1114  Sanitätspolizei.

notorisch  ergebenen  Frauenzimmer  und  ist  in  allen  grösseren  Städten  Gegenstand  der
örtlichen  Polizeiverwaltung,  deren  Kosten  die  Kommune  nach  dem  Gesetz  vom  18.  Mirs
180  zu  tragen  hat.)

Strafbarkeit  der  Verbrei  tung.

8.  71.  Für  Fälle  wissentlicher  oder  fahrlässiger  Verbreitung  der  Krankheit  durch
Männer  oder  Weiber  gelten  gleichfalls  die  gesetzlichen  bes  tekenden  Verordnungen.
(Nach  Aufhebung  des  Tit.  20,  Theil  II.  des  Allgemein.  Land-Rechts,  insbesondere  der
88.  1013—1015  und  1026  ist  es  zweifelbaft,  ob  die  Ansteckung  durch  feile  Dirnen  noch
strafbar  und  hier  vielleicht  $.  197  des  Strafgesetz-Buches  vom  14.  April  1951  anwendbar
  ist  '}.

Kariren  durch  nnbefugte  Personen.

8.  i2.  „Bei  der  8yphilis  ist  besonders  streng  darauf  zu  achten,  dass  nicht  unbefugte
Persouen  Kuren  treiben  und  werden  die  Apotheker  in  dieser  Hinsicht  auf  die  Vorschriften
  gegen  die  Bereitung  von  Arzneien  auf  Anordnung  Unbefugter  und  gegen  den
Handrerkauf  von  Morkurialien  otc.  yerwiesen.

Bestimmungen  für  das  Militä

Im  Militär  soll  bei  den  Soldaten  bei  bestimmten  Veranlassungen,  z.B.  der

Einstellung,  dem  Ausmarsch,  der  Entlassung  etc.  genaue  Nachfrage  in  Berug  auf  Er
krankungen  an  Syphilis  und  ein  Bestrafen  der  Verheimlichung  des  Leidens  stattfinden
Syphilitische  Soldaten  sind  in  die  Lazarethe  und  zwar  in  eine  besonders  für  Syphilitische
  bestimmte  Abtheilung  aufzunehmen  und  vor  völliger  Heilung,  selbst  nach  Ablauf
der  Dienstzeit,  nicht  zu  entlassen.

Untersuchungen  !').

Zusatz.  Ein  syphilitischer  Militärpflichtiger  darf  erst  nach  erfolgter
Heilung  in  den  Dienst  eingestellt  werden;  die  Untersuchungen  der  Soldaten
  auf  Syphilis  erfolgen  so  oft,  als  der  Truppen-Kommandeur  es,  in
Uebereinstimmung  mit  dem  betreffenden  Ober-Militärarzte,
für  nothwendig  und  räthlich  erachtet,  ohne  dass  gerade  die  Untersuchung
alle  10  Tage  stattfinden  müsste  (Erlass  des  Chefs  vom  4.  März  1852):
Landwehrleute,  welche  bei  ihrer  Einberufung  im  Stabsquartier  mit  solchen
Krankheiten  ankommen,  wodurch  sie  die  Üebung  mitzumachen  verhindert
siod,  werden  sofort  zurückgeschickt,  event.  der  Ortsbehörde  überwiesen
und,  im  Fall  sie  an  Syphilis  leiden,  der  Medicinal-Polizei-Behörde  namhaft
gemacht;  Landwehrleute  werden,  vor  der  Entlassung  von  den  Uebungen,
aufgefordert,  sich  dem  Arzte  zu  entdecken,  falls  sie  syphilitisch  angesteckt
zu  sein  glauben  und  derartige  Syphilitische  bis  zur  erfolgten  Heilung  in
einem  Militär-Lazareth  zurückbebalten.

Selbstverständlich  benutzen  auch  die  Syphilitischen  in  den  Lazaretbes
Latrinen,  welche  von  denen  für  die  übrigen  Kranken  streng  gesondert
und  abgeschlossen  sind.  Auch  ist  für  Syphilitische  stets  eine  besondere
Badewanne,  die  deutlich  gekennzeichnet  sein  muss,  in  Gebrauch  zu  ziehen

Anmerkung.  Ueber  die  Behandlung  der  Syphilis  und  die  beim  Gebrauebe

des  Quecksilbers  erforderliche  Vorsicht  existirt  ein  Cirkular  an  die  Militär
erzte  vom  1.  Juli  1823  ad  2.

8  Hirätze..
Anzeigen.

[Regulativ.]  8.  74.  Wegen  Meldung  der  Krätzkranken  siehe  8.  65.  Hat  eine
Bordellhure  die  Krätze,  so  hat  der  Wirth,  resp.  die  Wirthin  dies,  bei  Vermeidung  einer
Polizeistrafe  von  3  Thlr.  oder  8  Tage  Gefängniss,  sofort  anzuzeigen.  Die  kontrolirenden
  Acorzte  haben  auf  Krätze  besonders  zu  Yaraz

Verbleiben  der  Kranken  in  der  Wohnu

&amp;.  75.  Bleibt  der  Kranke  in  seiner  Wohnung  ($.  18c.),  so  ist  jede  nähere  Gemeinschaft
  desselben  mit  Andern  bis  zur  Heilung  und  Reinigung  seiner  selbst  und  der
Effekten  möglichst  zu  verhüten.

'  Horn,  Preuss.  Medicinalwesen.  BA  I.  S.  246  bin  247.
2)  Cirkular  an  d.  Nılitär  Aerzte  vom  31,  December  1815.  2.  April  1830  ad  1;  Kriegsmin.
  Erlasse  vom  19.  März  1830,  22.  September  1833,  21.  September  1832;  Erlass  d.  Chefs
d.  Mitit.-Med.-  Wesens  v.  1.  Ma  1852  (im  Verfulge  einer  Anfrage  d.  Generalarzies  2.  ArmeelL)