Kontagiöse  Augenentsündung,  111

2.  Anzeigen,  Berichterstattung,  sorgfältige  Führung  der
Krankenbücher;  sanitätspolizeiliche  Massregeln.

Von  dem  Ausbruche  der  Krankheit  unter  den  Truppen  oder  im  Garnison-Orte
  unter  dem  Civil  haben  die  Aerzte  dem  General-Arzte  des  Korps
Meldung  zu  machen  und  über  den  weitern  Fortschritt  der  Krankheit  in
regelmässigen  Zwischenräumen  zu  berichten.

Die  neuerdings  vielfach  wieder  aufgetretene  Krankheit  veranlasste
im  Anfange  des  Jahres  1861  eine  genaue  Untersuchung  der  sämmtlichen
Mannschaften  der  Armee,  über  deren  Ergebniss  Berichte  erstattet  werden
mussten,  aus  welchen  die  Zahl  der  untersuchten  Mannschaften,  der  Augenkranken
  überhaupt,  und  der  mit  der  kontagiösen  Augenkrankheit  Behafteten
  zu  erselien  war.

{m  qu.  Bericht  mussten  ferner  die  älteren  Mannschaften  von  den
Rekruten  und  die  J.azareth-  von  den  Revierkranken  getrennt  werden.
Die  mit  der  kontagiösen  Augenkrankheit  Behafteten  werden,  nach  dem
Vorschlage  des  Generalarztes  Dr.  Löffler,  in  5  Klassen  getheilt,  je  nachdem
  sie  an  primären  Granulationen,  granulirendem  Bindehaut-Katarrh,
akuter  Blenorrthoe,  chronischer  Blenorrboe,  sekundären  Granulationen
leiden.  Allmonatlich  wird  bis  auf  Weiteres  dem  Chef  des  Militär-Medicinal-Wesens
  ein  solcher  Bericht  von  den  General-Aerzten  eingereicht,  zu
welchem  unterm  7.  Januar  1863  folgendes  neue  Schema  vom  General-Stabs-Arzte
  vorgeschrieben  ist:

I.  Kontagiöse  Augenkranke,

Bestand  ult......
Bei  den  Untersuchungen  der  Mannschaften  neue  Fälle  gefunden.
Sonstiger  Zugang.
Summe  des  Bestandes  und  Zuganges.
Geheilt.
Bleibt  Bestand  ult......
Davon  im
a)  Lazareth;
b)  Revier.
Formen.
a)  primäre  Granulationen;
b)  granulirender  Katarrh;
c)  akute  Blenorrhoe;
d)  chronische  Blenorrhoe;
e)  sekundäre  Granulationen.
I.  Nicht  kontagiöse  Augenkranke.
1.  Lazareth.
2.  Revier.

Nach  Einstellung  der  Rekruten  ist  anzugeben,  wie  viele  derselben
mit  der  kontagiösen  Augenkrankheit  behaftet  vorgefunden  und  aus  welchen
Kreisen  dieselben  ausgehoben  sind.  In  dem  Rapport  der  General-Aerzte
bleibt  anzugeben,  welchen  Truppentheilen  die  Granulösen  angehören.

Ausserdem  ist  angeordnet,  dass  sämmtliche  Augenkranke,  mögen  sie
ärztlich  behandelt  oder  blos  beobachtet  werden,  in  die  monatlichen  Kranken-Rapporte
  aufgenommen  und  sorgfältig  in  die  Krankenbücher,  mit  genauer
Bezeichnung  des  Grades  und  der  Form  des  Uebels  eingetragen  werden;
auch  sind  auf  der  letzten  Seite  des  Monats-Rapports  die  nöthigen  Erläuterungen
  über  die  Krankheit  zu  geben.

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