1118  Sanitätzpolisi.

kann.  —  Vorstehende  Massregeln  sind  sofort  auf  das  Zeugniss  düs  betreffenden
  Thierarztes,  dass  das  Pferd  an  der  Räude  gelitten,  einzuleiten.

Anhang.
11.  Verbot  des  Zimmeranstrichs  mit  grünen  Farhen  ete.).

Die  fernere  Anwendung  der  mittelst  Arscnik  dargestellten  grünen
Kupferfarben  zum  Färben  und  Bedrucken  von  Papieren,  namentlich  zum
Anstreichen  von  Tapeten  und  Zimmern,  sowie  der  Handel  mit  durch  solche
Farben  gefärbten  Gegenständen  ist  bei  Strafe  bis  zu  50  Thlrn.  untersagt.
Dies  Verbot  ist  auf  das  Bedrucken  von  Feuster-Rouleaux  und  Gardinen
zum  Ziehen  oder  Rollen  ausgedehnt.  Es  ist  weiter  auf  die  Gefahr  der
mit  grünen  arsenikhaltigen  Kupferfarben  angestrichenen  Zimmer  aufmerksam
  gemacht  und  angeordnet,  dass  derartiger  grüner  Anstrich  aus
den  Zimmern  der  Kasernen  und  Lazarethe  entfernt  werde,  wobei  die
Wände  jedoch  nicht  abgekratzt,  sondern  abgewaschen  werden  müssen.  Es
werden  ferner  grüne  Farben  zum  Anstrich  von  Wänden  und  Decken  in
Militärgebäuden  überhaupt  nicht  mehr  in  Anwendung  zu  bringen  sein,  es
sei  denn,  dass  die  grüne  Farbe  für  wohlthätig  erachtet  werde  (in  Augenkranken-Zimmern,
  für  welche  sich  jedoch  auch  die  Leinsamenblüthen-Farbe
sehr  wohl  eignet)  und  deren  Bestandtheile  vollkommen  unschädlich  sind.
Der  grüne  Anstrich  der  (Kasernen-  und  J.azareth-)  Utensilien  incl.  der
eisernen  Bettstellen,  obwohl  die  Arsenikfarben  durch  den  Firnissüberzug
unschädlich  werden,  wird  bei  Neubeschaffungen  durch  einen  eichenholzfarbigen
  Anstrich  ersetzt,  zumal  das  Grün  sehr  nachdunkelt  und  dann
unfreundlich  aussieht.

15.  Unverziantes  Lupfernes  Kochgesehirr?),

Rein  und  blank  gehaltenes  kupfernes  Kochgeschirr  ist  dem  verziunten
Kupfer  entschieden  vorzuziehen,  da  die  Verzinnung  an  einzelnen  Stellen
sich  stets  ablöst,  das  Kupfer  entblösst  und  so,  in  Folge  der  galvanischen
Wechselwirkung  der  beiden  Metalle,  die  Oxydation  des  Kupfers  befördert
wird.  Aus  diesem  Grunde  ist  den  Dispensir-Anstalten  unverziuntes  kupfernes
  Kochgeschirr  überwiesen  und  kann  daher  die  von  Lazareth-Kommissionen
  und  Dispensir-Anstalten  nachträglich  vorgenommene  Verzinnung
nicht  gebilligt  werden.  Uebrigens  darf  in  keinem,  verzinnten  oder  unverzinnten,
  kupfernen  Geschirr  die  zu  kochende  Flitssigkeit  länger  gelassı  ı
werden,  als  es  zum  Kochen  durchaus  nötlig  ist.
lia  Bestimmungen  zur  Verhütung  von  Erkrankungen  der
heimGilessen  von  Blelgesechosnsen  beschäftigten  Mannsehaftea
sind  vom  Allgemeinen  Kriegs-Departement  unter  dem  14.  März  1859  erlassen.
  Es  sind  darin  die  Vorschläge  des  General-Stabsarztes  der  Armee
vom  27.  Januar  1857  insoweit  in  Anwendung  gebracht,  als  sie  sich  bei
den  angestellten  Versuchen  als  ausreichend  erwiesen  haben,  und  als  es
die  Rücksichten  auf  die  militärischen  Verhältnisse  gestatten,  welche  auch
bei  «den  Laboratorien-Arbeiten  nicht  ausser  Acht  gelassen  werden  dürfen.
Diese  Bestimmungen  lauten:  Während  der  in  dem  Winter  1855/56  in
sehr  bedeutendem  Umfange  stattgefundenen  Anfertigung  von  gereifelten
Patronen  sind  einzelne  Erkrankungen  in  Folge  der  fast  unausgesetzten

!)  Cirkular-Verfügungen  vom  3.  Januar  1848  und  8.  Mai  18530;  Erlass  d  Milit.-Oekon.-Depart.
  v.  13.  August  1851  und  11.  November  1352,  7.  December  1852  und  39.  Decemb.  1856.
2)  Cirkular  an  die  Militär-Aerzte  vom  31.  März  1844  ad  3.