Militär-Arrest.  —  Bettungs-Apparate.  1419

und  andauernden  Beschäftigung  der  Mannschaften  bei  dem  Giessen  der
dazu  erforderlichen  Geschosse  vorgekommen.  Wenngleich  ähnliche  Erscheinungen
  weder  bis  dahin,  noch  seitdem  wieder  jemals  bemerkt  worden
sind,  und  die  während  jenes  Winters  eingetretenen  Erkrankungen  daher
nur  in  den  damals  nothwendig  gewordenen  aussergewöhnlichen  Verhältnissen
  und  ganz  besonderen  Anforderungen  ihren  Grund  finden,  so  darf
doch  nicht  verabsäumt  werden,  auf  den  möglichsten  Schutz  der  Gesundheit
für  die  bei  den  Bleiarbeiten  beschäftigten  Mannschaften  Bedacht  zu  nehmen
  und  sind  zu  diesem  Zweck,  ausser  den  in  den  Feuerhäusern  noch
Mm  diesem  Jahre  auszuführenden  baulichen  Vorkehrungen,  nachstehende
auf  Grund  der  desfalls  stattgefundenen  Versuche  als  vollkommen  ausreichend
erachtete  Vorsichtsmassregeln  von  jetzt  ab  in  Ausführung  zu  bringen:

etc.

3.  Die  zur  Bleiarbeit  kommandirten  Avancirten  und  Mannschaften
dürfen  nicht  über  4  Wochen  hindurch  täglich  und  namentlich  nicht  zehn
Stunden  hintereinander  bei  der  Bleiarbeit  beschäftigt  werden,  sondern  es
nuss  ein  öfterer  Wechsel  derselben  stattfinden,  so  dass,  wenn  die  Arbeiter
wf  4  Wochen  kommandirt  werden,  doch  jeder  derselben  täglich  nicht
nehr,  als  4  bis  5  Stunden  im  Feuerhause  beschäftigt  ist,  was  durch  Ab-‚ösungen
  geregelt  werden  muss.

4.  Die  zur  Arbeit  kommandirten  Mannschaften  müssen  sich  jedesmal
aach  beendigter  Arbeit  Gesicht  und  llände  und  letztere  auch  dann  waschen,
-fhe  sie  ihr  Frühstück  etc.  verzehren,  was  niemals  im  Arbeitslokale  selbst
seschehen  darf.  Ueberhaupt  müssen  die  Leute  die  äusserste  Reinlichkeit
»eobachten,  die  Wäsche  gehörig  wechseln  und  ist  denselben  Enthaltsamieit
  in  dem  Genuss  von  Spirituosen  und  Vermeidung  des  Verschluckens
les  Speichels  zu  empfehlen.  —  etc.

16.  Vollstreckung  des  Milltär-Arrestes'!).

In  besonderen  Fällen,  wo  die  Strafe  des  Arrest's,  bei  Wasser  und
3rod  und  an  jedem  4.  Tage  warmes  Essen,  den  Zeitraum  von  6  Wochen
ibersteigt,  soll  dieselbe,  zur  Vermeidung  eines  für  die  Gesundheit  des
3estraften  zu  besorgenden  Nachtheils,  nicht  ohne  Unterbrechung  vollstreckt,
iondern,  nach  dem  hierüber  einzuholenden  ärztlichen  Gutachten,  in  anzemessenen
  Zwischenräumen  abgebüsst  werden.

17.  Bettung  von  Sehelntodten  und  Retiungs-Apparate  für
.  die  Militär  Ba  1  \  anti

Eine  Anweisung  zur  zweckmässigen  Behandlung  und  Rettung  der
scheintodten  oder  durch  plötzliche  Zufälle  verunglückter  Personen  ist  auf
Veranlassung  des  Ministeriums  der  geistlichen  etc.  Angelegenheiten  unterm
4.  September  1847  herausgegeben  und  abgedruckt  in  Horn,  Bd.  I.,  woselbst
sich  auch  die  Vorschriften  über  Prämien  für  Rettungsversuche  (Aerzte
erhalten  resp.  5  oder  10  Thlr.)  nnd  die  Rettungs-Medaille  etc.  finden  ?).

Hier  mögen  nur  die  Verordnungen  über  die  Beschaffung  von  Rettungs-Apparaten
  für  die  Militär-Schwimmanstalten  Platz  finden:

Die  Nothwendigkeit  derselben  ist  zwar  nicht  für  Lazarethe,  wohl  aber
für  die  Schwimm-Anstalten  anerkannt  und  sollen  dieselben  nicht  auf
Kosten  des  Servisfonds,  sondern  aus  den  Mitteln  der  Truppen  beschafft

I)  Allerh.  Kab.-O.  v.  29.  September  1836;  Erl.  d.  Chefs  d.  Milit.-Med.-Wes.  v.  7.  Mai
und  10.  Oktober  1836;  cfr.  Strafgesetzbuch  fir  d.  Preuss  Heer.  B.  88.  27  und  8
2)  Hom,  Preuss.  Medicinal-  Wesen  Bd.  1,  S.  143  bis  162.