Nachträge.  1125

Zu  Beite  800.  (Zmeätze  zu  $.  12  der  Instruktion  zur  Versorgu
der  Armee  mit  Arzneien  und  Verbandmitteln  von  1837;  II.  Rabatige,
währung  Seitens  der  Apotheker.)

Zusatz  5.  b.  Die  in  den  Zusätzen  zu  $.  12  der  Arsnei-Verpflegungs-Instruktion
ad  Ill.  5a.  erwähnte  Bestimmung  der  Arsnsi-Taxe  pro  1863,  Mass  bei  Lieferungen
dispeusirter  Arsneien  ein  Rabatt  ferner  nicht  stattfinde,  hat  noch  zu  mehreren  deklarirenden
  Verfügungen  Veraulassung  ‚gegeben,  welche  nachstehend  folgen:

«)  (Erlass  des  Militär  vom  10.  Juli  1803.)  Euer  Hochwohlgeboren
  erwidert  das.  Departement  auf  das  gefällige  Schreiben  vom  22.  Juni,  dass
die  mit  dem  |.  Juli  In53  in  Kraft  tretende  neue  Arrneitaxe  auf  die  zwischen  dem

Militärfiskus  und  den  Apothekern  bestehenden  Arznei-Lieferungs-Verträge  für  das  Jahr
1363  nur  insofern  von  Einfluss  ist,  als  von  dem  gedachten  Tage  an  die  Preise  der
von  den  Apothekern  zu  liefernden  Arzneien  nach  der  neuen  Taxe  berechnet  werden
müssen.  Im  Uebrigen  muss  es  aber  bei  den  Stipulationen  der  Verträge,  so  lange  dieselben
  nicht  im  Wege  freien  deboreinkommens  abgeändert  werden,  insbesondere  auch
bei  der  Festsetzung  des  $.  6  hinsichtlich  der  Höhe  des  Rabatts  von  andiapensirten
und  von  dispensirten  Arzneien  und  von  der  Lieferung  von  Blutegeln  lediglich  sein
Beowenden  behalten.  Zwar  wird  in  den,  der  neuen  Arzneitare  vorgedruckten  allge
meinen  Bestimmungen  unter  3.  die  Aufhebung  der  Verfügungen  vn  des  bei
Lieferang  von  dispensirten  Arzneien  zu  bewilligenden  Rabatts  vom  12.  März  1533
und  24.  November  1835  ausgesprochen  und  bestimmt,  dass  bei  solchen  Lieferungen
ferner  ein  Rabatt  nicht  stattfinden  solle.  Hierdurch  kann  aber  nur  beabsichtigt  sein,
die  Apotheker  von  der  früheren  Verpflichtung  der  Bewilligung  eines  Rabatts  auch
bei  der  Lieferung  dispensirter  Arzneien  zu  befreien.  Der  Wortlaut  jener  Bestimmungen
berechtigt  jedoch  nicht  zu  der  Annahme,  dass  den  Apothekern  überhaupt  untersagt
sei,  den  Abnehmern  von  Arzneien  im  Wege  freiwilligen  llebereinkommens  künftig  einen
Rabatt  zu  gewähren.  Jedenfalls  können  aber  durch  die  gedachte  Bestimmung  vertragsmässige
  Verpflichtungen,  welche  die  Apotheker  bereits  vor  Publikation  der
peuen  Arzneitaxe  wegen  der  Rabattbewilligung  dritten  Personen  gegenüber  eingegangen
  sind,  nicht  alterirt  werden.  Vorliegeud  dürfte  dies  um  ao  weniger  zweifelhaft
sein,  als  im  8.  U  der  Kontrekts-Bedingungen  der  Fall  der  Einführung  einer  neuen  Arzneitaxe
  während  der  Kontraktsdaucr  ausdrücklich  vorgesehen  ist.  Es  soll  nämlich,
wenn  in  der  neuen  Taxe  etwa  ein  höherer  Rabatt  als  der  atipulirte  vorgeschrieben
werden  möchte,  dieser  höhere  Rabatt  dem  Fiskus  zu  Gute  kommen,  der  Lieferant  also
nicht  berechtigt  seiu,  den  Rabatt  herabzusetzen  oder  gar  keinen  Rabatt  zu  bewilligen,
wenn  auch  die  neue  Taxe  derartige  Fostastzungen  entbielte.  Die  Liqnidationen  der

