu  vermeiden,  da  die  Entlassenen  sonst,  mögen  sie  im
Selbsterwerbe  behindert  sein  oder  nicht,  als  Invaliden  mit  Anspruch  auf
Pension  (4  Klasse)  anerkannt  werden  müssen.

k)  Girkulare  an  die  Militär-Aerzte  v.  3.  August  1831,  5,  Mär  3823  ad  1  und  20.  Nai
3844  Cukulare  an  die  Generak-Aerzte  vum  1&amp;  Februar  8829,  7.  Juli  1857,  32h  Decembor
19  März  1861;  Cirkulare  an  die  Ober-Militär-Aerzte  vom  24.  Januar  1815,  29.  März  1m,
2.  Juni  1821;  a  vom  4.  Juni  1851;  Instruktion  für  die  Militär-Aerzie  vom  9.
cember  1858,  68.  9,  38,  39;  Krıegsmin.  Erlasse  vom  19.  Juli  1821  und  33.  Juni  In
BX.  August  1801,  2.  "Januar  182.