1126  Nachträge.

Arzneien,  nicht  allein  von  der  Verpflich  tung  zum  Rabattiren  haben  befreit,  sondern

dass  ihnen  auch  die  Bewilligung  eines  Rabatts  für  derartige  Lieferungen  an  öffentliche

Anstalten  etc.  hat  untersagt  werden  sollen.  Auf  den  Verkauf  von  rohen  Droguen

und  allen  denjenigen  Präparaten,  welche  an  sich  Gegenstand  des  Handels  sind  und  in

undispensirtem  Zustande  von  den  Apothekern  entnommen  werden,  findet  diese  Bestimmung
  selbstrerständlich  nicht  Anwendung.  Hiernach  wolle  das  Königliche  Polizei-Präsidium

  die  Direktion  der  Strefanstalt  zu  Moabit  auf  deren  Anfrage  bescheiden,  auch

in  künftigen  ähnlichen  Fällen  hiernach  verfabren.  —  Abschrift  vorstehender  Verfügung

erhalten  die  Königlichen  Regierungen  zur  Nachachtung  u.  s.  w.

x)  (Erlass  des  Militär-Oekonomie-Departements  vom  13.  August  1863.)  Mit  Bezug
auf  die  Verfügung  vom  3.  Juli  wird  der  Königlichen  Intendantur  in  der  Anlage  Abschrift
  eines  später  hier  bekannt  gewordenen  Eirlasses  des  Herrn  Ministers  der  geistlichen,
  Unterrichts-  und  Medicinal-Angelegenheiten  an  alimmtliche  Königliche  Regie
rungen  vom  24.  Juli,  enthaltend  eine  Interpretation  des  Passus  3  der  der  neuen  Arzneitaze
  pro  1863  vorgedruckten  allgemeinen  Bestimmungen,  mit  dem  Bemerken  zugefertigt,
  an  den  Herrn  General-Stabs-Arzt  der  Armee  gerichtete  diesseitige
Schreiben  vom  10.  Juli  in  Betreff  der  zwischen  dem  Militärfiskus  und  den  Apothekern
bestehenden  Arsznei-Lieferungs-Verträge  dahin  modißcirt  werden  muss,  dass,
Massgabe  der  Anlage  und  des  $.  ü  jener  Verträge,  die  Apotheker  vom  1.  Juli  1069  ab

a.  die  undispensirten  Arzneien  etc.  zu  den  ermüssigten  Preisen  mit  Gewährung

des  bisherigen  Rabatts,  und

b.  die  dirpensirten  Arzneien  zu  den  neuen  Taxrpreisen  ohne  Rabatt

su  liefern

8)  (Erlass  dos  Chefa  des  Militär-  Medicinal-  Wesens  vom  3.  August  1863.)  Ener
Hochwohlgeboren  übersende  ich  anliegend  ergebenst:

1.  eine  Deklaration  des  Königlichen  Militär-Oekonomie-Departements  vom  10.  Juli  c.,
welche  von  demselben  unterm  30.  Juli  auch  den  Königlichen  Intendanturen  mitgetheilt
  worden  ist,  betreffend  die  Gültigkeit  der  pro  1303  mit  den  Apothekern
abgeschlossenen  Arsnoi-  -Lieferungs-Kontrakte  auch  bei  der  mit  dem  I.  Juli  in
Kraft  getretenen  Arzneitaxe  (siehe  ad  n);

.  eine  Deklaration  des  Königlichen  Ministerii  der  geistlichen,  Unterrichts-  und
Medicinal-  eg  vom  24.  Juli  hinsichtlich  der  Rabattgewährung  Seitens
der  Apotheker  (siehe  ad  f

.  einen  Erlass  des  Köni  Höhen  Miltr-  Oekonomie-Departements  vom  13.  Augnst
(siehe  ad  y),  durch  welchen,  i  in  Folge  der  ad  2  angeführten  Deklaration  des
niglichen  Ministerii  der  etc.  Medicinal  -  Angelegenheiten,  die  ad  I  ‚genannte

eklaration  des  Königl.  Militär-Oekonomie-Departements  modificirt  wi

Wie  Euer  etc.  hieraus  gefälligst  entnehmen  wollen,  bleiben  die  mit  den  Apothekern
  pro  13963  abgeschlossenen  Arznei-  Lieferungs-  -Kontrakte,  für  die  stipulirte  Kontraktsdauer,
  auch  nach  dem  1.  Juli  1863  in  der  Art  in  Kraft,  dass  die  Apotheker  bei
den  nach  der  neuen  Arzneitaxe  zu  berechnenden,  undispensirten  Arzneien  den  kontraktlich
  festgesetzten  Rabatt  nach  wie  vor  zu  gewähren  haben,  wogegen  bei  den,
ebenfalls  n  der  neuen  Arzneitaxe  zu  berechnenden  dispensirten  Arzneien  die
Rabattgewährung  wegfällt.  —  Hiernach  dürften  die  bestehenden  Arznei-Lieferungs-Kontrakte
  mit  Nachträgen  zu  versehen  sein,  und  stelle  ich  Ihnen  ergebenst  anheim,
in  dieser  Beziehung,  in  Verbindung  mit  der  Königlichen  Intendantur,  das  Nöthige  zu
veranlassen.  —  Um  Euer  Hochwo  bigeboren,  in  Bezug  auf  die  Beurtheilung  neu  ebzuschliessender
  Arznei-Lieferungs-Kontrakte  und  der  in  denselben  gestellten  Bedingungen,
rowie  etwaniger  Einwendungen  Seitens  der  Apotheker,  einige  Fingerzeige  zu  geben,
füge  ich  noch  Folgendes  ergebenst  hinzu:

a.  Das  Verbot  der  Rabattgewährung  erstreckt  sich  nur  auf  die  dispensirten
Arzoeien,  und  findet  anf  die  undispensirten  Arzneien  und  Blutegel  keine  Anwendung,
  indem  letztere  beide,  als  zu  den  Gegenstlinden  dos  freien  Handels  gehörig,
  unter  beliebigen  Bedingungen,  ontweder  nach  der  Arzneitaxe  mit  Rabatt,
oder  nach  Preis-Kouranten  pharmaceutischer  Fabriken  mit  oder  ohne  Aufschlag,
geliefert  werden  können.

.  Um  die  ugpführen  Unterschiede  zwischen  der  jetzigen  neuen,  und  der  bis  zum
ı.  Juli  1863  bestandenen  Arzneitaxe  zu  ermitteln,  sind  diesseitig  umfassende

Berechnungen  angestellt  worden,  aus  denen  sich  ergeben  hat,  dass  die  Ermüsnigung

  der  neuen  Taxe  bei  den  undispensirten  Arzneien  nur  9  bis  6  Procent

  beträgt,  wohingegen  bei  den  dispensirten  Arzneien,  ganz  abgeselLen  von
dem  bisher  gewährten  und  jetzt  aufgehobenen  Rabatt,  durchschnittlich  eine

Preiserhöhung  von  ’  bis  6  Procent  durch  die  neue  Arzneitare  eingetreten  ist.

Betrifft  die  neue  Beilage  C.  zur  Arznei-V  g  —  Siehe  den

vorstehenden  Nachtrag  ru  Seite  9:  und  ;98.

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