1120  Sanftätspolisel.

werden.  Die  Generalärzte  haben  dieselben  für  Orte,  wo  Schwimmanstalten
sind,  speciell  bei  dem  General-Kommando  zu  beantragen.  Dieselben
werden,  während  der  Badezeit,  auf  den  Schwimm-Anstalten  selbst,  so  vollständig
  als  möglich  (falls  das  Lazareth  nicht  ganz  nahe  ist)  aufgestellt,
sonst  aber  in  den  Lazarethen  aufbewahrt.

Die  in  Berlin  aufgestellten  circa  3  Fuss  langen,  1%,  breiten
und  hohen  Retttungskasten  enthalten:  1.  einen  rothen  Erin  und
eben  solche  Mütze,  2.  zwei  wollene  Decken,  3.  drei  wollene  Tücher  zum

iben,  d.  vier  Bürsten,  5.  eine  Kiystierspritze,  6.  eine  Injektionsspritze,
7.  einen  Blasebalg  nebst  einem  circa  2  Fuss  langen  biegsamen  Rohr  (überflüssig),
  8.  ein  Rohr,  Medikamente  einzuflössen,  9.  Siegellack,  4  Federposen,
  Stahl,  Stein,  Schwamm,  10.  zwei  Lanzetten  (bei  Anwesenheit  eines
Hülfsarztes  überflüssig),  11.  ein  Einschlagemesser,  12.  eine  Schachtel
mit  Brechmitteln,  13.  sieben  Gläser  mit:  Oleum  olivar.,  Spir.  vin.  rectificat.,
  Vin.  gallic.,  Lig.  ammon.  caust.,  Acet.  concentr.,  Spir.  sulphuricoaether.,
  Ammom.  muriat.,  14.  ;,  Pfund  Taback,  15.  eine  Rettungs-  Anweisung
  ’).

18.  Beerdigung  und  Begräbnissplätze.

Die  desfallsigen  Bestimmungen  sind  schon  früher,  soweit  als  nöthig,
angeführt;  im  Uebrigen  muss  auf  Horn  Bd.  I.,  S.  162-170  hingewiesen
und  soll  nur  erwähnt  werden,  dass  die  Ausfertigung  der  Leichenpässe,
die  bei  weiteren  Transporten  von  Leichen  erforderlich  sind,  den  Kreis-Landräthen
  übertragen  ist;  die  nöthigen  medicinalpolizeilichen  Untersuchungen
  werden  von  den  Kreisphysikern  vorgenommen  ?).

Zusatz.  Ueber  den  Sanitätsdienst  an  Bord  der  Königlich  Preussischen
  Kriegsschiffe  existirt  ein,  im  Jahre  1859  emanirtes  besonderes  Reglement,
  auf  welches  hier  einfach  hingewiesen  werden  soll,  da  ein  Auszug
zu  voluminös  werden  würde.

)  Erl.  d.  Milit-Oekon.-Departem,  v.  6.  Oktober  1832;  Cirkular  an  die  Generalärzte  vom
13.  Ok  1851.
.  Kab.-O.  vom  16.  Mai  1837.

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