Syphilis.  1113
7.  Syphilis.
Anzeigen

(Regulativ.)  8.  65.  Wenn  von  der  Verschweigung  der  Krankheit  für  den  Kranken
  oder  das  Gemeinwesen  Nachtheil  zu  befürchten  ist,  so  hat  der  Arzt  der  Polizei
devon  Anzeige  zu  machen  und  verfällt  bei  Unterlassung  derselben  in  Geldstrafe  von
5  Thirn.,  die  im  Wiederholungsfalle  verdoppelt  wird.

Anmerkung.  Die  sämmtlichen  Medicinalpersonen  früher  obliegende  Verpflichtung
der  vierteljährlicheu  Berichterstattung  über  die  Zahl  der  behandelten  Byphilitischen
  und  die  Berichte  über  die  Verbreitung  der  Syphilis  sind  in  Wegfall
  gekommen  ').

Sypbilitisch  kranke  Soldaten  müssen  von  den  sie  etwa  behandelnden  Civilärzten  dem

Kommandeur  des  betreffenden  Truppentheils  oder  dessen  Oberarzte  angezeigt  werden’).

Hinsichtlich  der  Anzeige  syphilitischer  Weibspersonen  in  öffentlichen  Häusern  verbleibt
  es  bei  den  im  Allgem.  L.-R.  Thl.  II.  Tit.  20.  $.  1013  seg.  entbaltenen  Bestimmungen.


Zusatz.  Die  früher  geduldeten  Bordelle  sind  jedoch  in  Folge  der  Allerhöchsten
Ordre  vom  5.  August  1841  und  31.  Oktober  1845  überall  aufgehoben,  der  Gesichtspunkt,
  der  polizeilichen  Duldung  von  Bordellen  und  einzelnen  Lohndirnen  den  Charakter
  besonderen  Staatsschutzes  zu  entziehen,  soll  festgehalten  werden  und  wird  der
Schaden  der  Bordelle  für  überwiegend,  die  Wiedereinführung  derselben  weder  für
nothwendig,  noch  zur  Ueberwachung  der  Prostitution  oder  zur  Verhütung  der  weiteren
Verbreituug  der  Krankheit  geeignet  erachtet.  Auch  der  Betrieb  der  Lobnhurerei  von
einzelnen  Weibern  wird  polizeilich  nicht  geduldet  und  gewerbsmässige  Unzucht  nach
88.  146  und  147  des  Strafgesetzbuchs  vom  14.  April  1951  bestraft.

8.  Beim  Verbleiben  des  Kranken  in  seiner  Wohnung  findet  $.  18c.  Anwendung.

Besondere  Krankenhäuser.

.  67.  Bei  grosser  Zahl  Syphilitischer  an  einem  Orte  sind  nötbigenfalls  besondere
Anstalten  zur  Aufnahme  derer,  die  nicht  in  ihren  Wohnungen  gründlich  geheilt  werden
können,  einzurichten.

Lagerung  der  Kranken  in  den  Lazarethen.

Zusatz.  In  der  Regel  erhalten  die  Syphilitischen  kein  vollständiges  Bett,  sondern

die  Lagerstellen  werden  nur  mit  Strohsäcken  versehen  ?).
Desinfektion.

8.  68.  Dieselbe  „geschieht  nach  88.  10—12  der  Desinfektions-Instruktion  für  minder
gefährliche  Krankheii

äsche  und  deren  Reinigung.

Waschbare  Gegenstände  sind  vorher  12  Stunden  lang  in  kaltem  Wasser  einzuweichen,
  wertblose  (Waschschwämme  etc.)  zu  verbrenneu.  Strafen  7

usatz.  An  Syphilitische  wird  in  der  Regel  nicht  neue,  sondern  schon  im  Gebrauch
  gewesene  WHsche  verabreicht,  welche  ausser  dem  gewöhnlichen  Stempel  noch
ein  V.  trägt,  gleichwie  die  für  Kranke  mit  Ekel  erregenden  Uebeln  mit  A.  bezeichnet
ist.  ($.  258  des  Lazareth-  -Beglements.)  Die  Wäsche  der  Sypbilitischen  ist  in  Militär-Lazarethen
  streng  von  der  übrigen  in  einem,  gewöhnlich  mit  „V‘  bezeichneten  Kasten
zu  trennen  und  gesondert  zu  reinigen.  Einer  besonderen  Waschwanne  bedarf  es  jedoch
daru  nicht  und  es  genügt,  dass  dieselbe  nach  der  übrigen  gewaschen  und  darauf  das
Waschfass  sorgfältig  gereinigt  werde  *).

Ermittelung  der  Ansteckungsquelle.

8.  69.  Die  Medicinal-Personen  haben  der  Ansteckungsquelle  ihrer  Kranken  nachzuforschen
  und  dieselbe  anzuzeigen,  damit  liederliche  und  unvermögende  Personen,  von
deren  Leichteinn  eine  weitere  Verbreitung  des  Uebels  zu  befürchten  und  eine  freiwillige
Beanspruchung  ärztlicher  Hülfe  nicht  zu  erwarten  ist,  in  die  Kur  gegeben  und  die
sonst  erforderlichen  Massrogeln  getroffen  werden  können.  Eine  gleiche  Verpflichtung
haben  die  Militär-Aerz

Zusatz.  Soldaten.  "welche  die  Person,  bei  der  sie  sich  angesteckt  haben,  nicht
angeben,  verfallen  in  eine  mehrtägige  Arreststrafe.

Aufsicht  auf  liederliche  Personen.

$.  70.  Hinsichts  derselben  bleibt  es  bei  den  bestehenden  Vorschriften.  (Diese
Aufsicht  erstreckt  sich  auf  die  periodische  Krztliche  Untersuchung  der  der  Prostitution

I)  Regulativ  8.  65  alin.  2;  Ministerial-  Verfügungen  v-  6.  April  2846  und  18.  Oktober
1849;  Erlasse  d.  Chefs  d.  Milit.-Med.-Wes.  v.  26.  Juni  1846  und  25.  Oktober  1849.

2)  Cirkular-Verfügung_vom  18.  November  1834.

ri  Anmerkung  zu  8.  154  des  Roglem.  für  die  Friedenslazarethe.

»  @.  302  des  Reglements  für  die  Friedeus-Lazarethe;  Erlass  d.  Milit.-Dekun.-Departem.
vum  8.  Februar  1860,