Nachträge.

Während  des  Drucks  sind  nachfolgende  Bestimmungen,  deren  Einschiebung
  in  den  Text  sich  nicht  bewerkstelligen  liess,  erschienen:

Zu  Seite  439:  a.  Zusatz  4  zu  $.6  des  Gesetzes  vom  4.  Juni  1851.
(Erlass  der  Abtheiluag  für  das  Invaliden-Wesen  vom  6.  Juni  1803.)  In  Ergänzung
der  Erlasse  des  Kriegs-Ministeriums  vom  12.  März  d.  J.  und  der  unterzeichneten  Abtbeilang
  vom  19.  Mai  d.  J.  —  Militär-Wochenblatt  Nro.  Il  und  21  pro  1863  —  wird
hiermit  zur  allgemeinen  Henutniss  gebracht,  dass  die  vor  Einthbeilung  der  Feuerwerker
2  Klassen  bei  den  Batterien  und  Kompagnien  vorhanden  gewesenen  Feuerwerker,
EM  dieselben  nächst  den  Oberfeuerwerkern  und  Feldwebeln  die  höchste  Unterofäcier-Charge
  bei  der  Artillerie  bildeten,  als  Sergeanten  anzusehen  sind  und  demgemäss,  so
weit  auf  die  Verhältnisse  solcher  Feuerwerker  die  Gesetze  vom  10).  März  d.  J.  Anwendung
  finden,  denselben  der  Anspruch  auf  den  Sergeanten-Pensionssatz  zusteht.
usatz  5  zu  $.  6  des  Gesetzes  vom  4.  Juni  1851.

{Erlass  der  Abtheilang  für  das  Invaliden-  Wesen  vom  14.  Augnst  1863.)  In  Ergänzung
  der  Erlasse  der  etc.  Abtheilung  vom  19.  Mai  und  6.  Juni  d.  J.  —  Militär-Wochenblätter
  Nro.  21  und  24  pro  186%  —  wird  biermit  zur  allgemeinen  Kenntniss
gebracht,  dass  denjenigen  ebemaligen  Unterofficieren  der  Kavallerie,  welche  vor  Einführung
  der  Sergeanten-Ohurge  bei  der  Kavalleris  als  Hiteste  Unterofficiere  in  den  Listen
geführt  worden  sind  resp.  die  Zulage  als  älteste  Unterofliciere  bezogen  haben,  soweit
auf  die  Verhältnisse  solcher  Umtdroffleiere  die  Gesetze  vom  10.  März  d.  J.  Anwendung

‚der  oh  auf  den  Sergeanten-Pensionssatz  zusteht.
Zu  Seite  478:

Die  Bestimmung,  dass  jeder  pensionirte  Offeier  etc.  der  Abtheilung  für  das  Invaliden-Wesen
  im  Kriegs-  "Mibisterium  direkt  anzuzeigen  hat,  aus  welcher  Kasse  er  seind
Pension  zu  beziehen  wünscht,  ist  durch  folgende  Verfügung  wieder  in  Erinnerung
gebracht:

(Erlass  der  Abtbeilung  für  das  Invalidan-Wesens  vom  38.  Juli  1963.)  Es  kommen
noch  immer  Fälle  vor,  dass  mit  Pension  aus  dem  Dienste  ausgeschiedene  Officiero  eu
verabsäumen,  der  ote,  Abtheilung  rechtzeitig  und  namittelbar  anzuzeigen,  an  welchem
Orte  innerhalb  Landes  sie  ihre  Pension  zu  beziehen  wünschen.  Da  die  Anweisung  der
letzteren  olme  diese  Mittheilung  nicht  erfolgen  kann,  so  sieht  die  Abtheilung  unter
Berug  auf  den  Kriegsministeriellen  Erlass  vom  26.  Oktober  134R  (Militär-  Wochenblatt
pro  Er  pag.  212)  sich  wiederholt  veranlasst,  die  Herren  Truppenbefehlshaber  zu  ersuchen,
  bei  eintretenden  Pensionirungen  die  Betheiligten  darauf  aufmerksam  zu  machen,
dass  sie  obige  Anzeige  baldigst  hierher  abzustatten  hi

Zu  Seite  518  und  519:  (F  unktionen"  der  ordinirenden  Aerzte)  und
Seite  618  und  619:  (Lazaretliwachtdicnst).

(Erlass  des  Miliir-Odkotiomiie-  Departements  vom  0.  Juli  F863.)  Nachdem  anf
diesseitige  Anregüng'  ud  in  Folge  des  Erlasses  des  Herrn  Chefs  des  Militär-Medicinal-Wesens
  an  die  Korps-Generalärzte  vom  19.  März  1962  die  Anzahl  der  wachthabenden
Aerzte  in  den  grösseren‘  Lazaretlien  beschränkt  worden  ist,  erscheint  die  Bestimmung
im  8.093  des  Lezareth-Hoglemeiite,  wonach  die  oberi  Militär-Aerzte  bei  ihren  Kranken-Visiten
  von  den  wächthabender!  Acrzten  begleitet  werden  sollen,  nicht  mehr  überall
durchführbar,  und  wird  deshalb  im  Einverständnisse  mit  dem  Herrn  General-Sta

der!  Arıtee  nauligegeben,  dass  in  deitjenigen  Lazeretlien,  in  welchen  mehr  obere  Militärürtts

  als  wachfbabende  Aerzte  Ri  et,  der  ordinfrende  Arzt  die  Kranken-Visiten  allein
zu  machen,  bei  densulbeh  das  selbst  zu  ootiren,  und  die  denralisigen  Yerord.
Prager,  Mil,  Med.-  Wesen.