1116  Sanitätspolisel,

Verhalten  eine  Hauptbedingung  zur  gründlichen  Heilung  der  Krätze  ist,
streng  darauf  gehalten  werden,  dass  die  Krätzkranken  während  der  Schmierkur
  ununterbrochen  in  einer  Temperatur  von  wenigstens  18  Grad  R.  bleiben.
Das  Uimherlaufen  im  Lazareth  ist  strengstens  zu  verbieten  !).

Auch  die  Krätzkranken  werden  nur  auf  Strohsäcke  gelagert,  die  Wäsche
derselben,  zu  welcher  ebenfalls  schon  gebrauchte  Stücke  verwendet  werden,
trägt  den  Stempel  K.  ($$.  154  und  258  des  Lazar.-Reglem.)  und  betrefis
der  Latrinen  und  Badewannen  gilt  das  bei  der  Syphilis  Gesagte.

9  Welchselzopf  (Keltun).
Hier  genügt  eine  blose  Hinweisung  auf  $5.  31—8N  des  Regnlativs  und  $.  23  der
Anlage  A.  desselben  um  so  mehr,  als  die  wissenschaftlichen  Ansichten  über  den  Weichselsopf
  sich  jetzt  gänzlich  gelindert  haben.

10.  Hrehs,  Sehwindsueceht.,

Wäsche.  Die  Wäsche  der  Krebskranken  ist  von  der  übrigen  abgesondert
  zu  halten  und  nach  beendigter  Kur  zu  vernichten;  die  Wäsche
und  Lagerstellen  Schwindsüchtiger  sind,  bevor  sie  andere  Kranke  erhalten,
sorgfältigst  zu  reinigen.  Ueber  deren  etwaige  Vernichtung  bestimmt  der
Arzt  unter  Angabe  der  Gründe  ($.  302  des  L.azar.-Reglem.)

10a  Pest  und  gelbes  Fieber.

Zur  Abwendung  des  Einschleppens  der  Pest  und  des  gelben  Fiebers
sind  die  Quarantäne-Verhältnisse  für  den  Schiffsverkehr  durch  das  Reglement
  vom  30.  April  1847  geregelt  ?).

11.  Tellkrankheit  (Hundswuth).

Auch  hier  reicht  ein  Hinweis  auf  $$.  92--108  des  Regulativs,  $.  25
der  Anlage  A.,  88.  88-96  der  Anlage  B.  und  Hom’s  preussisches  Medicinal-Wesen
  Bd,  I;  S.  248—255  hin,  ebenso  bei

12.  Milzbrand,.
H  sm  —118  a  mregulativs,  8.  26  der  Anlage  A.,  88.  N7—IIr2  der  Anlage  B,
orn  B  7

13.  Rotz  und  Wurm,  Bäude  der  Pferde.  Yerfahren  bei  rot
und  wurmkranken  Pferden
./   [Regulativ.]  $.  119.  Hinsichtlich  der  Verhütung  der  Verbreitung  des  Rotzes
und  Wurms  unter  den  Pferden  wird  auf  die  bestehenden  Vorschriften  verwiesen  und
nur  bemerkt,  dass  derselben  verdächtige  oder  daran  leidende  Pferde,  bei  Vermeidung
einer  Geldstrafe  von  5  Thir.  oder  3  Tagen  Gefängniss,  der  Polizei  anzuzeigen,  verduchtige
  Pferde  abzusondern,  wirklich  kranke  aber  sogleich  zu  tödten  und  die  damit
in  Gemeinschaft  gewesenen  Pferde  abzusondern  und  unter  Observation  zu  stellen  sind.

Zusate.  Die  Tbierürzte  sind  zu  wiederholten  geuauen  und  sorgfältigen  Unter
suchungen  verdächtiger  Thiere  anzuhalten;  verdächtige  Thiere  dürfen  aus  den
der  Armee  nicht  verkauft  werden  und  ist  vom  Ausbruch  der  Krankheit  unter  denselben
stets  der  Civil-Ortsbehörde  Anzeige  zu  machen  ?).

Reinigung.  $.  120  und  122.  Sämmtliche  mit  rotz-  oder  wurmkranken  Thieren
in  Berührung  gewesenen  und  von  denselben  verunreinigten  Gegenstäinde  müssen  vorschriftsmässig
  gereinigt  oder  vernichtet  werden.  —  Behufs  Desinfektion  ($3.  26  und  27
der  Anlage  A.)  der  Gegenstände  muss  das  für  die  Reinigung  bei  gefährlichen  ansteckenden
  Krankheiten  An  egebene  beobachtet  werden.  Von  den  vernnreinigten  Gegenständen
sind  besonders  die  Ställe  in  ihren  einzelnen  Theilen  sorgfältig  zu  reinigen;  namentlich
die  Exkremente  der  Thiere  müssen  sämmtlich  weggeschafft,  tief  vergraben  oder  sonst
vernichtet,  das  “&gt;  Lagerotsoh  verbrannt,  die  durch  Blut  ete.  verunreinigten  Stellen,  falls

!)  Cirkulare  an  die  Miltär-Aerzte  vom  22.  November  1839,  24.  Mai  1834  ad  6,  3.  April
1845  ad  3;  Cirkular  an  d.  Generalärzte  v.  1.  April  1.
2)  Hrn,  Preuss.  Medicinal-Wesen.  Bd.  1.,  S.  208  b
3)  Cirkular-  Verfügungen  vom  2.  Ayıril  und  ”.  zyei  es  "2.  April  und  10.  Juli  1858,
4.  Juni  18575  Erlass  d.  Kriegswin.  v.  Na  Na