Krätze.  1115

Aufnahme  i  ‚a  öffentliche  Anstalten.

26.  ird  das  Verbleiben  von  Kranken  in  den  Wohnungen  für  gemeingefährlich
erachtet,  so  Be  sie  in  öffentlichen  Kranken-Anstalten  unterzubringen;  bei  grosser  Verbreitung
  der  Krankheit  sind  nöthigenfalls  geeignete  Lokalien  zur  Aufnahme  der  Kranken
  einzurichten.

esinfection.

$.  77.  Die  Desinfection  der  Genesenen  geschieht  nach  $.  I0  ad  1  der  Desinfections-Instruktion
  für  minder  gefährliche  Krankheiten;  eine  allgemeine  Beinigung  des
Lokals  ist  vicht  nöthig;  doch  sind  Thüren,  Fenster,  namentlich  deren  Klinken,  Schlösser
und  Riegel,  Treppeugeländer,  Klingelzügelgriffe  u.  s.  w.  sorgfältig  mit  laugehaltigem
Wasser  abzuwaschen.  Gleiches  gilt  von  der  Bettstelle,  Tischen,  Stühlen  und  Allem,
was  der  Kranke  orweislich  berührt  oder  gehandhabt  hat.  Bettzeug,  Wäsche  etc.  werden
nach  $.  12  gereinigt,  wollene  Decken  am  besten  durch  Schwefeln  und  nachheriges
Walken  mit  Seife  desinficirt.  Kleider  und  sonstige  Effekten,  Armaturstücke  etc.  nach
den  strengeren  Vorschriften  des  $.  12  gereinigt;  -in  den  Kleidern  ist  da»  untere  Aormelfutter
  (beim  Militär  auf  Kosten  des  Truppentheils)  jedenfalls  durch  neues  zu  ersetzen.
Von  Krützkranken  gearbeitete  Waaren  unterliegen  der  strengeren  Desinfection  nach
$.  13  und  ist  bloses  Lüften  keineswegs  ausreic

Zusätze.  1.  Die  Reinigung  und  Dosinfection  der  Kleidung  krätzkranker  Soldaten
geschieht  für  Rechnung  des  Krankenpflege-  Fonds,  selbst  wenn  die  Kleider  Privateigenthum
  der  Soldaten  sind.  ($.  219  des  Lazareth-  -Reglementa.)  —  2.  Betrefis  der  Wäsche
krätzkranker  Soldaten  Bi  für  die  Lazarethe  dasselbe,  wie  für  die  Syphilis.

Polizeiliche  Aufsic

8.  18.  Die  Polizei  ba  streng  aufunbekannte,  vagabondirende  Personen,  wandernde
Handwerker  etc.  zu  achten;  ebenso  die  Dienstherrschaften,  Handwerksmeister,  Fabrikanten,
  Herbergswirthe  ete.  auf  ihre  Untergebenen  und  Güste.  Versäumnisse  hierin
werden  mit  Geldstrafe  von  2  bis  5  Thir.  oder  3  bis  8  Tage  Gefängniss  geahndet.  Die
in  Arbeits-,  Waisen-,  Straf-,  Gefangen-Häusern  befindlichen  Personen  sind  von  Zeit  zu
Zeit  von  den  Aerzten  auf  Krätze  zu  untersuchen.

Handel  mit  alten  Kleidern,  Betten  etc.

8.  ;9.  Mit,  von  Krätzkranken  gebrauchten  een  (Kleidern,  Betten  etc.)

darf  erst  nach  ihrer  sorgfältigen  Desinfection  ($.  21,  $.  77)  Handel  getrieben  werden.
Ausmittelung  der  Quelle  des  Uebels.

8.80.  Die  Polizei  bat  bei  gescheliener  Meldung  die  Quelle  des  Uebels  möglichst
auszumitteln  und  der  weiteren  Verbreitung  der  Krankheit  entgegen  zu  wirken.

Absichtliche  Verheimlichung.

.  Gegen  absichtliche  Verheimlichung  der  Krätze  zum  Nachtheile  Anderer
oder  leichtsinnige  Uebertragung  auf  Andere  treten  die  hierauf  anwendbaren  Strafbestimmungen
  ein.

Ausssrordentliche  Massregeln.

3.  Bei  ungewöhnlicher,  allgemeinerer  Verbreitung  der  Krätze  an  einem  Orte
bleiben“  der  Regierung  die  nöthig  erschteten  Massnahmen  zur  genauen  Ermittelung
und  Tilgung  der  Krankheit  woerlausen.

Verfahren  beim  Milit

8.  82.  Soldaten  sind  binsichts  der  Krätze  genau  zu  beobachten,  und  nöthigenfalls
von  Zeit  zu  Zeit,  jedenfalls  aber  bei  ihrer  Einstellung  und  Entlassung,  zu  untersuchen.
Absichtliche  Verheimlichung  ist  strafbar.  Krätzkranke  Soldaten  sind  sofort  in  Lararethe
oder  andere  abgesonderte  Räume  aufzunchmen.

Untersuchung,  Behandlung  der  Krätze.

Zusätze.  Betrefls  der  Untersuchung  der  Ersatzmannschaften  und
Soldaten  gelten  die  für  die  Syphilitischen  erlassenen  Bestimmungen.  —
Kurversuche  nach  der  von  Vezin  modificirten  englischen  Methode  und  mit
der  von  Fricke  empfohlenen  Salbe  (Theer,  Pottasche  und  Butter)  sollen
ia  der  Militär-Spitalpraxis  unterbleiben,  desgleichen  wird  von  Versuchen,
die  Krätze  mit  rein  mechanisch  wirkenden  Mitteln  oder  durch  Waschen
mit  Chlorkalkmilch  zu  beilen,  abgerathen  und  der  Gebrauch  mit  Fett  bereiteter
  Krätzsalben,  wegen  Veriwmreinigung  der  Wäsche,  nur  unter  ganz
besonderen  Umständen  zugelassen.  Dagegen  haben  sich  die  Aerzte  in  der
Regel  des  Ungt.  sulphurat.  Pharmac.  milit.  zu  bedienen,  mit  welcher  die
Einreibung,  täglich  2  bis  3  Male  geschieht;  die  einreibende  Hand  ist  zuweilen
  mit  lauem  Wasser  zu  befeuchten.  —  Weiter  muss,  da  ein  warmes