Apotheker  werden  ‚daher  ‚nach  wie  vor  nach  Massgabo  des  $.  6  der  Kontrakte  festzusetzen
  sein,  und  d  tbeker,  welche  sich  etwas  hierbei  nicht  beruhigen  zu
können  glauben,  mit  ihren  desfallsigen  höheren  Ansprüchen  auf  den  Weg  des  Processes
  verwiesen  werden  müssen.

p)  (Erlass  An  Minint  sters  der  geintlichen,  Unterrichts-  und  Medicinal-Angelegenheiten
  vom  21.  Juli  1863.)  Auf  den  Bericht  vom  3.  Juli  erwidore  ich  dem  Königlichen
Polizei-Präsidium,  dass  mit  Rücksicht  darauf,  dass  ech  den  Bestimmungen  der  siebenten
Ausgabe  der  Landespharmakopoe  fast  alle  chemische  und  pbarmaceutische  Präparate
künftighin  von  den  Apothekern  nicht  mehr  selbst  angefertigt,  sondern  aus  chemischen
Fabriken  etc.  entuommen  werden  dürfen,  bei  der  von  mir  augeordneten  Revision  der
bisher  für  die  Arzneitaze  massgebend  gewesenen  Priucipien  von  der  Aufrechnung
aäwmtlicher  Laborationspreise  für  diese  Präparate  hat  Abstand  genommen  werden
müssen,  und  hierdurch  ein  erhebliches  Sinken  der  Arzneitaxe  hinsichtlich  der  Preise
der  gebräuchlichsten  Arzneimittel  herbeigeführt  worden  ist.  Um  den  hierdurch  entstehenden,
  für  die  Apotheker  empfindlichen  Ausfall  einigermassen  zu  decken,  habe  ich,
abgesehen  von  anderen,  für  die  Berecbnung  der  „Arzueitaze  pro  1563  genehmigten
Grundsätzen,  beschlossen,  auch  die  seither  m  bend  gewesenen  Bestimmungen  in
Betreff  der  Verpflichtung  der  Apotheker  zur  Gew  rung  eines  Rabatts  aufzuheben  und
dagegen  die  bisher  nic  u  ausdrücklich  aufgehobene  Bestimmung  des  Medicinal-Edikts
vom  21.  September  1525  im  $.  3  des  Abschnitts:  „von  denen  Apothekern‘',  nach
welcher  die  auf  den  Recepten  verordneten  Medikamente  weder  über,  noch  unter  der
Arzneitaxe  verkauft  worden  sollen,  wieder  in  volle  Kraft  treten  zu  lassen.  Hiernach
ist  die  Festsetzung  sub  Nr.  3  der  der  Arzneitaxe  pro  1N63  vorgedruckten  allgemeinen
Bestimmungen:  „die  Verfügungen  wegen  des  bei  der  Lieferung  von  dispensirten
Arzneien  zu  bewilligenden  Rabatte  vom  12.  Mürz  1333  und  31.  November  1835  (Horn,

Medicinal-Wesen.  Thl.  II.  8.  103  £.)  werden  aufgehoben.  Es  findet  daher  bei  solchen
Lieferungen  ein  Rabatt  ferner  nicht  Statt“  —  dahin  zu  interpretiren,  dass  die  Apotheker
  bei  Lieferung  von  dispensirten,  d.  h.  durch  Recepte  vou  Aorzten  verordneten