1112  Sanitäitspolisei.

Schon  vielfach  sind  Belehrungen  über  die  Krankheit,  deren  mögliche
Verhütung  und  Heilung  gegeben;  in  neuester  Zeit  sind  in  dieser  Beziehung
  wiederum  empfohlen:  in  kurzen  Zwischenräumen  fortgesetzte  Unutersuchungen
  der  Augen  sammtlicher  Mannschaften,  Trennung  der  im
Revier  zu  behandelnden  Kranken  niedern  Grades  von  den  Gesunden  in
den  Kasernen  oder  besonderen  Krankenquartieren;  möglichst  geringe  Belegung
  der  Krankenstuben  und  Krankenquartiere  bei  grosser  Sorgfalt
Ventilation  und  Reinlichkeit;  Verabreichung  eines  Handtuchs  und  wo
möglich  auch  eines  eigenen  Waschbeckens  an  jeden  Mann  (jeder  kasernirte
  Augenkranke  erhält  eine  eigene  Waschschüssel‘),  und  bei  Disposition
  zu  Augenkrankheiten  unter  den  Truppen  haben  je  4  Mann  in  den
Kasernen  eine  Waschschüssel?);  ein  eigenes  Handtuch  erhält  jeder  kasernirte
  Soldat  reglementsmässig.  —  Auch  hat  neuerdings  das  Militär-Oekonomie-Departement*)
  die  Verabreichung  besonderer  Waschschüsseln  und
Handtücher  für  die  in  Bürgerquartieren  untergebrachten  augenkranken
Soldaten  genehmigt);  sofortige  Aufnahme  der  Kranken  in  die  Lazarethe
beim’  Eintritt  von  Entzündung  und  Schleimabsonderung.

Ueberhaupt  ist  darauf  genau  zu  achten,  dass  die  Wohnräume  in  den
Kasernen  nicht  überfüllt,  dieselben  gehörig  gelüftet  und  in  den  Schlafräumen
  die  Betten  nicht  übereinander  gestellt  werden.  —  Die  Anwen
dung  von  Heil-  oder  Gcheimmitteln  jeglicher  Art  (z.  B.  Stroinski’sches
Augenwasser)  gegen  diese  oder  irgend  eine  andere  Krankheit  ohne  militärärztliche
  Mitwirkung  und  Aufsicht  darf  niemals  zugelassen  werden.
(Kriegsmin.  Erl.  vom  8.  März  1861.)

Die  Rekonvalescenten  sind  bei  günstigem  Wetter  in  die  frische  Luft
zu  führen,  und  14  Tage  nach  der  Entlassung  aus  dem  Lazareth  etc.  vom
Exerciren  und  Wachtdienst  frei  zu  lassen.

Zusätze.

1.  In  dem  ij.  Armee-Korps  werden  die  Augenkranken  -  Stationen
der  grösseren  Garnison-Lazarethe  nur  mit  der  Hälfte  der  normalmässig
in  den  Krankenzimmern  Platz  findenden  Kranken  belegt.  Diese  Art  der
Belegung  ist  vom  General-Stabs-Arzt  gut  geheissen  und  auch  vom  Militär-Oekonomie-Departement
  (Erlass  vom  17.  Januar  1862)  genehmigt.

2.  Es  sind  aus  dem  1.  Armee-Korps  Anträge  auf  Beschaffung  blauer
Fensterrouleaux  für  die  Augenkrankenzimmer,  blauer  Brillen  für  Augenkranke,
  endlich  eines  Heurteloup’schen  künstlichen  Blutegels  für  jede
grössere  Augenkranken-Station  gestellt  worden.  Der  General-Stabs-Arzt
hat  die  Beschaffung  eines  Heurteloup’schen  künstlichen  Blutegels  für
grosse  Augenkranken-Stationen,  die  Anschaffung  blauer  Brillen  für  einzelne
  Augenkranke,  in  Gemässheit  des  $.  19  der  Instruktion  über  die
Versorgung  der  Armee  mit  Arzneien  und  Verbandmitteln,  genehmigt,
die  Anschaffung  blauer  Roulcaux  dagegen  abgeschlagen.  Graue,  von
unten  nach  oben  aufzuziehende  Rouleaux  werden  (nach  Jüngken  und
Gerold)  für  geeigneter  erklärt.  (Erlasse  des  Chefs  des  Militär-Medicinal-Wesens
  vom  3.  und  4.  Januar  1862.)

!)  Kriegsm.  Erl.  v.  8.  Januar  1861.
?)  Kriegen.  Erl,  v.  14.  Februnr  1961.
®)  Kriegsm.  Erl.  v.  29.  Juni  1861.