Rotz  und  Wurm,  Bände  der  Pferde.  1117

die  Flüssigkeiten  schon  angetrocknet  sind,  erst  aufgeweicht  und  dann  jedenfalls  mit
Salpetersalzekure  oder  unverdünnter  Seifsiederlauge  übergossen  werden,  bevor  man  zur
strengsten  allgemeinen  Desinfektion  der  Lokalien  ($.  11.  7,  Anlage  A.)  schreitet.  (Ueber
den  Modus  der  Chlorrkucherungen  haben  beim  Militär  die  Aerzte  ihren  Rath  zu  ertheilen,
  damit  den  Leuten  dabei  kein  Schaden  geschehe.)  Der  Putz  und  das  Holzwerk
in  den  Ställen  ist  zu  erneuen.  Zu  den  streng  ($.  12  Anlage  A.)  zu  desinfieirenden
Effekten  gehören  die  Decken,  womit  die  Thiere  bedeckt  genoen,  alle  Stall-Utensilien,
Instrumente  und  andere  bei  der  Kur  gebranchte  Geräthe.  Werthlose  Gegenstände  der
Art  (Haarseile,  Leder  aus  Fontanellen  etc.)  sind  tief  zu  vergraben,  oder  sonst  zu
vernichten.  —  Das  Wartepersonal  hat  sich  selbst,  namentlich  Gesicht  und  Hände,
sowie  die  etwa  verunreinigten  Kleider  etc.  nach  der  atrengeren  Form  des  $.  IN  ad  3
und  8.  12  zu  reinigen.  —  Ist  ein  Mensch  in  Folge  der  Ansteckung  erkrankt,  so  wird
der  Polizei  Anzeige  gemacht,  der  Kranke  isolirt  oder  seine  Wohnung  durch  eine  Tafel,
bezeichnet;  auch  müssen  nach  beendeter  Krankheit  die  benutzten  Lokalien,  Betten,
Bettzeug,  Wäsche,  Kleider,  sowie  alle  sonst  von  ihm  getragenen  oder  berührten  Effekten
streng  (88.  11,  12  seqg.  Anlage  A.)  desinficirt  werden.  Alles  zum  Reinigen  oder  Verbinden
  der  Kranken  Gebrauchte  wird  sofort  vernichtet;  ihre  Ausleerungen,  Blut  etc.
nach  $.  12  ad  3c.  fortgeschafft  u.  a.  w.  —  Die  Leichen  werden  nach  $.  10  ad  4,  die
mit  dem  Kranken  oder  der  Leiche  beschäftigt  Gewesenen  nach  der  strongeren  Form

es  $.  30  ad  3  und  $.  12  behandelt.  Die  Polizei  hat  für  die  gehörige  Belehrung  der
Betheiligten  über  A  Massregeln,  welche  nach  $.  23  auszuführen  sind,  zu  sorgen.
(Beilage  B.  88.  102—107.)

8.  121.  Jedem  Pferdebesitzer  liegt  die  Pflicht  ob,  sich  und  seine  Knechte,  Kntscher
und  Pferdewärter  mit  den  Zeichen  der  Rotz-  und  Wurmkrankheit  bekannt  zu  machen
und  in  zweifelhaften  Krankheitsfällen,  die  damit  Aehnlichkeit  haben,  einen  approbirten
Thierarzt  oder  Physikus  zu  Rathe  zu  zieben.  Die  Wärter  solcher  Pferde  sind  mit  den,
zur  Verhütung  der  Ansteckung  erforderlichen  Vorsichtemassregelu  bekannt  zu  machen
und  dürfen  namentlich  keine  Verletzungen  im  Gesicht  oder  an  den  Händen  haben  ').

Zusatz.  Zur  Geschäfts-Ordnung  für  die  Verwaltung  der  Königl.
Preuss.  Garnison-Anstalten  von  1843  findet  sich  im  Anhang  Ill.  die  Angabe
  eines  französichen  Verfahrens  hinsichtlich  der  Entfernung  des  Rotzgiftes
  aus  Militär-Effekten  und  Ställen  ?).

Betreffs  der  Räude  der  Pferde  gilt  Folgendes  °):  Der  Stall,  wo
räudige  Pferde  gestanden,  wird  mit  heissem  Wasser  und  Sand  gut  abgescheuert.
  Nach  Reinigung  der  Krippen,  Raufen  etc.  werden  diese  nochmals
  mit  heisser  Lauge  abgewaschen  oder  wird  Kalklauge  angewendet.
Die  Wände  werden  abgeweisst.  Die  Striegel  wird  durch  Feuer  gezogen
und  neu  verzinnt,  Kartätsche  und  Wischlappen  werden  verbrannt;  der
Stall-Eimer  wird  gut  abgewaschen.  Alles  Eiserne  an  Sattel  und  Geschirr
wird  durch  Feuer  gezogen  und  neu  verzinnt,  die  Kissen  vom  Sattel  und
Geschirr  verbrannt,  das  Lederzeug  mit  warmem  Wasser  gereinigt,  einige

age  an  die  Luft  gehängt  und  dann  mit  Thran  eingerieben;  die  Pferdedecke
  gut  ausgeklopft,  dann  einige  Male  gewaschen  und  mehrere  Tage
dem  Luftzug  ausgesetzt;  hat  sie  keinen  grossen  Werth  mehr,  wird  sie
verbrannt,  Aehnliches  geschieht  bei  allen,  mit  der  Haut  in  genauer  Berührung
  gestandenen  Stücken.  Von  der  "Kleidung  des  Reiters  sind  nur
Mantel  und  Beinkleider  zu  berücksichtigen.  Für  den  Mantel  genügt  das
Auswaschen.  Eine  Vernichtung  der  Reithosen  ist  um  so  weniger  nöthig,
als  sie  mit  dem  Pferde  nicht  in  unmittelbare  Berührung  kommen  und
äussersten  Falls  der  Lederbesatz  durch  Anschwärzen  völlig  gereinigt  werden

I)  Cirkular  an  die  sämmtl.  Militär-Aerzte  v.  %.  März  1831  ad  3;  Kriegemin.  Erl.  vom
3.  December  1845.
Fu  a  423  bin  428  der  Geschäfisordnungs  Extrakt  aus  der  Allgem.  Militär-Zeitung  v.

ai  ,  N

3)  Gutachten.  des  Oberstabs-Rassarztes  v.  6.  Oktober  1829,  kriegsmin.  Erlass  v.  15.  Oktaber
  1829,  Cirkular  an  die  Generalärzie  v.  23.  November  resp.  33.  Üktober  1829;  Horn,  Pr.
Medicinal-Wesen  Bd.  1.  S,  323  bis  3